Tombola und Lotterie sind beliebte Möglichkeiten für Vereine und Stiftungen, Geld aufzubringen. Allerdings können sie schnell zur rechtlichen Falle werden, wenn man nicht einige wichtige Dinge beachtet.
Es war eine großartige Idee: Der Gartenverein beschloss, das örtliche Kinderheim durch eine Tombola auf dem Gartenfest zu unterstützen. Was der engagierte Vorstand jedoch nicht wusste, war, dass er damit ein rechtliches Risiko einging. Öffentliche Glücksspiele sind in Deutschland nach §284 des Strafgesetzbuches verboten und können mit bis zu zwei Jahren Gefängnis bestraft werden. Teilnehmer am Glücksspiel müssen mit einer sechsmonatigen Haftstrafe rechnen. Doch das Ganze hätte so einfach vermieden werden können, wenn der gemeinnützige Verein eine Genehmigung beantragt hätte.
Tombola und Lotterie – der Unterschied
Viele Menschen sehen keinen Unterschied zwischen Tombola und Lotterie. Dabei gibt es sehr wohl einen Unterschied: Bei Lotterien geht es um Geld als Gewinn, während es bei Tombolas eindeutig um Sachgewinne oder geldwerte Leistungen geht. Bei einer Tombola sind sowohl Sach- als auch Geldgewinne möglich.
Beide Varianten haben gemeinsam, dass der Gewinner rein zufällig ermittelt wird und man im Vorfeld ein Los kaufen muss. Bei Veranstaltungen kann auch die Eintrittskarte als Los dienen. In der Regel sind Mitarbeiter eines Vereins von der Teilnahme ausgeschlossen. Eine Tombola darf außerdem nur zu einem festen Termin und in geschlossenem Rahmen stattfinden und ist meistens auf einen begrenzten Umsatz beschränkt.
Rechtliche Bestimmungen
Der Vorteil einer Lotterie ist, dass Preise aus den Einnahmen gekauft werden können, sodass bis zu 70-75 Prozent des Erlöses an den Verein fließen können. Wie bereits erwähnt, sind Tombola und Lotterie jedoch anmeldungspflichtig. Die Beantragung einer Genehmigung und die damit verbundenen Bestimmungen variieren je nach Bundesland und sogar zwischen verschiedenen Regierungspräsidien. Es ist daher ratsam, sich beim örtlichen Ordnungsamt genau zu informieren.
Es gibt jedoch Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, wie zum Beispiel die “Kleine Lotterie”, für die es eine pauschale Erlaubnis gibt. Dennoch muss auch diese Art von Lotterie angemeldet werden. Die standardmäßigen Mindestanforderungen dafür sind:
- Die Veranstaltung ist auf ein Bundesland beschränkt.
- Die Einnahmen dürfen nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.
- Die Einnahmen dürfen maximal 40.000 Euro betragen.
- Der Reinertrag muss mindestens ein Viertel der Entgelte ausmachen.
- Es müssen Gewinne im Wert von mindestens 25 Prozent der Gesamtsumme ausgespielt werden.
Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht besteht nur, wenn der Gesamtwert aller Lose 650 Euro nicht überschreitet und keine Bargeldgewinne ausgeschüttet werden. Eine zweite Ausnahme besteht, wenn die Tombola nicht öffentlich ist. Das bedeutet, dass die Teilnahmemöglichkeit auf einen festen Teilnehmerkreis, wie zum Beispiel Vereinsmitglieder oder geladene Gäste, begrenzt ist. Auch wenn die Lose verschenkt werden, ist keine Genehmigung erforderlich.
Tombola als Wirtschaftsbetrieb
Wer denkt, dass eine Tombola für den guten Zweck stattfindet, irrt sich zumindest nach dem Steuerrecht. Eine Tombola gilt klar als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, da sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Spendenbescheinigungen für Loskäufer sind daher verboten.
Für Lotterien, deren Lossumme 40.000 Euro nicht übersteigt und deren Zweck gemeinnützig ist, entfällt die Lotteriesteuer. Beim Thema Sachpreise sollte auch auf die steuerlichen Aspekte geachtet werden. Falls die Preise beispielsweise von Sponsoren akquiriert wurden, darf nicht zusätzlich für die Unternehmen geworben werden, da sonst keine Sachspendenquittung für den gesponserten Preis ausgestellt werden kann. Für eine solche Quittung muss der Wert des Artikels genau ermittelt und dokumentiert werden. Ein Hinweis auf Sponsoren auf den Losen ist jedoch zulässig. Auch der Freibetrag für die Umsatzsteuer sollte beachtet werden. Eine Umsatzsteuerbefreiung liegt bei einem Betrag von nur 17.000 Euro vor. Das heißt, ein oder zwei ertragreiche Tombolas können schnell zu einer Umsatzsteuerpflicht von sieben Prozent führen.
Genehmigungspflichtige Kleinlotterie in der Schweiz
In der Schweiz ist der Staat strenger. Sogenannte Kleinlotterien, bei denen bis zu 50 Prozent der Gewinne ausgezahlt und der Erlös für gemeinnützige Zwecke verwendet wird, sind zwar erlaubt, müssen aber von den Kantonen genehmigt werden. Dies ist auch mit Kosten verbunden. Die Antragsfrist endet immer am 30. September, aber auch danach können noch Bewilligungen erteilt werden. Auch Tombolas mit einer Plansumme von bis zu 20.000 Euro sind genehmigungspflichtig und an eine Veranstaltung gebunden.
Strenge Regeln in Österreich
Auch in Österreich hat der Staat das Glücksspielmonopol für Tombolas und Lotterien. Es gibt kaum Ausnahmen für gemeinnützige Organisationen. Lotterien werden als begünstigungsschädlicher Betrieb angesehen und sind steuerpflichtig. Es gibt jedoch einige Ausnahmeregelungen. Dennoch entfällt die Umsatzsteuer nicht. Im Gegensatz zu Deutschland und der Schweiz erhebt der Staat auch bei gemeinnützigen Lotterien eine Glücksspielabgabe in Höhe von fünf Prozent des Einsatzes. Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht besteht für sogenannte “kleine Ausspielungen”, wie zum Beispiel Tombolas mit Sachpreisen, die unter einem Spielkapital von 4000 Euro pro Kalenderjahr bleiben.
“Das gute Los” in Österreich
Die von Fundraisingverband Austria mitorganisierte Lotterie “Das gute Los”, an der sechs gemeinnützige Organisationen beteiligt sind, ist zweifellos eine Erfolgsgeschichte. Insgesamt gibt es in Österreich etwa zehn Spendenlotterien, die jährlich fünf bis sechs Millionen Euro für wohltätige Zwecke einnehmen.
Tombola und Lotterie – ein lohnendes Instrument
Trotz der gesetzlichen und steuerlichen Vorgaben ist die Tombola ein lohnendes Instrument, wie das Beispiel der Volksbank-BraWo-Stiftung zeigt. Gemeinsam mit dem Fußballverein Eintracht Braunschweig organisierte die Stiftung eine Stadion-Tombola zugunsten der Initiative “1000 x 1000 – die BraWo Allianz gegen Kinderarmut”. Die 20.000 Lose waren schneller verkauft als erwartet und insgesamt erzielte die Tombola Einnahmen von über 20.000 Euro.