Bist du dir bewusst, dass das Gericht einem Straftäter unter bestimmten Umständen auch die Fahrerlaubnis entziehen kann? In § 69 des Strafgesetzbuches (StGB) ist diese Möglichkeit festgelegt. Doch anders als ein Fahrverbot nach § 44 StGB handelt es sich hierbei nicht um eine Nebenstrafe, sondern um eine Maßregel der Sicherung und Besserung.
Entzug der Fahrerlaubnis gemäß StGB als Maßregel
Wenn jemand eine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begeht oder die Pflichten eines Kfz-Führers verletzt, muss er damit rechnen, dass ihm das Gericht im Falle seiner Verurteilung auch die Fahrerlaubnis entzieht. Diese Maßnahme dient dem Schutz der Sicherheit im Straßenverkehr und hat das Ziel, den Täter zu verbessern und zukünftig vor weiteren Straftaten im Straßenverkehr abzuhalten.
Die Bedingungen für den Entzug der Fahrerlaubnis sind in § 69 StGB festgelegt:
- Der Täter wird wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt oder nicht verurteilt, weil er schuldunfähig ist.
- Die begangene Straftat steht in einem engen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs.
- Aus der Tat ergibt sich, dass der Täter ungeeignet ist, Kraftfahrzeuge zu führen.
Verkehrsspezifischer Zusammenhang und Ungeeignetheit im Sinne des § 69 StGB
Um die Fahrerlaubnis entziehen zu können, muss ein enger Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Straßenverkehr bestehen. Typische Verkehrsdelikte, die in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführt sind, sind beispielsweise die Gefährdung des Straßenverkehrs, illegale Kraftfahrzeugrennen, Trunkenheit am Steuer oder Unfallflucht. Auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt dazu. Die Ungeeignetheit eines Täters wird oft dann angenommen, wenn dieser trotz eines gerichtlichen Fahrerlaubnisentzugs weiterhin Kraftfahrzeuge führt.
Eine besondere Schwierigkeit besteht darin, die Ungeeignetheit zu beurteilen, wenn das Fahrzeug für andere kriminelle Zwecke benutzt wurde, wie beispielsweise als Drogenkurier oder für eine Entführung. Hierbei fordert der Bundesgerichtshof belastbare Rückschlüsse darauf, dass der Täter seine persönlichen kriminellen Interessen über die Sicherheit des Straßenverkehrs stellt.
Rechtliche Folgen einer Entziehung nach § 69 StGB für den Betroffenen
Die Maßregel nach § 69 StGB hat weitreichendere Folgen für den Täter als ein Fahrverbot nach § 44 StGB. Das Gericht spricht die Entziehung der Fahrerlaubnis im Urteil aus und ordnet gleichzeitig die Einziehung des Führerscheins an. Die Fahrerlaubnis erlischt mit Rechtskraft des Urteils. Zudem legt das Gericht eine Sperrfrist zwischen sechs Monaten und fünf Jahren fest, innerhalb derer dem Verurteilten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Bei einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt kann zusätzlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden, um die Fahreignung des Betroffenen zu überprüfen.
Im Gegensatz dazu bleibt bei einem Fahrverbot nach § 44 StGB die Fahrerlaubnis bestehen, aber der Betroffene darf während der Verbotszeit nicht fahren.
Unterschied zwischen § 111a StPO und § 69 StGB
Es gibt einen Unterschied zwischen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Strafprozessordnung (StPO) und der endgültigen Entziehung nach § 69 StGB. Bei der vorläufigen Entziehung wird die Fahrerlaubnis angeordnet, wenn gegen den Täter wegen einer Verkehrsstraftat ermittelt wird und die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung und eines endgültigen Fahrerlaubnisentzugs hoch ist. Die Zeit des vorläufigen Entzugs wird bei der Verhängung der Sperrfrist nach § 69a StGB berücksichtigt.
Jetzt kennst du die wichtigsten Informationen zum Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Es ist wichtig, sich bewusst zu sein, welch weitreichende Konsequenzen dies für einen Straftäter hat. Fahre sicher und halte dich an die Regeln, um dich und andere im Straßenverkehr zu schützen!