Freibetrag und Freigrenze

Freibetrag und Freigrenze

Einfach erklärt: Was ist der Unterschied zwischen einem Freibetrag und einer Freigrenze?

Einleitung: Du hast sicherlich schon einmal von Freibeträgen und Freigrenzen gehört. Doch was bedeuten diese Begriffe eigentlich und wo liegt der Unterschied? In diesem Artikel erkläre ich dir auf verständliche Weise die Bedeutung und den Unterschied von Freibeträgen und Freigrenzen.

Freibetrag

Ein Freibetrag ist ein bestimmter Betrag, der bei der Besteuerung immer steuerfrei bleibt. Das bedeutet, dass dieser Betrag die Steuerbemessungsgrundlage mindert. Wenn die Einnahmen den Freibetrag überschreiten, müssen nur die Einnahmen über dem Freibetrag versteuert werden. Es gibt auch Freibeträge in der Sozialversicherung.

Beispiele für Freibeträge:

  • Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG
  • Arbeitnehmerpauschbetrag nach § 9a EStG
  • Sonderausgabenpauschbetrag nach § 10c EStG
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG
  • Vorsorgepauschale
  • Kinderfreibetrag nach § 32 EStG
  • Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG und §14 Abs. 1 SGB IV
  • Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26a EStG und §14 Abs. 1 SGB IV
  • Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG
  • Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG
  • Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG
  • 110-Euro-Freibetrag für Betriebsveranstaltungen ab 2015
  • Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen
  • Freibetrag für Gesundheitsförderung von 600 Euro jährlich je Arbeitnehmer (500 Euro bis 2019)
  • Dynamischer Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Abrechnung von Versorgungsbezügen ab 2020 (1/20 der monatlichen Bezugsgröße)
  • Bewertungsabschlag von einem Drittel bei qm-Preis bis 25 Euro (Seit dem 01.01.2020 hat der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung zu unterbleiben, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne die nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten beträgt.)
  • Corona-Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022
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Einteilung der Freibeträge:

  • Freibeträge, die bereits in die Lohnsteuertabellen der entsprechenden Lohnsteuerklassen eingearbeitet sind. Dazu gehören:
    • Grundfreibetrag (Lohnsteuerklasse I, II, III, und IV)
    • Arbeitnehmerpauschbetrag (Lohnsteuerklasse I, II, III, IV und V)
    • Sonderausgabenpauschbetrag (Lohnsteuerklasse I, II, III, IV und V)
    • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Lohnsteuerklasse II)
    • Vorsorgepauschale (alle Lohnsteuerklassen)
  • Freibeträge, bei denen der Arbeitgeber selbst überprüfen muss, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören:
    • Altersentlastungsbetrag für Arbeitnehmer, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben
    • Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für Versorgungsbezüge
  • Lohnsteuer-Freibeträge, die beim Finanzamt beantragt werden (Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung). Früher erfolgte der Eintrag auf der Lohnsteuerkarte, seit 2013 sind sie in den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) enthalten.
  • Freibeträge für bestimmte Lohnarten

Freigrenze

Eine Freigrenze ist ein bestimmter Betrag, bis zu dem die Bemessungsgrundlage steuerfrei bleibt. Wird diese Freigrenze überschritten, sind nicht nur die Einnahmen über der Freigrenze, sondern die gesamten Einnahmen steuerpflichtig. Auch in der Sozialversicherung gibt es Freigrenzen.

Beispiele für Freigrenzen:

  • Freigrenze für Sachbezüge pro Monat (Bagatellgrenze)
  • Freigrenze für Arbeitgeberdarlehen
  • Freigrenze für Aufmerksamkeiten
  • Freigrenze für Essenmarken oder Restaurantschecks, die außerhalb des Betriebs in Zahlung genommen werden
  • Grenzbetrag bei einer Gruppenunfallversicherung
  • Freigrenze bei Arbeitgeberleistungen während des Bezugs einer Sozialleistung
  • Nullzone beim Solidaritätszuschlag. Der Solidaritätszuschlag wird erst erhoben, wenn die Lohnsteuer einen bestimmten Betrag (Nullzone) übersteigt. An diese Nullzone schließt sich ein Übergangsbereich an. In diesem Bereich wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe erhoben. Damit handelt es sich vom Prinzip her um eine Freigrenze. Nullzone und Übergangsbereich werden ab 2021 stark angehoben.
  • Dynamische Freigrenze in der gesetzlichen Pflegeversicherung für die Abrechnung von Versorgungsbezügen (1/20 der monatlichen Bezugsgröße)
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Bis Ende 2019 galt die dynamische Freigrenze für Versorgungsbezüge in der Pflegeversicherung und in der Krankenversicherung. Ab 2020 ergibt sich eine unterschiedliche Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung und in der Krankenversicherung (Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge).

Bis Ende 2014 gab es eine Freigrenze für Betriebsveranstaltungen. Ab 2015 wurde aus der Freigrenze ein Freibetrag von 110 Euro (Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften).

Zusammenfassung: Ein Freibetrag bleibt auch dann noch steuerfrei, wenn die Einkünfte den Freibetrag überschreiten. Eine Freigrenze hingegen wird nicht mehr gewährt, wenn der Betrag überschritten wird.

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