Freiberufler:innen und Gewerbetreibende: Wo liegt der Unterschied?

Freiberufler:innen und Gewerbetreibende: Wo liegt der Unterschied?

Freiberufliche Tätigkeiten und Gewerbetätigkeiten unterscheiden sich in Deutschland in Bezug auf Steuern und Buchhaltung. In diesem Artikel werden wir die Unterschiede genauer betrachten und erklären, wer als Freiberufler:in gilt und wer als Gewerbetreibende:r.

Was ist ein Freiberufler:in?

Freiberufler:innen verdienen ihren Lebensunterhalt durch “Einkünfte aus selbstständiger Arbeit” und sind von der Gewerbesteuer befreit. Sie können ihren Gewinn durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, unabhängig von der Höhe ihres Gewinns. Das Einkommensteuergesetz (EStG) führt in § 18 eine Liste freiberuflicher Tätigkeiten auf. Hier sind einige Gruppen aufgeführt:

  • Wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten
  • Katalogberufe wie Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Tierärzt:innen, Heilpraktiker:innen, Krankengymnast:innen
  • Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe wie Rechtsanwalt:innen, Patentanwalt:innen, Notar:innen, Wirtschaftsprüfer:innen und Steuerberater:innen
  • Naturwissenschaftliche Berufe wie Architekt:innen, Ingenieur:innen und Handelschemiker:innen
  • Vermittler von geistigen Gütern und Informationen wie Journalist:innen, Dolmetscher:innen und Übersetzer:innen
  • Lots:innen, Lotterieeinnehmer:innen und andere selbstständige Tätigkeiten wie Testamentsvollstrecker:innen und Vermögensverwalter:innen

Alle Selbstständigen, die keiner dieser Gruppen angehören, gelten als Gewerbetreibende.

Was ist eine freiberufliche Tätigkeit?

Eine wissenschaftliche Tätigkeit umfasst sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte Wissenschaft. Wenn jemand nach wissenschaftlichen Methoden arbeitet, aber keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse generiert (z. B. Erstellung von Gutachten), gilt dies als wissenschaftliche Tätigkeit.

Künstler:innen wie Maler:innen, Bildhauer:innen, Komponist:innen, Dichter:innen, Musiker:innen und Schauspieler:innen üben in der Regel eine künstlerische Tätigkeit aus. Ein abgeschlossenes Studium an einer Kunst- oder Musikhochschule spricht für eine künstlerische Betätigung.

Eine schriftstellerische Tätigkeit besteht, wenn etwas für die Öffentlichkeit Geschriebenes den Ausdruck eigener Gedanken darstellt. Man muss kein:e Dichter:in oder Gelehrte:r sein, um als Schriftsteller:in zu gelten.

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Eine unterrichtende Tätigkeit liegt vor, wenn der Unterricht darauf abzielt, Menschen Fähigkeiten zu vermitteln. Beispiele hierfür sind Tanz-, Koch-, Turn-, Schwimm-, Reit-, Sprach-, Musik-, Zeichen-, Fahr- oder Nachhilfeunterricht. Wenn eine Tätigkeit sowohl unterrichtende als auch gewerbliche Elemente beinhaltet, gelten die Einkünfte nur dann als freiberuflich, wenn die unterrichtende Betätigung überwiegt.

Heil- oder Heilhilfsberufe

Heil- oder Heilhilfsberufe werden als freiberuflich eingestuft, wenn die Tätigkeit dazu dient, Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen festzustellen, zu heilen oder zu lindern. Dies beinhaltet auch präventive Gesundheitspflege.

Ähnliche Berufe

Die Ausübung eines ähnlichen Berufs wie einem der Katalogberufe wird ebenfalls als freiberufliche Tätigkeit betrachtet. Die Formulierung im Gesetz ist offen gehalten. Ein Beruf kann auch dann als ähnlich angesehen werden, wenn es keine staatliche Ausbildung und Prüfung gibt. Wenn eine vergleichbare Ausbildung und Zulassung vorliegen, kann dies als ähnlicher Beruf betrachtet werden.

Beschäftigung von Mitarbeitenden

Freiberufler:innen können Hilfskräfte wie Sekretär:innen beschäftigen, ohne dass dies Auswirkungen auf ihren Status hat. Auch die Beschäftigung von fachlich qualifizierten Mitarbeiter:innen ist erlaubt, solange die Inhaber:innen die uneingeschränkte fachliche Verantwortung für alle Arbeiten übernehmen können. Die Beschäftigung von Mitarbeitenden in großem Umfang führte in der Vergangenheit oft zur Einstufung als Gewerbebetrieb. Diese Regelung wurde jedoch durch den Bundesfinanzhof eingeschränkt. Solange die Inhaber:innen selbständig, leitend und eigenverantwortlich tätig sind, bleiben die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bestehen.

Gemeinsame Berufsausübung

Wenn sich Freiberufler:innen zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen (z. B. Ärzt:innen, Rechtsanwält:innen, Architekt:innen), erzielen sie weiterhin Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

Praxis-Tipp

Wenn ein Teil Ihrer Tätigkeit als freiberuflich und ein anderer Teil als gewerblich angesehen wird, sollten Sie die beiden Tätigkeiten in separate Betriebe aufteilen. Achten Sie dabei auf eine strikte Trennung der Kosten und Einnahmen, einschließlich getrennter Bankkonten. Der Gewinn für jeden Betrieb muss separat ermittelt werden.

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Jetzt wissen Sie, was den Unterschied zwischen einem Freiberufler und einem Gewerbetreibenden ausmacht. Wenn Sie selbständig arbeiten möchten, prüfen Sie, ob Ihre Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich eingestuft wird. So können Sie die richtigen steuerlichen und rechtlichen Maßnahmen ergreifen.