Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf – Ihre Rechte und Möglichkeiten

Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf – Ihre Rechte und Möglichkeiten

Sie möchten einen Gebrauchtwagen kaufen, aber sind unsicher, welche Gewährleistungsrechte Sie haben? Wir helfen Ihnen, den Überblick zu behalten. Ganz gleich, ob Sie von einem Händler oder einer Privatperson kaufen – in diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über Ihre Rechte und Optionen beim Gebrauchtwagenkauf.

Wann bestehen Rechte auf Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf?

Bevor wir zu den Gewährleistungsrechten kommen, wollen wir zunächst klären, wann überhaupt ein Anspruch darauf besteht. Voraussetzung für Gewährleistungsrechte ist, dass der gekaufte Gebrauchtwagen einen Mangel aufweist. Das bedeutet, dass der Wagen in einem schlechteren Zustand sein muss als vereinbart oder üblicherweise erwartet. Bei Übergabe des Fahrzeugs müssen die Mängel bereits vorhanden sein. Schäden, die später entstehen und deren Ursache zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht vorlag, zählen nicht als Sachmangel.

Die folgenden Umstände gelten typischerweise als Mängel bei Gebrauchtwagen (ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, hängt letztlich vom Einzelfall ab):

  • Das Fahrzeug hat mehr Vorbesitzer als angegeben.
  • Versprochene Ausstattungsmerkmale fehlen.
  • Der Verkäufer gibt an, dass das Fahrzeug gerade eine aktuelle Hauptuntersuchung (HU) oder TÜV hat, die aber nicht durchgeführt oder nicht bestanden wurde.
  • Der Benzinverbrauch liegt weit über den angegebenen Werten.

Die Frage, ob ein technischer Fehler einen Mangel darstellt, ist pauschal nicht zu beantworten. Bei Gebrauchtwagen ist die Grenze zum normalen Verschleiß fließend. Oft ist hier eine Entscheidung nur mit Hilfe von Sachverständigen möglich.

Auch der Zeitpunkt, zu dem Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden können, spielt eine entscheidende Rolle. Grundsätzlich verjähren die Ansprüche zwei Jahre nach Übergabe des Fahrzeugs. Wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat, können die Rechte wegen dieses Mangels auch noch später geltend gemacht werden. In diesem Fall gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Jahr, in dem der Käufer von dem Mangel erfahren hat oder ihn grob fahrlässig übersehen hat. Spätestens nach zehn Jahren können Mängelrechte jedoch nicht mehr geltend gemacht werden.

Welche Gewährleistungsrechte bestehen beim Gebrauchtwagenkauf?

Ist der Gebrauchtwagen mangelhaft, der Gewährleistungsausschluss nicht wirksam (dazu später mehr) und die Verjährungsfrist nicht abgelaufen, können Sie als Käufer verschiedene Rechte geltend machen. Allerdings müssen dafür teilweise weitere Kriterien erfüllt sein. Im Folgenden erläutern wir die wichtigsten Möglichkeiten:

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Nacherfüllung

Das klassische Gewährleistungsrecht ist die Nacherfüllung. Das bedeutet, dass der Käufer verlangen kann, dass der Mangel am Fahrzeug behoben wird.

Beachten Sie jedoch, dass kein Recht zur Selbstvornahme besteht. Das heißt, Sie können in der Regel nicht einfach zum Vertrauensmechaniker fahren, die Reparatur in Auftrag geben und dann vom Verkäufer die Erstattung der Rechnung verlangen. Dies ist höchstens auf dem Wege des Schadensersatzes möglich.

Eine Neulieferung, also die Bereitstellung eines neuen Fahrzeugs, kommt beim Kauf eines Gebrauchtwagens meist nicht infrage. Schließlich können sich die Zustände verschiedener Gebrauchtwagen stark voneinander unterscheiden, so dass der Verkäufer nicht verpflichtet ist, den ursprünglich gekauften Wagen mangelfrei zu übergeben. Eine Ausnahme könnte bei stark vergleichbaren Jahreswagen gelten. Grundsätzlich können Käufer und Verkäufer jedoch vereinbaren, dass der Käufer einen anderen, mangelfreien Gebrauchtwagen erhält (ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht).

Rücktritt

Bei einem Mangel haben Sie als Käufer auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall müssen Sie das Fahrzeug zurückgeben und erhalten den Kaufpreis zurückerstattet. In der Regel müssen sowohl der Käufer als auch der Verkäufer Nutzungen des Fahrzeugs erstatten.

Neben den oben genannten Grundvoraussetzungen gelten für einen Rücktritt noch weitere Merkmale:

  • Der Käufer muss den Verkäufer zunächst zur Nachbesserung auffordern und ihm eine angemessene Frist setzen. Erst wenn die Nachbesserung scheitert oder vom Verkäufer ernsthaft verweigert wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Diese Anforderung besteht natürlich nicht, wenn die Nachbesserung unmöglich ist (z. B. wenn der tatsächliche Kilometerstand nicht durch Nachbesserung geändert werden kann).
  • Der Mangel darf nicht unerheblich sein. Ein Mangel gilt in der Regel als unerheblich, wenn die Kosten für die Behebung des Mangels weniger als 5% des Kaufpreises betragen. Auf die Erheblichkeit kommt es jedoch nicht an, wenn eine Eigenschaft ausdrücklich zugesichert wurde oder wenn der Käufer arglistig über einen Mangel getäuscht wurde.

Minderung

Als Käufer haben Sie auch das Recht, den Kaufpreis zu mindern. Die Minderung erfolgt im Verhältnis zum tatsächlichen Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im mangelfreien Zustand.

Die Voraussetzungen für eine Minderung sind dieselben wie beim Rücktritt. Allerdings kann der Kaufpreis auch bei unerheblichen Mängeln gemindert werden.

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Schadensersatz

Sie als Käufer können auch Schadensersatz verlangen. Es gibt kleinere und größere Schadensersatzansprüche.

  • Beim kleinen Schadensersatz behalten Sie das Fahrzeug und erhalten die Differenz zum Wert im mangelfreien Zustand erstattet.
  • Beim großen Schadensersatz kommt es zu einer ähnlichen Situation wie beim Rücktritt. In diesem Fall müssen Sie das Fahrzeug zurückgeben.

Der Schadensersatz kann insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn es zu Folgeschäden gekommen ist.

Für den Schadensersatz gelten jedoch weitere Voraussetzungen:

  • Auch hier muss eine Frist zur Nachbesserung gesetzt werden. Das Gleiche wie beim Rücktritt gilt.
  • Der Mangel darf nicht unerheblich sein. Auch hier gilt dasselbe wie beim Rücktritt.
  • Der Verkäufer muss den Mangel zu verantworten haben. Einfacher ausgedrückt bedeutet dies, dass er “etwas mit dem Mangel zu tun haben” muss. Es liegt in der Verantwortung des Verkäufers, nachzuweisen, dass dies nicht der Fall ist.

Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

Die Gewährleistungsrechte sind gesetzliche Ansprüche, die in jedem Kaufvertrag bestehen, sofern sie nicht wirksam ausgeschlossen wurden.

Garantien beim Gebrauchtwagenkauf sind zusätzliche Zusagen seitens des Verkäufers oder Herstellers. Sie gehen häufig über die gewährten Rechte im Falle eines Mangels hinaus (z. B. “Mobilitätsgarantie”) oder verlängern die Verjährungsfristen.

Garantien werden immer auf freiwilliger Basis gewährt. Sobald der Verkäufer oder Hersteller jedoch eine Garantie zusichert, ist er im Garantiefall (z. B. bei einem Mangel) auch zur entsprechenden Leistung verpflichtet.

Kann die Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf ausgeschlossen werden?

Ob der Verkäufer die Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf ausschließen kann, hängt davon ab, ob es sich um eine Privatperson oder einen Händler handelt.

Kauf vom Händler

Ein professioneller Händler kann die Gewährleistungsrechte nur sehr eingeschränkt ausschließen.

Folgende Einschränkungsmöglichkeiten stehen ihm jedoch offen:

  • Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr.
  • Ausschluss des Rechts des Käufers auf Schadensersatz. Alle anderen Rechte im Falle eines Mangels bleiben erhalten.

Diese Einschränkungen gelten jedoch nicht, wenn der Verkäufer bestimmte Eigenschaften ausdrücklich zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

Da die meisten Kaufverträge von Händlern vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind, ist der Spielraum für den Verkäufer in der Regel noch enger. In den AGB kann der Verkäufer die Verjährungsfrist verkürzen und den Schadensersatz ausschließen, sofern dieser Ausschluss nicht für die folgenden Schäden gilt:

  • Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit oder
  • Schäden jeglicher Art, die auf grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Mitarbeiter beruhen.
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Diese Einschränkung muss der Verkäufer unbedingt in den AGB angeben. Andernfalls sind die Einschränkungen der Gewährleistungsrechte unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn es im konkreten Fall nicht um die Verletzung von Körper etc. geht. Die Formulierung orientiert sich in der Regel am § 309 Nr. 7 BGB.

Wer gilt als Händler? Zum einen jeder Gebrauchtwagenhändler, der regelmäßig Fahrzeuge verkauft. Zum anderen jeder Gewerbetreibende, der ein Fahrzeug verkauft, auch wenn dies nicht sein Hauptgeschäft ist. Auch jemand, der das Fahrzeug überwiegend beruflich als Freiberufler genutzt hat, gilt beim Verkauf als Händler.

Es kommt allein auf diese Kriterien an. Im Kaufvertrag kann nicht bestimmt werden, dass der Unternehmer als Privatperson gilt.

Der Käufer muss das Fahrzeug überwiegend privat nutzen. Gegenüber anderen Unternehmern kann die Gewährleistung wie zwischen Privatpersonen ausgeschlossen werden.

Kann einfach eine schlechte Beschaffenheit vereinbart werden?

Für den gewerblichen Verkäufer könnte es verlockend erscheinen, den Käufer von vornherein darauf hinzuweisen, dass der PKW Mängel hat. Damit versucht er, eine negative Beschaffenheitsvereinbarung abzuschließen, die Mängelrechte aufgrund des besprochenen “Mangels” ausschließt.

Dem Händler ist dies jedoch nur eingeschränkt möglich. Pauschalformulierungen sind in der Regel unwirksam.

Kauf von Privat

Privatpersonen können die Gewährleistungsrechte dagegen fast vollständig ausschließen.

Welche Gewährleistungsrechte können von Privatpersonen nicht ausgeschlossen werden?

Die Einschränkungen sind überschaubar. Folgende Punkte sind relevant:

  • Gewährleistungsrechte können nicht für Mängel ausgeschlossen werden, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat.
  • Das Gleiche gilt für Mängel, die einer ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung widersprechen.

Klassische Beschaffenheitsvereinbarungen betreffen z. B. folgende Punkte:

  • Kilometerstand
  • Unfallfreiheit
  • Jahreswagen
  • Fahrbereitschaft

In den AGB (insbesondere in Musterverträgen) muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Haftungsausschluss nicht für die in § 309 Nr. 7 BGB genannten Schäden gilt. Der Ausschluss der Gewährleistungsansprüche und die Verkürzung ihrer Verjährung sind also nicht möglich für folgende Schäden:

  • Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit oder
  • Schäden jeglicher Art, die auf grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Mitarbeiter beruhen.

Wer gilt als Privatperson? Der im Wesentlichen uneingeschränkte Ausschluss von Gewährleistungsrechten ist möglich zwischen zwei Verbrauchern, d.h. zwischen Personen, die keine Unternehmer sind.

Übrigens gelten dieselben Ausschlussregeln auch beim Verkauf zwischen zwei Unternehmern.

Jetzt wissen Sie, welche Gewährleistungsrechte Sie beim Gebrauchtwagenkauf haben und unter welchen Bedingungen sie gegeben sind. Egal ob Sie von einem Händler oder privat kaufen, informierte Käufer sind bessere Käufer.