Google Analytics: Was gibt es zu beachten?

Google Analytics: Was gibt es zu beachten?

Google Analytics ist ein mächtiges Tool, um umfangreiche Informationen über die Besucher einer Website zu sammeln. Es liefert Daten wie die Anzahl der Besucher, die Verweildauer auf der Website, den verwendeten Browser und das Betriebssystem. Auch die Bildschirmauflösung, die geografische Herkunft und sogar alters- und geschlechtsspezifische Informationen der Besucher können erfasst werden. All diese Daten speichert Google auf seinen Servern. Zudem kann Google Informationen über die zuvor besuchten Webseiten und den nächsten Schritt des Besuchers nach dem Verlassen der Website erhalten.

Diese Fülle an Informationen macht den Besucher gewissermaßen zu einem “gläsernen Benutzer”. Besonders problematisch wird es, wenn diese Informationen einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Dies geschieht über die IP-Adresse des Nutzers, die im Internet ähnlich wie eine Telefonnummer funktioniert. Somit sind wir beim Thema Datenschutz angelangt.

Rechtliche Anforderungen beim Einsatz von Google Analytics

Um Google Analytics rechtssicher in Deutschland einzusetzen, müssen folgende Punkte beachtet werden:

  1. Der Google Analytics Code muss so angepasst werden, dass die IP-Adresse anonymisiert wird.
  2. In der Datenschutzerklärung muss klar ersichtlich sein, dass Google Analytics auf der Website verwendet wird. Zudem muss den Besuchern die Möglichkeit gegeben werden, das Tracking von Google abzuschalten.
  3. Ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung mit Google muss abgeschlossen werden.

Anonymisierung der IP-Adresse

Der Einsatz des Google Analytics Codes ohne Anonymisierung der IP-Adresse birgt das Risiko einer Abmahnung. Glücklicherweise ist es relativ einfach, den Code so anzupassen, dass nur ein Teil der IP-Adresse an Google übertragen wird. Google bietet den Analytics Code standardmäßig jedoch ohne Anonymisierung an. Deshalb ist Handarbeit gefragt, um eine zusätzliche Codezeile einzufügen, die die IP-Adresse anonymisiert.

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Anpassung der Datenschutzerklärung

Es ist wichtig, den Besucher darüber zu informieren, dass Google Analytics auf der Website eingesetzt wird, und ihm die Möglichkeit zu geben, der Erfassung seiner Daten zu widersprechen. Dies kann durch das Setzen eines Links zum Deaktivierungs-Add-On und durch Bereitstellung eines Opt-Out-Cookies erfolgen. Das Deaktivierungs-Add-On steht jedoch nur für Desktop-Computer zur Verfügung, daher bietet Google zusätzlich die Option des Opt-Out-Cookies an.

Damit das Opt-Out-Cookie funktioniert, muss ein Script in die Website integriert werden, das vor dem eigentlichen Google Analytics-Script im Quelltext platziert wird.

Vorgefertigte Datenschutzerklärung für Google Analytics

Um die Erstellung der Datenschutzerklärung zu erleichtern, stellt die Website www.datenschutzbeauftragter-info.de eine vorgefertigte Formulierung bereit. Diese basiert auf einem von Google bereitgestellten Text, der jedoch nicht mehr von Google selbst angeboten wird.

Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung

Die Aufsichtsbehörden sehen den Webseitenbetreiber als Auftraggeber und Google als Auftragnehmer beim Einsatz von Google Analytics. Daher ist es nach ihrer Auffassung erforderlich, einen schriftlichen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung mit Google abzuschließen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die rechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz sich in unregelmäßigen Abständen ändern können. Die hier genannten Informationen waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags aktuell und vollständig, jedoch übernehmen wir keine Haftung für deren Aktualität.

Stichworte: Google Analytics, Datenschutz