Grundsicherung für Menschen mit Behinderung und im Alter: Neue Regelungen

Grundsicherung für Menschen mit Behinderung und im Alter: Neue Regelungen

Das neue Bürgergeld-Gesetz wurde am 20.12.2022 im Bundesgesetzblatt (Nr. 51, Seite 2328 ff.) veröffentlicht und bringt auch Neuregelungen für die Empfänger von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII mit sich. Diese Änderungen sind seit dem 01.01.2023 in Kraft.

Neue Regelsätze ab 01.01.2023

Die Höhe der Regelsätze für die Grundsicherung hat sich zum 01.01.2023 geändert:

  • Regelbedarfsstufe 1: 502 Euro
  • Regelbedarfsstufe 2: 451 Euro
  • Regelbedarfsstufe 3: 402 Euro
  • Regelbedarfsstufe 4: 420 Euro
  • Regelbedarfsstufe 5: 348 Euro
  • Regelbedarfsstufe 6: 318 Euro

Außerdem wurde das Geld für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach § 34 Abs. 3a SGB XII erhöht:

  • Für das erste Schulhalbjahr sind 116 Euro vorgesehen,
  • für das zweite Schulhalbjahr steigt der Betrag auf 58 Euro.

Neuer Mehrbedarf für Leistungsberechtigte

Leistungsberechtigten wird nun ein Mehrbedarf anerkannt, wenn im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art der Bedarfe nicht möglich ist (vgl. § 30 Abs. 10 SGB XII neu).

Kosten für die Unterkunft

Für Menschen, die Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten und allein oder mit ihrem Partner, mit Mietvertrag bei ihren Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben, gibt es Änderungen bei der Übernahme der Kosten für die Unterkunft:

  • In den ersten Jahren des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft übernommen (sogenannte Karenzzeit).
  • Erst ab dem 2. Jahr des Leistungsbezugs wird nach etwa sechs Monaten die Angemessenheit der Kosten geprüft. In bestimmten Fällen wird keine Absenkung der möglicherweise zu hohen Kosten gefordert (z. B. bei Unwirtschaftlichkeit).
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Bitte beachten Sie: Diese Neuregelung gilt nicht für Menschen, die in besonderen Wohnformen leben. Außerdem betrifft die Karenzzeit nicht die Kosten für das Heizen. Für Menschen, die bereits seit Jahren Leistungen beziehen, bleiben die Zeiten des Leistungsbezugs bis zum 31.12.2022 bei der Karenzzeit unberücksichtigt. Allerdings haben diese Personen keinen Anspruch auf eine Karenzzeit, wenn in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden (vgl. § 140 SGB XII neu).

Anhebung des Vermögensschonbetrages

Bisher durfte pro Person ein Vermögen in Höhe von 5.000 Euro unberücksichtigt bleiben. Ab dem 01.01.2023 gelten folgende Schonbeträge:

  • Jeder leistungsberechtigte Mensch darf ein Vermögen in Höhe von 10.000 Euro behalten.
  • Auch der erwachsene Lebenspartner/Ehepartner kann sich nun auf einen Schonbetrag von 10.000 Euro berufen.
  • Eine alleinstehende minderjährige Person darf sich ebenfalls auf 10.000 Euro berufen, sofern sie nicht vom Unterhalt der erwachsenen Leistungsberechtigten abhängt.
  • Personen, die von einer der oben genannten Personen überwiegend unterstützt werden, haben weiterhin einen Schonbetrag in Höhe von 500 Euro.
  • Zusätzlich bleibt nun ein angemessenes Kraftfahrzeug (bis zum Verkehrswert von 7.500 Euro) bei der Anrechnung des Vermögens unberücksichtigt (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII neu).

Bitte beachten Sie: Die höheren Schonbeträge nach dem SGB II (bisher “Hartz 4”; jetzt Bürgergeld) gelten nicht für Leistungen nach dem SGB XII.

Änderungen bei den Regelungen zum Einkommen

Ab dem 01.01.2023 werden Erbschaften nicht mehr als Einkommen angerechnet, sondern als Vermögen bewertet (vgl. § 82 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII neu). Auch Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nr. 12, Nr. 26 oder Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, werden nicht mehr als Einkommen angerechnet, sofern sie einen Betrag von 3.000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen (vgl. § 82 Abs. 1 Nr. 8 SGB XII neu). Das bedeutet, dass Übungsleiterpauschalen bis zu dieser Grenze nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden.

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Zudem zählen Mutterschaftsgeld nach § 19 Mutterschaftsgesetz, Einnahmen von Schülern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie ein Betrag von 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die eine förderungsfähige Ausbildung durchlaufen oder während der Schulzeit erwerbstätig sind, nicht mehr als Einkommen. Seit dem 01.01.2023 können bis zu 250 Euro monatlich von Taschengeld nach dem Bundesfreiwilligendienst- oder Jugendfreiwilligendienstgesetz vom Einkommen abgesetzt werden (vgl. § 82 Abs. 2 S. 2 SGB XII neu).

Hinweis: Die Bundesvereinigung Lebenshilfe und die Fachverbände für Menschen mit Behinderung haben im Gesetzgebungsverfahren jeweils am 23.08.2022 Stellungnahmen abgegeben.