Gutscheine – Alles, was du über das Ausstellen und Einlösen von Gutscheinen wissen musst

Gutscheine – Alles, was du über das Ausstellen und Einlösen von Gutscheinen wissen musst

Gutscheine erfreuen sich bei Kunden in allen möglichen Formen zunehmender Beliebtheit. Um den Einlösungszeitraum überschaubar zu halten, sollten Gutscheine in der Regel vom Unternehmer befristet werden. Die genaue Befristung hängt jedoch von der Art des Gutscheins und den individuellen Umständen ab.

Gratisgutscheine

Gutscheine, die vom Unternehmer kostenlos, also ohne direkte finanzielle Gegenleistung ausgegeben werden, dürfen auch mit kurzen Zeiträumen befristet werden. Hier liegt die Gestaltungsfreiheit beim Unternehmer.

Entgeltliche Gutscheine

Auch entgeltliche Gutscheine können befristet werden. Allerdings darf die Gültigkeitsdauer nicht zu kurz bemessen sein.

Befristung entgeltlicher Wertgutscheine

Wertgutscheine, die auf einen bestimmten Eurobetrag lauten, dürfen befristet werden. Die rechtlich zulässige Befristung lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten, da es keine gesetzliche Bestimmung dazu gibt. Einzelne gerichtliche Entscheidungen geben jedoch bestimmte Grenzen vor.

Eine Befristung von entgeltlichen Gutscheinen für eine Dauer von 3 Jahren oder weniger, die in den AGB oder Vertragsformblättern enthalten war und nicht individuell vereinbart wurde, ist in jedem Fall unzulässig. Der Oberste Gerichtshof hat festgestellt, dass eine derartige Befristung den Erwerber des Gutscheins grob benachteiligen würde.

Um auf der sicheren Seite zu sein, wird eine Vereinbarung empfohlen, bei der die Gültigkeitsdauer zunächst 1 Jahr ab Ausstellungsdatum beträgt. Danach besteht innerhalb von 3 Jahren die Möglichkeit, den abgelaufenen Gutschein entweder gegen einen neuen, wieder 1 Jahr gültigen Gutschein umzutauschen oder den Gutscheinbetrag erstattet zu bekommen. Insgesamt beträgt die maximale Frist somit 5 Jahre (1+3+1).

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“Umtausch”-Gutscheine

Die Befristung von Umtauschgutscheinen ist grundsätzlich nicht anders zu bewerten als die Befristung anderer entgeltlicher Wertgutscheine. Eine kürzere Befristung kann in individuell ausverhandelten Fällen zulässig sein.

Entgeltliche Sach- und Leistungsgutscheine

Bei diesen Gutscheinen, die eine bestimmte Sache oder Leistung verbriefen, darf der Aussteller keine Preiserhöhung zwischen Ausstellung und Einlösung des Gutscheins einfordern. Die auf dem Gutschein beschriebene Leistung ist unabhängig vom aktuellen Preis zu erbringen. Eine kürzere Befristung im Vergleich zu Wertgutscheinen kann in bestimmten Fällen eher gerechtfertigt sein, es kommt jedoch auf eine Interessensabwägung an.

Weitere Fragen zum Thema Gutschein

Barablöse für noch nicht abgelaufene Gutscheine

Als Gutscheinaussteller bist du nicht verpflichtet, noch nicht abgelaufene Gutscheine in bar abzulösen. Du kannst jedoch kulanzweise einem solchen Wunsch nachkommen.

Rechtliche Wirkungen bei zu kurz bemessener Befristung

Sollte die Befristung zu kurz sein, ist sie unwirksam. Der Gutschein bleibt weiterhin gültig und es gilt die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist. Der Gutscheininhaber hat somit Anspruch auf Einlösung des Gutscheins oder auf die darin verbriefte Leistung. Eine Barablöse besteht jedoch nicht, wenn der Gutscheinaussteller bereit ist, den Gutschein einzulösen oder die Leistung zu erbringen.

Akzeptanz abgelaufener Gutscheine bei Partnerunternehmen

Ein Partnerunternehmen ist nicht verpflichtet, abgelaufene Gutscheine zu akzeptieren, selbst wenn die Befristung zu kurz war. Der Anspruch auf Rückzahlung des Gutscheinbetrags bei zu kurzer Befristung richtet sich nur gegen den Gutscheinaussteller. Partnerunternehmen sollten Kunden bei abgelaufenen Gutscheinen an den Aussteller des Gutscheins verweisen.

Einlösen von entgeltlichen Gutscheinen nach Betriebsschließung

Ist der Gutschein noch nicht abgelaufen, ist der Aussteller grundsätzlich verpflichtet, ihn einzulösen. Dies gilt auch nach Schließung des Betriebs. Falls keine Ware mehr vorhanden ist, muss der Gutscheinaussteller das Entgelt erstatten, um nicht ungerechtfertigt bereichert zu sein.

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Es ist wichtig zu beachten, dass bei Einzelunternehmern die persönliche unbeschränkte Haftung besteht, während bei Personengesellschaften nur bestimmte Gesellschafter persönlich unbeschränkt haften. Bei einer GmbH haftet lediglich das Gesellschaftsvermögen, solange noch eines vorhanden ist.