Garagenbau und Baurecht: Was du wissen solltest!

Garagenbau und Baurecht

Die Errichtung von Gebäuden erfordert normalerweise eine Baugenehmigung. Es gibt jedoch Ausnahmen, insbesondere für Garagen, die eine bestimmte Größe nicht überschreiten. Die genauen Regelungen variieren je nach Bundesland und sind in den Landesbauordnungen festgelegt. Es gibt auch weitere öffentlich-rechtliche Verordnungen, die sich mit den Vorschriften zur Planung und Errichtung von Garagen befassen.

Vorschriften rund um den Garagenbau

Damit eine Garage genehmigt und genutzt werden kann, muss sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, unabhängig davon, ob ein Bauantrag erforderlich ist oder nicht. Diese Vorschriften variieren ebenfalls je nach Bundesland und umfassen:

  • Landesbauordnung: Hier werden allgemeine Bestimmungen zu Genehmigungsfreiheit, Freistellung, Grenzbebauung, Abstandsregelungen und Bauanträgen festgelegt.
  • Garagenverordnung: Diese regelt die Definition von Garagen, Ausführungsvorschriften und Zufahrten.
  • Technische Baubestimmungen: Hierbei handelt es sich um rechtsverbindliche Vorschriften für die Konstruktion von Bauwerken.
  • Bauvorlagenverordnung: Diese regelt den Inhalt und die Form der erforderlichen Unterlagen für den Bauantrag.

Garage: Rechtliche Bestimmungen müssen beachtet werden

Wird eine Garage direkt an der Grundstücksgrenze errichtet, greift auch das Nachbarrechtsgesetz. Dieses besagt, dass Nachbargrundstücke genutzt werden dürfen, wenn Arbeiten an der Garage erforderlich sind, die vom eigenen Grundstück aus nur mit erheblichem Aufwand möglich sind.

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Genehmigungsfrei bedeutet nicht rechtsfrei

Wenn eine Garage laut Landesrecht ohne Genehmigung der Baubehörde errichtet werden darf, bedeutet dies nicht, dass keine Vorschriften eingehalten werden müssen. Die Genehmigungsfreiheit bezieht sich ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren. Es müssen alle Anforderungen aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt und die erforderlichen Bauvorlagen beim Bauamt oder der Gemeinde vorgelegt werden. Unter Umständen kann es sein, dass auch genehmigungsfreie Garagen vom Bauamt geprüft und genehmigt werden müssen oder bestimmte Auflagen erfüllt werden müssen.

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Garagenbau in den Bundesländern

In den Landesbauordnungen ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Garagen genehmigungsfrei errichtet werden dürfen. In den meisten Bundesländern ist dies unter bestimmten Bedingungen möglich, während in Nordrhein-Westfalen Garagen generell genehmigungspflichtig sind. In Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können Garagen genehmigungsfrei gebaut werden, solange sie als Kleingaragen gelten. Dies hängt unter anderem von der vorhandenen Grundfläche ab.

Garagen und Carports: Regelungen in den Bundesländern

Hier sind einige Beispiele für die Regelungen in verschiedenen Bundesländern:

  • Baden-Württemberg: Eine Garage ist genehmigungsfrei, solange sie eine mittlere Wandhöhe und eine Grundfläche von 30 m² nicht überschreitet. Entlang der Grenze darf auf einer Länge von 9 m angebaut werden, jedoch darf die Gesamtlänge der Grenzbebauung auf einem Grundstück 25 m nicht überschreiten.

  • Bayern: Garagen sind genehmigungsfrei, solange ihre Grundfläche nicht mehr als 50 m² beträgt. Im Bereich eines Bebauungsplans sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 100 m² genehmigungsfrei.

  • Berlin: In Berlin sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 30 m², einer mittleren Wandhöhe von 3 m und einer Dachneigung von maximal 45 Grad genehmigungsfrei. Die maximale Länge der Grenzbebauung je Grundstücksgrenze beträgt 9 m, insgesamt dürfen die Grenzen pro Grundstück auf bis zu 15 m bebaut sein.

Dies sind nur einige Beispiele, und es gibt weitere Regelungen in den verschiedenen Bundesländern.

Es ist wichtig, dass beim Bau einer Garage die spezifischen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes eingehalten werden. Informationen zu den genauen Regelungen sollten beim örtlichen Bauamt oder der Gemeinde eingeholt werden.

Sources: