Hohe Gaspreise: Tipps zum Sparen für Verbraucher

Hohe Gaspreise: Tipps zum Sparen für Verbraucher

Seit vergangenem Herbst sind die Gaspreise in Europa rückläufig und stehen derzeit auf dem Niveau von Anfang 2022, bevor der Ukrainekrieg begann. Doch für viele Verbraucher bewegen sich die Gaspreise weiterhin auf einem hohen Niveau. Trotz staatlicher Soforthilfen und der Einführung einer Gaspreisbremse sollten Haushalte nicht ausschließlich auf staatliche Entlastungen setzen, sondern auch ihren eigenen Verbrauch senken.

Gaspreisbremse: Entlastung für Verbraucher und Anreiz zum Energiesparen

Die Gaspreisbremse für Verbraucher ist seit dem 1. März in Kraft und gilt rückwirkend ab Januar. Haushalte erhalten für 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs – des Vorjahresverbrauchs – einen garantierten Gas-Bruttopreis von zwölf Cent pro Kilowattstunde. Für die restlichen 20 Prozent des Verbrauchs gilt der vertraglich vereinbarte Preis des Versorgers. Für Fernwärme liegt der garantierte Bruttopreis bei 9,5 Cent.

Die staatliche Gaspreisbremse soll einen Anreiz schaffen, Energie zu sparen, und besonders sparsame Verbraucher belohnen. Wenn Verbraucher weniger Gas verbrauchen als die Abschlagszahlung vorsieht, erhalten sie Geld zurück: nämlich die eingesparte Menge multipliziert mit dem neuen, höheren Gaspreis. Ein Beispiel: Eine Familie mit einem Jahresverbrauch von 15.000 Kilowattstunden (kWh) spart über das Jahr hinweg 20 Prozent Gas ein (3.000 kWh) und zahlt einen Vertragspreis von 22 Cent. In diesem Fall erhält sie 660 Euro zurück.

Gasversorger dürfen Preise nicht einfach erhöhen

Viele Menschen befürchten weitere Preissteigerungen oder eine plötzliche Kündigung durch ihren Energieversorger. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erhält zahlreiche Anfragen zu diesem Thema und kennt Fälle von rechtswidrigen Vertragsbeendigungen sowie Preis- und Abschlagserhöhungen. Dabei weist sie darauf hin, dass Verbraucher, die einen Vertrag mit Preisgarantie über eine feste Laufzeit abgeschlossen haben, keine plötzlichen Kostensteigerungen befürchten müssen. Energieversorger sind weiterhin an die vereinbarten Verträge und Preise gebunden. Dies gilt jedoch nicht für Verbraucher, die sich in der Grundversorgung befinden und keinen Sondervertrag mit einem Anbieter abgeschlossen haben. Hier kann der Versorger die Preise erhöhen.

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Gaspreiserhöhung: Bei Vertrag mit Preisbindung widersprechen

“Anbieter sind weiterhin an ihre Preise gebunden. Ob eine uneingeschränkte oder eingeschränkte Preisgarantie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht, macht dabei keinen Unterschied”, betont Tiana Schönbohm von der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Die Einschränkung gilt in der Regel für staatliche Preisbestandteile wie die EEG-Umlage, nicht jedoch für gestiegene Beschaffungskosten. Betroffene mit einem Vertrag mit Preisgarantie sollten höheren Abschlagszahlungen widersprechen und können dafür einen Musterbrief nutzen. Sie sollten keinesfalls eigenständig geforderte Abschläge kürzen.

Bei Preiserhöhungen Mitteilungen des Versorgers genau prüfen

Wer eine Mitteilung des Versorgers über Preiserhöhungen erhält, sollte diese aufmerksam lesen. Denn oft sind die Schreiben nicht nur unzulässig, sondern auch fehlerhaft, wie die Verbraucherzentrale Niedersachsen festgestellt hat. Verbraucher, die sich in der Grundversorgung befinden, müssen sechs Wochen vorab schriftlich über eine Preiserhöhung informiert werden. Bei anderen Tarifen reicht eine Ankündigung vier Wochen im Voraus. In beiden Fällen muss der Versorger “transparent und hervorgehoben” auf das Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung hinweisen.

Falls die Frist nicht eingehalten oder das Sonderkündigungsrecht versteckt wurde, sollten Betroffene widersprechen, auch wenn die Preiserhöhung rechtens ist. Der Versorger muss dann erneut und korrekt informieren. Das Datum dieser Mitteilung ist maßgeblich für die Erhöhung oder das Sonderkündigungsrecht.

Nach Kündigung besteht ein Recht auf Grundversorgung

Wenn Verbraucher einen Sondervertrag kündigen – entweder zum Ende der Vertragslaufzeit oder bei einer Preiserhöhung – und keinen neuen Energievertrag abschließen, haben sie ein Recht auf die Grundversorgung bei ihrem Energieversorger. Die Verbraucherzentrale erhält jedoch viele Beschwerden darüber, dass Betroffene in die Ersatzversorgung aufgenommen werden, was mit höheren Kosten verbunden sein kann. “Die Ersatzversorgung greift nur, wenn etwas schiefgeht – beispielsweise wenn ein Anbieterwechsel misslingt, die Belieferung aufgrund einer Insolvenz eingestellt wird oder der Netzbetreiber die Netznutzung kündigt”, erklärt Julia Schröder, Energierechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Sie rät dazu, schriftlich Widerspruch beim Energieversorger einzulegen und die Aufnahme in die Grundversorgung zu fordern.

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Grundsätzlich sollten Verbraucher darauf achten, sich nicht unnötig lange vertraglich an einen Energieanbieter zu binden.