Erb- und Pflichtteilsrecht – Neue Regeln für Todesfälle ab 1.1.2017

Erb- und Pflichtteilsrecht – Neue Regeln für Todesfälle ab 1.1.2017

Mit dem Erb- und Pflichtteilsrecht hat der Gesetzgeber das Erbrecht grundlegend geändert. Ab dem 1. Januar 2017 gelten neue Regeln, die für Todesfälle ab diesem Datum Anwendung finden. In diesem Artikel werden wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben.

Erbrechts-Änderungsgesetz 2015

Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 bringt einige wesentliche Neuerungen im Erbrecht. Es regelt unter anderem die gesetzliche Erbfolge und das Pflichtteilsrecht. Mit dem Tod einer Person enden nur ihre höchstpersönlichen Rechte und Pflichten. Alle sonstigen Rechte und Pflichten sind vererblich.

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn der Verstorbene kein gültiges Testament hinterlassen hat. Nach der gesetzlichen Erbfolge kommen die Rechte und Pflichten des Verstorbenen dem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner und den Angehörigen zu. Die Angehörigen werden nach dem Verwandtschaftsgrad in verschiedene Gruppen geteilt.

In der ersten Linie erben die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen. Die Kinder teilen sich den Nachlass nach Köpfen. Auch adoptierte und uneheliche Kinder fallen in die erste Linie.

In der zweiten Linie erben die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Geschwister bzw. Nichten und Neffen). Sie kommen zum Zug, wenn niemand aus der ersten Linie erbt.

In der dritten Linie erben die Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Onkel, Tanten). Sie erben, wenn auch aus der zweiten Linie niemand erbt.

In der vierten Linie erben die Urgroßeltern des Verstorbenen. Wenn ein Teil eines Urgroßelternpaares nicht mehr lebt, fällt dessen Anteil an den noch lebenden Teil dieses Paares. Sind beide Teile eines Urgroßelternpaares verstorben, wächst deren Anteil dem anderen Großelternpaar desselben Elternteils des Verstorbenen an.

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Die gesetzliche Erbfolge mit Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern wird ab dem 1.1.2017 neu geregelt. Der Ehegatte bzw. eingetragene Partner erhält je nach Linie unterschiedliche Anteile des Nachlasses. Diese Regelung gilt auch für eingetragene Partner. Zudem erhalten Ehegatten bzw. eingetragene Partner ein gesetzliches Vorausvermächtnis, das ihnen das Recht gibt, in der gemeinsamen Wohnung weiter zu wohnen und bestimmte Haushaltsgegenstände zu behalten.

Darüber hinaus wurde mit der Erbrechtsreform 2015 erstmals auch das außerordentliche Erbrecht des Lebensgefährten eingeführt. Der Lebensgefährte erhält die gesamte Verlassenschaft, wenn der Verstorbene weder ein Testament noch gesetzliche Erben hinterlässt und der Lebensgefährte mit dem Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Testamentarische Erbfolge

Wenn die gesetzlichen Erben nicht zum Zug kommen sollen, kann zu Lebzeiten ein Testament errichtet werden. Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit der eine oder mehrere Personen zum Erben eingesetzt werden. Es gelten strenge Formvorschriften für die Gültigkeit eines Testaments.

Anrechnung von Schenkungen auf den Erbteil

Sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der testamentarischen Erbfolge muss sich der Erbe eine Schenkung, die er vom Verstorbenen zu Lebzeiten erhalten hat, auf seinen Erbteil anrechnen lassen. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel Schenkungen an ein Kind, die nicht auf den gesetzlichen Erbteil angerechnet werden, wenn das Stammvermögen dadurch nicht geschmälert wird.

Haftung der Erben für Schulden

Die Haftung der Erben für Schulden hängt von der Art der Erbantrittserklärung ab. Bei einer bedingten Erbantrittserklärung haften die Erben den Verlassenschaftsgläubigern nur bis zum Wert des ihnen zugekommenen Nachlassvermögens.

Pflichtteilsrecht

Das Pflichtteilsrecht schränkt die Testierfreiheit ein und legt fest, dass bestimmte nahe Angehörige nicht völlig übergangen werden können. Pflichtteilsberechtigte Personen sind der Ehegatte bzw. eingetragene Partner und die Nachkommen des Verstorbenen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird vom “reinen Nachlass” berechnet.

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Pflichtteilsberechtigte können auf den Pflichtteil verzichten oder diesen in Form einer sonstigen Zuwendung erhalten. Schenkungen und Zuwendungen werden auf den Pflichtteil angerechnet.

Die Pflichtteilsansprüche entstehen mit dem Tod des Verstorbenen und sind abhängig von den Regelungen im Testament oder der gesetzlichen Erbfolge.

Erbverzicht / Pflichtteilsverzicht

Der Erbverzicht ist ein zu Lebzeiten abgeschlossener Vertrag, mit dem die gesetzlichen Erben auf ihr künftiges Erbrecht verzichten. Der Pflichtteilsverzicht ist ein Verzicht nur auf den Pflichtteil. Beide Verzichte müssen in Form eines Notariatsaktes oder eines gerichtlichen Protokolls erfolgen.

Vererbung von Gesellschaftsanteilen

Die Vererbung von Gesellschaftsanteilen hängt von der jeweiligen Gesellschaftsform ab. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist der Geschäftsanteil vererbbar, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Bei einer offenen Gesellschaft (OG) wird die Gesellschaft bei Tod eines Gesellschafters aufgelöst und tritt in Liquidation. Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) ist der Tod eines Komplementärs oder Kommanditisten von Bedeutung.

Fazit

Das Erb- und Pflichtteilsrecht ist komplex und unterliegt ständigen Veränderungen. Es ist wichtig, sich über die aktuellen Regelungen zu informieren und im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt oder Notar zu konsultieren. Nur so kann gewährleistet werden, dass der letzte Wille angemessen und rechtlich korrekt umgesetzt wird.