Gesetzliche Krankenversicherung: Jetzt schnell wechseln!

Gesetzliche Krankenversicherung: Jetzt schnell wechseln!

Gesetzlich Versicherte haben die Qual der Wahl. Auf dem Markt tummeln sich 105 gesetzliche Krankenkassen, die meisten bieten ähnliche Leistungen an. Dennoch gibt es Unterschiede im Service, bei den freiwilligen Zusatzleistungen und im Preis. Diese Unterschiede machen es attraktiv für Versicherte, ihre Krankenkasse zu wechseln.

Kürzere Bindungsfrist

Bisher waren gesetzlich Versicherte grundsätzlich 18 Monate lang an ihre Krankenkasse gebunden. Erst danach konnte ein regulärer Wechsel zu einer anderen Kasse erfolgen. Doch seit 2021 gilt: Wer seine Krankenkasse bei gleichbleibendem Versicherungsverhältnis wechseln möchte, kann dies schon nach 12 Monaten tun. Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Wahltarife, bei denen abweichende Bindungsfristen gelten können.

Die Bindungsfrist beginnt mit der Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse. Wenn zum Beispiel die Mitgliedschaft am 01. April 2021 beginnt, endet die Bindungsfrist am 31. März 2022.

Gut zu wissen: Für Mitglieder, die die allgemeine Bindungsfrist von 18 Monaten zum Jahreswechsel 2020/2021 noch nicht erfüllt haben, gilt eine Übergangsregelung: Die Frist verkürzt sich zum 31. Dezember 2020 auf zwölf Monate.

Neues Krankenkassenwahlrecht bei Jobwechsel

Die Bindungsfrist gilt nicht mehr bei einem Arbeitgeberwechsel. Wenn Sie als gesetzlich Versicherter den Arbeitgeber wechseln und eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können Sie sofort eine neue Krankenkasse wählen.

Wichtig: Als Pflichtversicherter können Sie den Wechsel bis maximal 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn ohne Einhaltung der Bindungsfrist vornehmen. Sind Sie freiwillig versichert, haben Sie drei Monate Zeit, nach Aufnahme des neuen Beschäftigungsverhältnisses den Wechsel zu erklären.

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Dieses Wahlrecht gilt nicht nur beim Wechsel des Arbeitgebers, sondern auch beim Wechsel von einem versicherungspflichtigen Status in einen anderen. Zum Beispiel, wenn Sie zuvor versicherungspflichtig waren und nun wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) freiwillig versichert werden.

Auch wenn Ihre freiwillige Mitgliedschaft im laufenden Beschäftigungsverhältnis endet, haben Sie ohne Bindungspflicht das Recht auf einen Kassenwechsel. Dies gilt zum Beispiel, wenn Sie wieder pflichtversichert werden oder nach einer Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung aufnehmen.

Gut zu wissen: Unabhängig von der Bindungsfrist können Sie die Krankenkasse wechseln, wenn der Zusatzbeitrag erhöht wird. Dabei müssen Sie die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende einhalten.

So funktioniert der Krankenkassenwechsel

Ab dem 1. Januar 2021 wird der Wechsel der Krankenkasse für gesetzlich Versicherte vereinfacht. Sie müssen Ihrer alten Krankenkasse keine Kündigungserklärung mehr zusenden.

Wenn Sie Ihre Krankenkasse wechseln möchten, stellen Sie einfach einen Neuaufnahmeantrag bei der neuen Krankenkasse. Diese kümmert sich dann um die Kündigung bei Ihrer alten Krankenkasse und die weiteren Formalitäten.

Die neue Krankenkasse informiert Ihre alte Krankenkasse elektronisch über den Aufnahmeantrag. Die alte Krankenkasse bestätigt unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung, das Ende Ihrer Mitgliedschaft. Die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende bleibt bestehen.

Sie erhalten keine Kündigungsbestätigung mehr von Ihrer alten Krankenkasse. Die neue Krankenkasse informiert Sie dann unverzüglich über den vollzogenen Krankenkassenwechsel.

Sie müssen Ihren Arbeitgeber nur noch formlos über die Mitgliedschaft in der neuen Krankenkasse informieren. Der Arbeitgeber meldet Sie bei der neuen Krankenkasse per Arbeitgeber-Meldeverfahren an und erhält eine elektronische Mitgliedsbescheinigung für Sie zurück. Die Papierbescheinigung entfällt komplett.

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Gut zu wissen: Familienangehörige haben kein eigenes Krankenkassenwahlrecht. Sie sind abhängig von der Wahl des Familienmitglieds, über das sie versichert sind. Das kann zum Beispiel der Ehepartner, ein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner oder ein Elternteil sein.

Krankenkassenwechsel während der Übergangszeit (1. Januar bis 31. März 2021)

In den Fällen, in denen Sie Ihren Krankenkassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis zum 1. Januar, 1. Februar oder 1. März 2021 anstreben, kann das elektronische Meldeverfahren aufgrund der Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende zwischen den Krankenkassen noch nicht angewendet werden.

Während dieser Übergangszeit gilt folgendes: Bei einem Wechsel während eines unveränderten Versicherungsverhältnisses muss Ihre alte Krankenkasse eine Kündigungsbestätigung für die neue Krankenkasse ausstellen. Diese erstellt dann eine Mitgliedsbescheinigung, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss, der zur Meldung verpflichtet ist. Der Arbeitgeber meldet Sie bei der alten Krankenkasse ab und bei der neuen Krankenkasse an. Die neue Krankenkasse übersendet dann eine elektronische Mitgliedsbescheinigung.

Wichtig zu wissen: Ab dem 1. Januar 2021 müssen Versicherte ihre Krankenkasse nur noch dann selbst kündigen, wenn sie das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen wollen, zum Beispiel um in die private Krankenversicherung zu wechseln oder dauerhaft ins Ausland zu ziehen.

Verschiedene Krankenkassen und Wahltarife

Grundsätzlich können Sie zwischen Orts-, Ersatz-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der Knappschaft wählen. Allerdings kommen Sie nur in die Kassen der Innungen, wenn sie in ihrer Satzung festgelegt haben, dass sie jeden Versicherten aufnehmen. Keine Kasse darf gesetzlich Versicherten die Mitgliedschaft verwehren, solange keine regionalen oder beruflichen Beschränkungen vorliegen.

Die Krankenkassen können verschiedene Wahltarife anbieten, wie zum Beispiel Selbstbehalt- oder Beitragsrückerstattungstarife.

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Achtung: Mit der Wahl eines freiwilligen Wahltarifs binden Sie sich bis zu 3 Jahre an diese Kasse. Freiwillig gesetzlich Versicherte, die den Wahltarif “Krankengeld” abschließen, verlieren zudem ihr Sonderkündigungsrecht.

Leistungen

Rund 95 Prozent der Leistungen, wie zum Beispiel medizinisch begründete Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte, müssen von allen Krankenkassen übernommen werden. Das ist gesetzlich vorgeschrieben. Unterschiede gibt es jedoch beim Service (Öffnungszeiten, Erreichbarkeit) und bei den Zusatzleistungen.

Bevor Sie einen Wechsel in Erwägung ziehen, sollten Sie die Angebote verschiedener Krankenkassen sorgfältig vergleichen, basierend auf Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen. In einem separaten Beitrag informieren wir über einige Zusatzleistungen, auf die Sie bei der Suche nach der passenden Versicherung achten können.