Gefährliche Hunde: Privatsphäre oder Sicherheit?

Gefährliche Hunde: Muss der Hinweisgeber genannt werden?

In einer besorgniserregenden Angelegenheit musste das Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. entscheiden, ob der Name einer Person, die einen Hundehalter wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz über gefährliche Hunde angezeigt hatte, herausgegeben werden sollte.

Beschwerde über gefährlichen Hund

Nachbarn hatten sich bei der Ordnungsbehörde über einen Hundehalter beschwert, der einen Cane Corso besaß. Sie behaupteten, dass der Hund gefährlich sei und daher als solcher einzustufen wäre. Darüber hinaus führte der Hundehalter den Hund immer ohne Leine aus. Die Ordnungsbehörde wies den Hundehalter darauf hin, dass im Stadtgebiet eine Leinenpflicht besteht und verwies auf die Vorschriften des Gesetzes über gefährliche Hunde. Der Hundehalter antwortete, dass sein Hund nicht aggressiv, sondern im Gegenteil gutmütig, ausgeglichen und kinderfreundlich sei.

Darüber hinaus forderte der Hundehalter die Ordnungsbehörde auf, ihm die Namen der Personen mitzuteilen, die sich über seinen Hund beschwert hatten. Er befand sich in einem Rechtsstreit mit einer Nachbarin und vermutete, dass die Beschwerde als Racheakt erfolgt war. Die angeforderte Information könnte für ihn eine relevante Rolle in dem Zivilverfahren spielen.

Da sich die Ordnungsbehörde weigerte, die Namen der Beschwerdeführer preiszugeben, reichte der Hundehalter eine Klage vor dem VG Neustadt a.d.W. ein.

Recht auf Information nach dem Landestransparenzgesetz?

Die rechtliche Grundlage für den Auskunftsanspruch könnte das Landestransparenzgesetz sein, das jedem Bürger Zugang zu amtlichen Informationen gewährt. Das VG stellte jedoch fest, dass ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen ist, sofern durch die Offenlegung der Information personenbezogene Daten Dritter preisgegeben werden. Ausnahmen gelten, wenn die Betroffenen eingewilligt haben, die Offenlegung durch eine Rechtsvorschrift erlaubt ist oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

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In diesem Fall lagen jedoch keine Ausnahmen vor, entschied das Gericht. Der Hundehalter konnte sich höchstens auf ein privates Interesse berufen, während kein besonderes öffentliches Interesse an der Offenlegung der Namen bestand.

Behinderung der Arbeit der Ordnungsbehörde?

Die Behörden sind auf sachdienliche Hinweise der Bürger angewiesen, um ihre Aufgaben im Bereich der Gefahrenabwehr effektiv zu erfüllen. Solche Hinweise erhöhen die Effektivität von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, indem sie die behördliche Aufmerksamkeit auf Verdachtsfälle lenken. In der Regel werden solche Hinweise unter der Annahme gegeben, dass der Name des Hinweisgebers nicht bekanntgegeben wird. Die Offenlegung des Namens von Hinweisgebern ohne deren Zustimmung könnte die Arbeit der Ordnungsbehörde bei der Gefahrenabwehr erheblich beeinträchtigen. Wenn die Anonymität nicht mehr gewährleistet wäre, wären weniger Menschen bereit, entsprechende Hinweise zu geben.

Fazit

Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Hundehalter keinen Anspruch darauf hat, die Namen der Beschwerdeführer zu erfahren, da es sich dabei um personenbezogene Daten handelt, die einem besonderen Schutz unterliegen.

Gefährliche Hunde: Muss der Hinweisgeber genannt werden?

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