Erbvertrag oder Testament: Was sollten Sie wählen?

Erbvertrag oder Testament: Was sollten Sie wählen?

Das Erbe eines Verstorbenen spielt für die Hinterbliebenen eine große Rolle. Eine endgültige Regelung für den Tod sollte daher bereits zu Lebzeiten getroffen werden, um den eigenen Vorstellungen gerecht zu werden und den Familienfrieden zu wahren. In diesem Zusammenhang kommen das Testament und der Erbvertrag infrage. Doch welche Unterschiede bestehen zwischen diesen beiden Möglichkeiten und welche sollten Sie wählen?

Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge

Wenn eine Person kein Testament oder Erbvertrag hinterlässt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein (§§ 1924ff. BGB): Es erben die “gesetzlichen” Erben. Im Regelfall handelt es sich dabei um die Kinder des Verstorbenen. Sind bereits Kinder verstorben, treten deren Kinder an deren Stelle. Wenn der Verstorbene keine direkten Nachfahren hat, erben die Eltern. Sind auch die Eltern verstorben, erben die Geschwister oder Stiefgeschwister des Verstorbenen. Wenn auch das nicht möglich ist, erben die Großeltern oder im Falle deren Tod die Onkel und Tanten des Verstorbenen. Wenn der Verstorbene keine Geschwister hat oder diese bereits verstorben sind, erben die Urgroßeltern oder der nächste lebende Verwandte.

Die gesetzliche Erbfolge versucht zwar, eine vernünftige Lösung für den Normalfall zu finden, berücksichtigt aber nicht den Einzelfall und kann zu uninteressanten Ergebnissen führen.

Das Testament

Das Testament ist die einfachste und bekannteste Form der letztwilligen Verfügung. Hier kann der Verstorbene Fragen rund um das Erbe nach eigenem Willen regeln. Er kann gesetzliche Erben enterben, neue Erben bestimmen oder auch nur Verfügungen über einzelne Vermögensgegenstände treffen. Das Testament muss eine besondere Form haben. Es kann entweder eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder vor dem Notar erstellt werden.

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Das eigenhändige Testament kann zu Hause aufbewahrt werden, sollte aber gut überlegt sein, da es oft Unklarheiten oder Fehler enthält. Das öffentliche Testament wird dagegen beim Notar abgegeben und in amtliche Verwahrung gegeben.

Das Testament kann jederzeit widerrufen werden und hat keine Bindungswirkung. Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament verfassen, bei dem sie einvernehmlich letztwillige Verfügungen treffen.

Der Erbvertrag

Im Gegensatz zum Testament sind am Erbvertrag immer zwei Parteien beteiligt. Hierbei können beide Parteien über ihren Nachlass verfügen (gegenseitiger Erbvertrag) oder es genügt, wenn nur eine Seite letztwillige Verfügungen trifft (einseitiger Erbvertrag). Der Erbvertrag muss immer vor dem Notar geschlossen und von diesem verwahrt werden. Der Erbvertrag hat eine Bindungswirkung, sodass der Erblasser an die vertraglichen Regelungen gebunden ist.

Testament oder Erbvertrag?

Die Wahl zwischen Testament und Erbvertrag liegt beim Erblasser. Es gibt keine pauschale Aussage darüber, welches Mittel geeigneter ist. Es muss stets der Einzelfall betrachtet werden. Ein Testament eignet sich besser, wenn man sich noch in einem frühen Lebensabschnitt befindet und Änderungen vorbehalten möchte. Ein Erbvertrag empfiehlt sich, wenn eine Gegenleistung für das Erbe gewünscht wird oder wenn eine endgültige Regelung mit dem Vertragserben getroffen werden soll.

Der Kostenfaktor spielt ebenfalls eine Rolle, da ein Erbvertrag mit höheren Kosten verbunden ist als ein eigenhändiges Testament.

Fazit

Die gesetzliche Erbfolge führt oft zu ungerechten Ergebnissen und berücksichtigt nicht den Willen des Erblassers oder das Interesse seiner Familie. Daher sollte der Erblasser selbst entscheiden, wem sein Erbe zufällt. Hierbei hat er die Wahl zwischen Testament und Erbvertrag, abhängig vom jeweiligen Fall. Ein Testament ist unverbindlich und kann jederzeit korrigiert oder aufgehoben werden, während ein Erbvertrag eine bindende Wirkung hat. Bei der Entscheidung zwischen Testament und Erbvertrag sollte auch der Kostenfaktor berücksichtigt werden.

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