Fahren im Öffentlichen Verkehr

Fahren im Öffentlichen Verkehr

Stapler und andere Flurförderzeuge finden nicht nur in der innerbetrieblichen Logistik Verwendung, sondern werden auch häufig zum Be- und Entladen von Lkw und anderen Fahrzeugen eingesetzt. Dabei kommen diese Fahrzeuge regelmäßig mit dem öffentlichen Straßenverkehr in Berührung. Dies birgt nicht nur ein erhöhtes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer, sondern unterliegt auch verschiedenen rechtlichen Bestimmungen.

Öffentlich-rechtliche Verkehrsräume

Öffentlich-rechtliche Verkehrsräume umfassen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Straßenverkehr dienen und der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen. Einige Beispiele dafür sind Autobahnen, Landstraßen, kommunale Straßen, Radwege und Bürgersteige sowie öffentliche Parkplätze.

Wenn Flurförderzeuge in öffentlich-rechtlichen Verkehrsräumen eingesetzt werden sollen, muss dafür eine Ausnahmegenehmigung/Betriebserlaubnis beantragt und von der Straßenverkehrszulassungsbehörde erteilt werden.

Tatsächlich öffentliche oder beschränkt öffentliche Verkehrsräume

Tatsächlich öffentliche oder beschränkt öffentliche Verkehrsräume sind Flächen, die vorwiegend im Besitz von Privatpersonen, Unternehmen oder Gesellschaften sind oder von diesen angemietet oder gepachtet werden. Beispiele hierfür sind Firmengelände, Kundenparkplätze, Betriebshöfe und Ladestraßen. Es gibt auch andere Verkehrsräume, die als öffentlich gelten, wie zum Beispiel Zufahrten zu Verladestraßen, allgemein benutzbare Wege zu Privatgrundstücken, private Zufahrten zum Steinbruch bei Benutzung durch beliebige Abholer, Fußgängerzonen in Einkaufszentren und Bahnhofsvorplätze.

Für die Benutzung von tatsächlich öffentlichen oder beschränkt öffentlichen Verkehrsräumen ist keine Ausnahmegenehmigung/Betriebserlaubnis erforderlich.

Vorschriften für Stapler und Niederhubwagen im öffentlichen Verkehr

Motorbetriebene Flurförderzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h benötigen keine Zulassungspflicht. Sie benötigen kein amtliches Kennzeichen und keine Haftpflichtversicherung. Es muss jedoch ein Schild mit dem Namen und der Anschrift des Besitzers auf der linken Seite des Fahrzeugs angebracht sein.

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Stapler und andere Flurförderzeuge (ausgenommen Wagen und Schlepper) mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h benötigen eine Einzelbetriebserlaubnis und ebenfalls ein Schild mit Namen und Anschrift des Besitzers. Eine Versicherungspflicht besteht auch für diese Geräte nicht.

Flurförderzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit oberhalb von 20 km/h benötigen eine Zulassung. Es sind ein amtliches Kennzeichen, regelmäßige Haupt- und Abgasuntersuchungen, eine Einzelbetriebserlaubnis sowie eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben.

Fahrerlaubnis

Fahrer von Flurförderzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 6 km/h benötigen keine amtliche Fahrerlaubnis. Sie müssen jedoch das 18. Lebensjahr vollendet haben und erfolgreich ausgebildet worden sein, also einen Staplerschein besitzen.

Für Stapler und andere angetriebene Flurförderzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h ist neben dem Staplerschein auch eine amtliche Fahrerlaubnis erforderlich. Die relevanten Fahrerlaubnisklassen sind in einer Tabelle aufgeführt.

Richtig ausgestattet im öffentlichen Verkehr

Für alle Stapler und motorbetriebenen Flurförderzeuge mit Fahrersitz und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 6 km/h gelten die Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO. Diese schreiben beim Einsatz der Geräte im öffentlichen Verkehrsraum eine bestimmte Ausrüstung vor. Die erforderliche Ausrüstung ist in einer Tabelle festgehalten.

Ohne Genehmigung keine Fahrt

Generell ist beim Einsatz von Staplern in öffentlichen Verkehrsräumen eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO erforderlich. Diese kann von Behördenseite auf bestimmte Fahrstrecken, Tragfähigkeiten oder Zeitfenster begrenzt werden. Es kann auch angeordnet werden, dass Fahrten nur mit einem zweiten Mann als Einweiser durchgeführt werden dürfen, um mögliche Gefährdungen auszuschließen.