“Holt sie da raus!”

“Holt sie da raus!”

Werfen wir einen Blick auf die aktuellen Entwicklungen und Maßnahmen für die Evakuierung von Afghaninnen und Afghanen, die von der Bundesregierung als gefährdet eingestuft wurden. In diesem Artikel werden wir die wichtigsten Fragen beantworten, um Ihnen einen Überblick über die Situation zu geben.

INHALTSVERZEICHNIS

Stehe ich auf einer Aufnahmeliste und wenn ja, auf welcher? Wie wird nun weiter damit verfahren?

Für Ortskräfte, die in Afghanistan für deutsche Behörden gearbeitet haben, sind weiterhin ihre früheren Arbeitgeber zuständig. Wenn Ihnen noch keine Aufnahmezusage mitgeteilt wurde, sollten Sie sich mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber in Verbindung setzen, sofern das Beschäftigungsverhältnis nicht bereits vor 2013 endete.

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Für die Kommunikation mit ehemaligen Ortskräften, die eine Gefährdungsanzeige gestellt haben, arbeitet das Auswärtige Amt mit einem externen Dienstleister zusammen, der die Domain @threatno.org verwendet. Über diesen Dienstleister werden die erforderlichen Daten abgefragt.

Afghaninnen und Afghanen aus den Bereichen Zivilgesellschaft, Medien, Kultur und Wissenschaft, die aufgrund besonderer individueller Gefährdung eine Aufnahmezusage von der Bundesregierung erhalten haben, werden vom Auswärtigen Amt aktiv kontaktiert. Die Kontaktaufnahme erfolgt über eine E-Mail mit der Domain @vaoffice.org. Diese E-Mail enthält die Aufnahmezusage und dient als Grundlage für die weitere Kommunikation mit dem Dienstleister, der unter info@vaoffice.org erreichbar ist.

Bitte kontaktieren Sie diese E-Mailadressen nicht eigenständig. Sie werden kontaktiert, wenn eine Aufnahmezusage vorliegt.

Wie lange dauert es bis einer ehemaligen Ortskraft oder einer bereits identifizierten, besonders gefährdeten Person die Aufnahme zugesagt wird? Wer gibt diese Aufnahmezusage?

Die Dauer der Aufnahmezusage für Ortskräfte hängt von deren früheren Arbeitgebern ab. Wenn Sie noch keine Mitteilung über eine beabsichtigte Aufnahme erhalten haben, setzen Sie sich bitte mit Ihrem früheren Arbeitgeber in Verbindung, sofern das Beschäftigungsverhältnis nicht bereits vor 2013 endete. Für ehemalige Ortskräfte, die eine Gefährdungsanzeige gestellt haben, arbeitet das Auswärtige Amt mit einem externen Dienstleister zusammen, der die Domain @threatno.org verwendet.

Afghaninnen und Afghanen aus den Bereichen Zivilgesellschaft, Medien, Kultur und Wissenschaft, die als besonders gefährdet identifiziert wurden und eine Aufnahmezusage vom Bundesministerium des Inneren erhalten haben, werden vom Auswärtigen Amt über den Dienstleister mit der Domain @vaoffice.org kontaktiert und über ihre Aufnahmezusage sowie die nächsten Schritte informiert.

Warum sind die Aufnahmezusageschreiben nicht personalisiert?

Die Bundesregierung kontaktiert Afghaninnen und Afghanen, die für eine Aufnahme in Deutschland infrage kommen, über einen externen Dienstleister per E-Mail (gegebenenfalls ergänzend telefonisch). Diese E-Mails, die die Domain @vaoffice.org nutzen, sind aus Datenschutzgründen nicht personalisiert. Jedoch enthalten sie ein Aktenzeichen, das eine persönliche Zuordnung ermöglicht, beispielsweise bei der Beantragung eines Visums.

Ich habe Familie oder Bekannte in Afghanistan in einer prekären Versorgungslage. An wen können Sie sich wenden, um Hilfe zu erhalten?

Die Bundesregierung und die internationale Staatengemeinschaft unterstützen viele Hilfsorganisationen, die in Afghanistan Menschen in Not helfen. Diese Hilfsorganisationen sind in fast allen Landesteilen aktiv. Je nach Wohnort empfehlen wir, sich an eine lokale oder internationale Organisation vor Ort zu wenden.

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Was passiert mit Anträgen auf Familienzusammenführung oder anderen Visa?

Die International Organization for Migration (IOM) führt das Familienunterstützungsprogramm (FAP) weiter. Das Programm unterstützt afghanische Antragstellerinnen und Antragsteller bei der Vorbereitung von Anträgen auf Familienzusammenführung mit Deutschland. Falls Sie noch keinen Familiennachzug nach Deutschland beantragt haben, können Sie sich per E-Mail unter info.fap.de@iom.int an die IOM wenden. Die Auslandsvertretungen in Islamabad und Neu-Delhi bieten ebenfalls konkrete Informationen zum Ablauf des Verfahrens.

Afghanische Staatsangehörige, die ein Visum zum Arbeiten oder Studieren in Deutschland beantragen möchten, können sich ebenfalls an die Auslandsvertretungen in Islamabad und Neu-Delhi wenden. Kurzzeitige Einreisen nach Deutschland, beispielsweise mit einem Schengenvisum, können auch an den Auslandsvertretungen in Istanbul und Dubai beantragt werden. Die Auslandsvertretungen bieten ebenfalls detaillierte Informationen zum Verfahrensablauf.

Falls Sie bereits ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt haben, bitten wir um Geduld. Die Verfahrensdauer kann aufgrund der schwierigen Rahmenbedingungen und der hohen Nachfrage mehrere Monate betragen. Die Visastelle wird Sie kontaktieren, sobald über Ihren Antrag entschieden wurde oder eine Frage geklärt werden muss.

Wo können Afghaninnen und Afghanen ein Visum beantragen, da die Botschaft in Kabul geschlossen ist?

Afghanische Staatsangehörige, die ein Visum zum Arbeiten oder Studieren in Deutschland beantragen möchten, können sich an die Auslandsvertretungen in Islamabad und Neu-Delhi wenden. Kurzzeitige Einreisen nach Deutschland mit einem Schengenvisum können auch an den Auslandsvertretungen in Istanbul und Dubai beantragt werden. Die Auslandsvertretungen bieten detaillierte Informationen zum Ablauf des Verfahrens.

Falls Sie bereits ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt haben, bitten wir um Geduld. Die Verfahrensdauer kann aufgrund der schwierigen Rahmenbedingungen und der hohen Nachfrage mehrere Monate betragen. Die Visastelle wird Sie kontaktieren, sobald über Ihren Antrag entschieden wurde oder eine Frage geklärt werden muss. Bitte beachten Sie, dass in Afghanistan selbst keine Visumerteilung möglich ist, da die Deutsche Botschaft in Kabul derzeit geschlossen ist.

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Mein Visum liegt in Islamabad oder Neu-Delhi zur Abholung bereit, aber aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan kann ich nicht ausreisen. An wen kann ich mich wenden?

Die Ausreise zur Abholung eines erteilten Visums muss individuell erfolgen. Sie sollten eine individuelle Risikoabwägung vornehmen, zum Beispiel in Bezug auf die Möglichkeit, über Land in einen Nachbarstaat zu reisen, je nach Ihren persönlichen Umständen.

Sobald Sie aus Afghanistan ausgereist sind, wenden Sie sich bitte mit Ihrem Reisepass und der Bestätigung, dass ein Visum zur Abholung bereit liegt, an die deutsche Auslandsvertretung an Ihrem aktuellen Aufenthaltsort. Dort wird man Ihnen helfen, das Visum zu erhalten bzw. Sie über das weitere Vorgehen informieren.

Ich bin/war Ortskraft bei einer deutschen Stelle in Afghanistan und möchte meine volljährigen Kinder mit nach Deutschland nehmen. Unter welchen Umständen ist das möglich?

Für Ortskräfte sind weiterhin die ehemaligen bzw. bisherigen Arbeitgeber die zuständigen Ansprechpartner. Aufnahmen von Familienangehörigen sind für Mitglieder der Kernfamilie möglich, d.h. für minderjährige, ledige Kinder. Volljährige ledige und im Haushalt der Eltern lebende Kinder können nur in Ausnahmefällen im Rahmen des Ortskräfteverfahrens aufgenommen werden.

Können gefährdete Personen ihre Familienangehörigen mitbringen, die nicht zur unmittelbaren Familie (Kernfamilie) gehören, aber deren Betreuung sie übernommen haben?

Grundsätzlich können nur Angehörige der sogenannten Kernfamilie für eine Ausreise nach Deutschland berücksichtigt werden. In ganz besonderen Ausnahmefällen kann eine Härtefallprüfung zur Berücksichtigung weiterer Familienmitglieder erfolgen. Dabei werden die individuellen Umstände jedes Einzelfalls und die engen Auslegungsgrundsätze der deutschen Rechtsprechung berücksichtigt.

Was ist mit Afghaninnen und Afghanen, die einen gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland besitzen?

Afghanische Staatsangehörige mit einem gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland können damit nach Deutschland einreisen. Für die Einreise in Nachbarstaaten oder Drittstaaten gelten die jeweiligen Einreisebestimmungen. Falls Ihr Aufenthaltstitel bald abläuft, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die zuständige Ausländerbehörde.

Falls der Aufenthaltstitel bereits abgelaufen ist, können sich afghanische Staatsangehörige an unsere Auslandsvertretungen in Islamabad oder Neu-Delhi wenden, um ein Visum zur Wiedereinreise zu beantragen.

Gibt es ein neues, allgemeines Aufnahmeverfahren für Afghaninnen und Afghanen?

Aktuell wird ein humanitäres Aufnahmeprogramm auf Grundlage des Koalitionsvertrags erarbeitet. Die derzeitige Unterstützung bei der Reise nach Deutschland beschränkt sich auf bestimmte Personengruppen: deutsche Staatsangehörige, Ortskräfte für deutsche Behörden seit 2013 sowie besonders gefährdete Afghaninnen und Afghanen mit einer Aufnahmezusage. Auch Mitglieder der Kernfamilie dieser Personengruppen erhalten eine Aufnahmezusage.

Können sich weitere besonders schutzbedürftige und gefährdete Afghaninnen und Afghanen auf eine Liste setzen lassen? Welche Kriterien gibt es?

Ein humanitäres Aufnahmeprogramm wird derzeit auf Grundlage des Koalitionsvertrags erarbeitet. Es ist noch unklar, wer unter welchen Umständen berücksichtigt werden kann. Sobald weitere Informationen verfügbar sind, werden wir Sie darüber informieren.

Wie werden afghanische Ortskräfte der EU, NATO und anderer internationaler Organisationen unterstützt?

Ortskräfte von EU, NATO, internationalen Organisationen und Drittstaaten sollten sich weiterhin an die jeweiligen Organisationen oder Drittstaaten wenden, für die sie tätig waren.

Während der Evakuierungsmission hat es eine enge Zusammenarbeit verschiedener Partner gegeben, um möglichst viele Ortskräfte und ihre engsten Angehörigen zu evakuieren. Diese Bemühungen werden fortgesetzt, um die sichere Ausreise der noch in Afghanistan befindlichen Ortskräfte zu unterstützen. Deutschland übernimmt wie bei eigenen Ortskräften auch Verantwortung für Ortskräfte von EU, NATO und internationalen Organisationen.

Ich habe für eine von Deutschland finanzierte lokale Organisation gearbeitet. Kann ich im Rahmen des Ortskräfteverfahrens oder der Aufnahme von besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen nach Deutschland kommen?

Beschäftigte von Projekten, die von Deutschland finanziert wurden, sollten sich bei Fragen zur Berücksichtigung im Ortskräfteverfahren an ihren früheren Arbeitgeber wenden.