Förderungen für E-Fahrzeuge: Unterstützung für Unternehmen, Gemeinden und Vereine in Österreich

Förderungen für E-Fahrzeuge: Unterstützung für Unternehmen, Gemeinden und Vereine in Österreich

Wenn es um die Förderung von Elektrofahrzeugen geht, können Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine in Österreich auf eine finanzielle Unterstützung zählen. Mit dieser Förderung will man die Elektromobilität im Land fördern und den Übergang zu umweltfreundlichen Fahrzeugen beschleunigen.

Registrierung für die Förderung

Das Einreichverfahren für die Förderung erfolgt in zwei Schritten über die Förderstelle KPC – Kommunalkredit Public Consulting. Zuerst muss man sich online registrieren. Die Registrierung ist abhängig vom Budget und kann längstens bis zum 31.03.2024 erfolgen. Bevor man sich registriert, sollte man unbedingt prüfen, ob noch Fördermittel zur Verfügung stehen.

Die Registrierung sollte erst dann durchgeführt werden, wenn man sicher ist, dass die Fahrzeuge oder Ladestationen innerhalb von 36 Wochen angemeldet bzw. in Betrieb genommen werden können und alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vorliegen. Es ist ratsam, genügend Zeit für diese Vorbereitungen einzuplanen. Mit erfolgreicher Registrierung wird das Förderbudget für Sie reserviert. Wenn jedoch innerhalb von 36 Wochen kein Förderantrag gestellt wird, verfällt die Registrierung. Eine erneute Registrierung ist während dieser Förderaktion nicht möglich.

Förderantrag stellen

Nach der Registrierung kann der Förderantrag über die Online-Plattform der Förderstelle gestellt werden. Dieser Antrag kann jedoch erst nach der Registrierung, dem Kauf und der Zulassung der Fahrzeuge oder der Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur eingereicht werden. Auf der Online-Plattform müssen dann Rechnungen und andere erforderliche Unterlagen hochgeladen werden, wie zum Beispiel der Nachweis über den Bezug von Strom aus 100% erneuerbaren Energieträgern. Außerdem müssen die Fahrzeugrechnungen, Zulassungsbescheinigungen und andere relevante Dokumente eingereicht werden.

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Voraussetzungen für die Förderung

Um die Förderung zu erhalten, müssen beim Antrag für alle Förderangebote im Rahmen der E-Mobilitätsoffensive der Nachweis über den Bezug von 100% erneuerbarer Energie erbracht werden. Dies kann durch den Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energiequellen oder Ökostrom gemäß den Vorgaben der E-Control erfolgen.

Beim Antrag für den Förderanteil des Bundesministeriums für Klimaschutz (BMK) muss bereits der E-Mobilitätsbonus der Automobilimporteure, Zweiradimporteure oder des Sportfachhandels in korrekter Höhe von der Fahrzeugrechnung abgezogen und als “E-Mobilitätsbonus” oder “E-Mobilitätsbonusanteil” ausgewiesen sein. Die genauen Angaben dazu finden Sie auf der Webseite.

Weitere Voraussetzungen sind unter anderem, dass das Fahrzeug neu ist oder ein Vorführwagen bzw. eine Tageszulassung sein kann. Die Erstzulassung darf maximal 12 Monate zurückliegen und das Fahrzeug darf ausschließlich beim Autohändler zugelassen gewesen sein. Der Brutto-Listenpreis des Fahrzeugs darf in der Basisausstattung 60.000 Euro nicht überschreiten. Die rein elektrische Reichweite des Fahrzeugs muss mindestens 60 km nach WLTP betragen.

Es gibt außerdem eine Behaltefrist von 4 Jahren für geförderte Fahrzeuge und Ladeinfrastruktureinrichtungen. Autovermietungs- und Mietwagenunternehmen können auch teilnehmen, müssen aber die geförderten Fahrzeuge innerhalb der 4-jährigen Behaltedauer durch gleichwertige, förderfähige Fahrzeuge ersetzen. Die betriebliche Ladeinfrastruktur muss von einem konzessionierten Elektrofachbetrieb installiert und beim Netzbetreiber gemeldet sein, wenn die Bemessungsleistung 3,6 kVA oder mehr beträgt. Die Ladeinfrastruktur muss kommunikationsfähig und in ein Lastmanagement integrierbar sein.

Was wird nicht gefördert?

Es gibt einige Ausnahmen und Einschränkungen bei den Förderungen. Nicht gefördert werden beispielsweise Vollhybridfahrzeuge, Hybridfahrzeuge mit Dieselantrieb, Fahrzeuge mit einem Brutto-Listenpreis über 60.000 Euro, PKW mit einer elektrischen Reichweite unter 50 km nach WLTP, Gebrauchtfahrzeuge und gebrauchte Ladeinfrastruktur sowie kostenlos zur Verfügung gestellte Ladeinfrastruktur. Außerdem werden Neufahrzeuge mit einer Rechnung, die älter als 6 Monate ist, nicht gefördert. Mobile Wallboxen, intelligente Ladekabel, gemietete Wallboxen und Ladestationen, für die ein gesetzlicher oder behördlicher Auftrag zur Errichtung besteht, sind ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen.

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Diese Informationen wurden aus den Quellen des Bundesministeriums für Klimaschutz (BMK) und der Förderstelle KPC zusammengestellt.