Gebrauchtwagengarantie – Freiheit bei der Werkstattwahl

Gebrauchtwagengarantie – Freiheit bei der Werkstattwahl

Eine Gebrauchtwagengarantie, für die man als Käufer bezahlt hat, sollte nicht von der Wartung in einer bestimmten Werkstatt abhängen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun klargestellt und entsprechende Klauseln als unwirksam erklärt.

Der Unsicherheit der Käufer entgegenwirken

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens muss man immer mit Reparaturen rechnen, insbesondere wenn das Fahrzeug schon etwas älter ist. Wenn dann noch die Herstellergarantie abgelaufen ist und keine Kulanz zu erwarten ist, können die Kosten schnell steigen. Verkäufer von Gebrauchtwagen und auch Versicherungen sind sich dieser Unsicherheit bewusst und nutzen sie häufig aus. Oft wird dem Käufer dann eine Gebrauchtwagengarantie angeboten – natürlich nicht kostenlos, schließlich soll damit auch Geld verdient werden.

Garantie neben Gewährleistung

Manch einer mag einwenden, dass beim Verkauf gebrauchter Gegenstände an private Käufer, die den Gegenstand nicht für gewerbliche Zwecke nutzen, der Verkäufer eine Gewährleistung von mindestens einem Jahr einhalten muss. Die Garantie steht jedoch neben der Gewährleistung und ersetzt diese nicht. Sie kann einem Käufer jedoch dabei helfen, Auseinandersetzungen darüber zu vermeiden, ob ein Mangel bereits beim Kauf vorlag und wie dies nachzuweisen ist.

Manche Gebrauchtwagenhändler versuchen jedoch, ihre Gewährleistungspflichten auszuschließen oder zu reduzieren. Dadurch können sie das Fahrzeug zu einem niedrigeren Preis verkaufen, da das Risiko für Reparaturen nicht berücksichtigt werden muss. Eine zusätzliche Garantie erleichtert dem Käufer die Entscheidung für den Kauf.

Unzulässige Gewährleistungsausschlüsse

Ein ausdrücklicher Gewährleistungsverzicht ist gesetzlich vor Auftreten eines Mangels jedoch nicht erlaubt. Dennoch versuchen Gebrauchtwagenverkäufer mit verschiedenen Vertragsgestaltungen, einen Gewährleistungsausschluss zu erreichen. Zum Beispiel, indem sie das Fahrzeug im Auftrag eines Kunden verkaufen, da die Gewährleistungspflicht beim Verkauf zwischen Privatpersonen nicht gilt. Manchmal wird das Fahrzeug auch als “Bastlerfahrzeug” bezeichnet, was bedeutet, dass der Käufer wusste, dass es sich nicht für den regulären Gebrauch eignet. Auch das Aufzählen von Mängeln soll dazu dienen, da bekannte Mängel Gewährleistungsrechte ausschließen. Ob solche Gestaltungen jedoch zulässig sind, wurde noch nicht höchstrichterlich entschieden. Dadurch entsteht für den Käufer Unsicherheit.

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Klausel zur Werkstattbindung unwirksam

Obwohl es in dem vom BGH entschiedenen Fall nicht um Gewährleistungsfragen ging, hat das Gericht die Garantiebedingungen einer solchen Gebrauchtwagengarantie geprüft. Der Kläger hatte beim Kauf des Fahrzeugs eine Garantie gegen Aufpreis abgeschlossen. Die Garantiebedingungen verlangten jedoch, dass alle Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt wurden. Der Kläger ließ jedoch den Kundendienst in einer freien Werkstatt machen. Als eine defekte Ölpumpe zu einem Schaden führte, wollte er diese auf Garantie reparieren lassen. Der Verkäufer weigerte sich jedoch, die Reparaturkosten zu übernehmen, da der Kläger eine freie Werkstatt aufgesucht hatte. Daraufhin kam es zu einer Klage. Das Landgericht wies die Klage in erster Instanz ab, aber das Oberlandesgericht verurteilte das Autohaus, die Reparaturkosten sowie Anwaltsgebühren zu zahlen.

Die Revision des Autohauses führte schließlich dazu, dass die Klausel zur Werkstattbindung als unwirksam erklärt wurde. Da sie in den Garantieverträgen vorformuliert war, handelte es sich dabei um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Solche AGB unterliegen gesetzlichen Beschränkungen, insbesondere wenn sie den Vertragszweck unangemessen einschränken. Die Forderung nach einer Vertragswerkstatt geht zu weit.

Der BGH bezieht sich dabei auf eine frühere Entscheidung, wonach Garantieleistungen nicht davon abhängig gemacht werden dürfen, dass eine Wartung überhaupt durchgeführt wurde. Selbst wenn der Käufer auf regelmäßige Inspektionen verzichtet hätte, muss nachgewiesen werden, dass dies die Ursache für einen späteren Garantiefall war. Der Verzicht auf Inspektionen erhöht zwar die Wahrscheinlichkeit, dass man später keinen Anspruch auf Garantie hat. Der alleinige Grund, die Garantie zu verweigern, darf jedoch nicht darin bestehen, dass das Scheckheft nicht lückenlos geführt wurde.

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Probleme bei der Preisaufschlüsselung

Die Rechtsprechung bezieht sich zwar nur auf kostenpflichtige Garantien. Der BGH entschied jedoch, dass es nicht darauf ankommt, wie hoch das Entgelt dafür ist. Der Kaufvertrag muss die Kosten für das Fahrzeug und die Garantie nicht separat auflisten. Entscheidend ist nur, dass man aus dem Vertrag erkennen kann, dass eine Garantie gegen Entgelt gewährt wurde.

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil v. 25.09.2013, Az.: VIII ZR 206/12