Hast du schon einmal von “Hilfe zum Lebensunterhalt” gehört? Es handelt sich dabei um eine Leistung der Sozialhilfe, die Menschen in schwierigen Lebenslagen unterstützt. Die Hilfe zum Lebensunterhalt soll sicherstellen, dass Menschen, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, ein Leben in Würde führen können. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ein einklagbarer Rechtsanspruch ist.
Voraussetzungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
Um Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen darf die betreffende Person keine Möglichkeit haben, von eigener Arbeit zu leben. Des Weiteren muss das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem darf keine ausreichende Hilfe durch Angehörige oder andere Sozialleistungen vorhanden sein. Wenn all diese Voraussetzungen erfüllt sind und keine andere Möglichkeit besteht, den nötigen Lebensunterhalt zu bestreiten, kann die Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt werden. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass die Hilfe auch ohne Antrag gewährt werden muss, wenn der Sozialhilfeträger von der Hilfebedürftigkeit erfährt.
Abgrenzung zu anderen Sozialleistungen
Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine nachrangige Sozialleistung, das bedeutet, dass sie nur gewährt wird, wenn kein Anspruch auf andere Sozialleistungen besteht. Besonders wichtig ist hierbei die Abgrenzung zur vorrangigen Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) und zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Es gibt bestimmte Lebenssituationen, in denen unterschiedliche Leistungen in Frage kommen. Eine Übersicht über diese Leistungen findest du in den Tabellen.
Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt
Der notwendige Lebensunterhalt wird über die sogenannten Regelsätze abgedeckt. Dies beinhaltet die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Darüber hinaus gibt es spezielle Leistungen, die nicht im Regelsatz enthalten sind, wie z.B. Kosten der Unterkunft, Mehrbedarfszuschläge oder die Übernahme von Schulden. Die tatsächlich zu leistende Hilfe zum Lebensunterhalt wird berechnet, indem die Regelsätze, eventuelle Mehrbedarfszuschläge, Kosten der Unterkunft und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere Leistungen einbezogen werden. Dabei werden das anzurechnende Einkommen und Vermögen abgezogen. Wenn Einkommen und Vermögen höher sind als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt wird anhand der Regelsätze, etwaiger Mehrbedarfszuschläge und der Kosten der Unterkunft berechnet. Dazu kommen noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eventuell Beiträge zur Rentenversicherung und Leistungen zur Bildung und Teilhabe. Das anzurechnende Einkommen und Vermögen werden abgezogen. Die Differenz wird als Hilfe zum Lebensunterhalt ausgezahlt.
Besonderheiten in der Karenzzeit
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit, in der auch Kosten der Unterkunft übernommen werden, wenn sie nicht angemessen sind. Heizkosten werden während dieser Zeit übernommen, wenn sie angemessen sind. Danach werden nur noch angemessene Kosten der Unterkunft übernommen. Bei Unterbrechungen des Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt wird auch die Karenzzeit unterbrochen. Eine Karenzzeit bei anderen Leistungen der Sozialhilfe und beim Bürgergeld wird jedoch angerechnet. Es gibt jedoch die Möglichkeit, nach einer dreijährigen Pause eine neue einjährige Karenzzeit zu erhalten.
Praxistipps
- Die Broschüre “Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung” des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales enthält weitere Informationen zur Hilfe zum Lebensunterhalt und zur Sozialhilfe im Allgemeinen.
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nicht gepfändet werden. Es gibt einen automatischen Pfändungsschutz auf dem Basiskonto.
- Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, können von bestimmten Vergünstigungen wie einer Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags oder einer Telefongebührenermäßigung profitieren.
- Asylbewerber, Geduldete und ausreisepflichtige Personen haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, sondern erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Wer hilft weiter?
Das Sozialamt erteilt individuelle Auskünfte zur Hilfe zum Lebensunterhalt und anderen Sozialleistungen.
Verwandte Links
- Sozialhilfe
- Regelsätze
- Kosten der Unterkunft
- Mehrbedarfszuschläge
- Einmalige Leistungen
- Wohnberechtigungsschein
- Erwerbsminderung
- Rechtsgrundlagen: §§ 27 ff. SGB XII