Verkehrsordnungswidrigkeiten, Kraftstoffdiebstahl, Schadensersatzansprüche nach einem Unfall, Dauerparker: Die Gründe, wegen denen Behörden, Anwälte und Privatpersonen einen bestimmten Kfz-Halter ermitteln wollen, sind vielfältig.
Den Halter eines Kfz zu ermitteln, ist dabei grundsätzlich nicht kostenlos. Es fällt immer eine geringe Gebühr für die Auskunft aus den zentralen Melderegistern an.
Doch wie genau können Berechtigte den Fahrzeughalter ermitteln? Sind auch Privatpersonen dazu berechtigt? Und welche Informationen werden bei der Halterfeststellung benötigt?
Wann kommt die Kfz-Halterermittlung zum Einsatz?
Am häufigsten wird die Halterfeststellung wohl bei Kfz vorgenommen, die im Rahmen der Verkehrsüberwachung in eine Ordnungswidrigkeit verwickelt waren. Zwar gilt in Deutschland bei Ordnungswidrigkeiten im fließenden Verkehr stets die Fahrerhaftung. Dennoch gehen die Bußgeldbehörden zunächst davon aus, dass der auf einem Blitzerfoto abgebildete Fahrer zugleich auch der Halter ist – oder letzterer zumindest wissen muss, wer der Fahrer zum Tatzeitpunkt war.
Die Bußgeldbehörden können nach Kenntnis der Daten vom Halter eines betroffenen Fahrzeugs ermitteln, ob Halter und Fahrer dieselbe Person sein könnten. Dies ließe sich zum Beispiel ausschließen, wenn der Halter ein Mann ist, zum Tatzeitpunkt aber eine Frau hinterm Steuer saß, oder wenn ein großer Altersunterschied festzustellen wäre. In diesen Fällen erhielte der Fahrzeughalter einen Zeugenfragebogen. In einem solchen erbitten sich die Behörden Auskunft darüber, wer zum betreffenden Zeitpunkt das Fahrzeug genutzt hat.
Könnte der Fahrzeughalter, den sie ermitteln konnten, aber zugleich auch der Fahrer sein, weil Alter, Geschlecht und ggf. auch der Vergleich mit anderen Bildern dies vermuten lässt, erhält der Halter anschließend einen Anhörungsbogen. Er kann sich dann zu der vorgeworfenen Tat äußern. Abschließend wird dem Halter der Bußgeldbescheid übersandt.
Doch es gibt weitere Bereiche, in denen die Kfz-Halterfeststellung auch für Dritte unabdingbar ist. Auf diese gehen wir im Folgenden ein.
Wer ist der Fahrzeughalter? Ermittlung in Sachen Tankbetrug
Mit den steigenden Benzin- und Dieselpreisen hat sich in den einzelnen Bundesländern ein bedenklicher Trend herausgebildet: das Tanken, ohne zu bezahlen. Im Jahre 2016 wurden gemäß der Polizeilichen Kriminalstatistik insgesamt 71.516 Fälle von Tankbetrug angezeigt. Nicht einmal die Hälfte der Fälle konnte abschließend aufgeklärt werden.
Zwar sinkt die Zahl der Betrugsfälle an den Zapfsäulen und die Videoüberwachung wird stetig ausgebaut, dennoch verursachen Tankbetrüger noch immer jährlich Schäden in Millionenhöhe. Durch die Videoaufnahmen kann die Polizei jedoch unter Umständen den Autohalter ermitteln. Dieser muss allerdings nicht automatisch auch der Beschuldigte sein. Die Halterermittlung fürs betroffene Kfz kann aber die Ermittlung des Tankbetrügers wesentlich begünstigen. Zudem kann auch der geprellte Pächter der Tankstelle über die Angaben einen Tanbetrüger ausfindig machen und Schadensersatzansprüche erheben.
Einfahrt oder Privatparkplatz blockiert? Pkw-Halter ermitteln
Den Fahrzeughalter zu ermitteln, kann auch dann sinnvoll sein, wenn die Einfahrt auf ein Grundstück oder ein Privatparkplatz dauerhaft oder regelmäßig von einem anderen Fahrzeug blockiert werden. In diesem Fall können Betroffene, Ordnungsamt und Abschleppdienste den Halter des Fahrzeugs ermitteln und ihm die entstandenen Kosten in Rechnung stellen, die Ordnungswidrigkeit ahnden und ggf. auch Schadensersatzansprüche erheben.
Halter eines Kfz nach Unfallflucht ermitteln
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist strafbar. Gemäß § 142 Strafgesetzbuch kann ein Unfallbeteiligter, der Fahrerflucht begeht, mit einer Geldstrafe oder einer bis zu dreijährigen Freiheitsstrafe belegt werden.
Sowohl Polizei als auch Geschädigter können mithilfe ausreichender Daten über den Flüchtigen den jeweiligen Fahrzeughalter ermitteln. Dieser wird dann angeschrieben und zu dem Vorwurf befragt. In Verbindung mit Zeugenaussagen kann letztlich geprüft werden, wer zum Tatzeitpunkt hinter dem Steuer saß. Gegen den beschuldigten Fahrer kann dann ein Strafverfahren eingeleitet werden. Der Geschädigte kann entstandene zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Fahrer geltend machen – insbesondere Schadensersatz und Schmerzensgeld.
In allen Fällen gestaltet sich die Halterfeststellung mittels Kfz-Kennzeichen am einfachsten. Die Polizei kann ggf. auch über markante Fahrzeugdetails wie Automarke, Farbe und Modell im Rahmen einer intensiveren Untersuchung den Fahrzeughalter ermitteln.
Mittels Kfz-Kennzeichen den Halter vom Fahrzeug ermitteln – So geht’s
Das Autokennzeichen gibt grundsätzlich nicht nur Auskunft über die Zulassung eines Wagens, sondern ermöglicht vor allem auch die Zuordnung zu dessen Halter. Es lässt sich also allein durch Kenntnis vom Autokennzeichen der Halter ermitteln. Diese werden nämlich bei den jeweiligen Kfz-Zulassungsstellen gemeinsam mit Angaben zu Nummernschild, Fahrzeug und Versicherungsdaten in komplexen Verzeichnissen geführt.
Kommt es zu einer Ordnungswidrigkeit, Straftat oder einem Unfall, lässt sich der jeweilige Fahrzeughalter deshalb einfach ermitteln, indem zum Kennzeichen des betroffenen Wagens eine Halterabfrage bei der zuständigen Stelle beantragt wird. Alternativ kann hierfür auch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer herangezogen werden.
Dritte, die mithilfe der Daten Rechtsansprüche geltend machen wollen, können alternativ auch mittels ausreichender Informationen über die Fahrzeugdaten oder die Personendaten entsprechende Auskünfte erhalten.
Halterermittlung online: Kennzeichen eingeben und Go?
Behörden und Ämter stellen immer weitere Bereiche für die Online-Nutzung zur Verfügung. Dabei ist es in zahlreichen Bundesländern wie etwa Berlin mittlerweile auch möglich, per Online-Anfrage den Fahrzeughalter zu ermitteln. Es gibt hierbei jedoch das ein oder andere Aber, dass Sie in jedem Fall berücksichtigen sollten:
- Nach Eingabe vom betreffenden Kfz-Kennzeichen erfolgt die Halterermittlung nicht umgehend. Es handelt sich stets zunächst nur um einen entsprechenden Antrag, den die Zulassungsstelle im Anschluss prüft. Bei Bewilligung übersendet Sie dann eine entsprechende Auskunft schriftlich.
- Im Rahmen des Antrages müssen Sie einen triftigen Grund angeben, der zur Halterabfrage berechtigt – hierzu erhalten Sie an späterer Stelle umfassende Auskunft.
- Wollen Sie den Fahrzeughalter durch ein vorhandenes Kennzeichen ermitteln, entstehen immer Kosten für einen entsprechenden Antrag. Gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fällt für die schriftliche Auskunft stets eine Gebühr in Höhe von 5,10 Euro an.
Können Sie den Fahrzeughalter auch kostenlos ermitteln?
Bei einer entsprechenden Suchanfrage zeigen Ihnen Suchmaschinen regelmäßig umfangreiche Angebote vermeintlich seriöser Anbieter an, über die die Halterfeststellung mittels Kennzeichen ganz unkompliziert und vor allem kostenlos gestaltet werden könne. Bei näherer Betrachtung erweisen sich jedoch alle schlicht als Lockangebote.
Die meisten der Anbieter wollen ein abgewandeltes Produkt vermarkten (etwa die Fahrerbewertung oder Flirtportale basierend allein auf Kennzeichendaten), andere wiederum erheben am Ende zum Teil doch höhere versteckte Kosten.
Das Problem: Auch Privatunternehmen müssen sich an die zuständigen Kfz-Zulassungsstellen wenden, um durch das übermittelte Kennzeichen den jeweiligen Halter zu ermitteln. Sie verfügen selbst nicht über entsprechende Verzeichnisse. Diese würden nämlich gegen geltendes Datenschutzrecht verstoßen. Die Anbieter schalten also gewissermaßen nur eine weitere Dienstleistung zwischen und nehmen dem Auftraggeber lediglich den schriftlichen Antrag ab.
Autohalter ermitteln dank Kennzeichen: Welche Informationen erhalten Sie?
Bei einer zulässigen Halterabfrage erhalten die Betroffenen die Auskunft schriftlich von der Zulassungsbehörde bzw. dem Kraftfahrt-Bundesamt. Dabei beinhaltet die Auskunft in aller Regel die folgenden Angaben:
- Vor- und Familienname des Halters
- ggf. Ordens- und Künstlername
- Anschrift des Halters
- Angaben zu Fahrzeugart, -typ und Hersteller
- Name und Anschrift des Haftpflichtversicherers
- Versicherungsscheinnummer (bzw. Bestätigungsnummer)
- ggf. Angabe zum Zeitpunkt des Versicherungsendes
- ggf. Befreiung von Versicherungspflicht
- Zeitpunkt der Zuteilung des Kennzeichens
- Kennzeichen
Fahrzeug ermitteln: Wann ist das zulässig?
Die in den umfangreichen Registern gespeicherten Halterdaten fallen unter den Datenschutz, da sie als personenbezogene Daten Eigentum des Betroffenen sind. Mithin ist es grundsätzlich nicht möglich, immer und in jedem Fall die Halterermittlung über das Kfz-Kennzeichen durchzuführen. Eine Auskunft ist deshalb grundsätzlich nur dann möglich, wenn triftige Gründe die Haltersuche gestatten.
Zu beachten sind dabei die Aussagen in § 39 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Hiernach erfolgt die Übermittlung von Halterdaten durch die Zulassungsbehörde bzw. das Kraftfahrt-Bundesamt nur dann,
“wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft).”
Dies trifft etwa in den weiter oben beschriebenen Fällen zu.
Hingegen sind allein auf rein zivilrechtlichen Ansprüchen basierend keine Auskünfte möglich. Die Fahrzeughalter ermitteln dürfen Sie mithin z. B. nicht nur wegen folgender Begründungen:
- ein Fahrzeugverkauf oder -kauf soll angebahnt werden,
- Sie wollen mit dem Fahrzeughalter aus persönlichen Gründen Kontakt aufnehmen,
- GEZ-Schuldner sollen ermittelt werden,
- Vermögensvollstreckungen gegen einen Schuldner sollen realisiert werden,
- u. v. m.
Im Zuge eines Antrages muss der Antragsteller dabei immer den entsprechenden Grund angeben. Die Zulassungsbehörde bzw. das Kraftfahrt-Bundesamt notieren die Begründung.
Ausnahme: Wann ist die Halterermittlung abweichend auch in zivilrechtlichen Angelegenheiten zulässig?
In § 39 Absatz 3 StVG ist eine Ausnahme von der Regel benannt, nach der eigentlich nur dann eine entsprechende Auskunft erteilt werden darf, wenn die Rechtsansprüche in irgendeiner Beziehung zu Vorgängen im Straßenverkehr stehen. Hiernach kann eine eingeschränkte Auskunft erteilt werden, wenn gegen den Betroffenen etwa vonseiten der Unterhaltsvorschusskasse Ansprüche gegen diesen bestehen.
Gleiches gilt in Zusammenhang mit anderen Unterhaltansprüchen minderjähriger oder privilegierter Kinder sowie unter 25-Jährigen, die aufgrund ausbleibender Unterhaltszahlungen auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind. Auch bei Forderungen vonseiten der Sozialkassen ist es zulässig, den Fahrzeughalter zu ermitteln. Die rückständige Forderungshöhe muss dabei jedoch stets bei mindestens 500 Euro liegen.
In der entsprechenden Auskunft zur Haltersuche finden sich dann allerdings keine Angaben zur Kfz-Haftpflichtversicherung oder dem Kennzeichen des Betroffenen, da diese für rein zivilrechtliche Ansprüche ohne Verbindung zum Straßenverkehr irrelevant sind.
Wer darf Fahrzeughalter ermitteln – mit oder ohne Kennzeichen?
Grundsätzlich gestattet § 39 StVG auch Privatpersonen, den Fahrzeughalter zu ermitteln, wenn dies für die Durchsetzung von durch Vorgänge im Straßenverkehr entstandene Ansprüche nötig ist.
Allerdings müssen in jedem Fall triftige Gründe für die Anfrage vorliegen. Um eine missbräuchliche Anfrage zu vermeiden, sollten Sie sich nach einem Schadensereignis stets darüber informieren lassen, ob es tatsächlich notwendig ist, mittels vorhandener Autonummer den Halter zu ermitteln.
Denn in der Regel bedürfen Privatpersonen oder Anwälte dieser Auskünfte lediglich, wenn der Schuldner oder Beschuldigte nicht bekannt ist. Erhalten Sie nach einem Verkehrsunfall den Unfallaufnahmebogen der Polizei oder setzen Sie sich mit der Versicherung des Unfallgegners auseinander, sind neben dem Kennzeichen in aller Regel auch die Halterdaten bereits bekannt. Einer erneuten Haltersuche bedarf es deshalb nicht.
Dazu berechtigt, gemäß § 39 StVG den Fahrzeughalter zu ermitteln, sind im Einzelnen z. B.:
- Schädiger/Geschädigter
- Fahrzeugführer/Fahrzeughalter
- beauftragter Anwalt
- Arbeitgeber des Fahrers
- Haftpflichtversicherungen
- Unfallversicherungen
- Kaskoversicherungen
- Transportversicherungen
- Parkhausbetreiber
- Flughafenverwaltungen
- Hausverwaltungen
- Grüne-Karte-Büro
- Zentralruf der Autoversicherer
- Verkehrsopferhilfe
- u. v. m.
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