Homeoffice-Pauschale und Abgrenzungsfragen zum häuslichen Arbeitszimmer in Zeiten der Corona-Pandemie

Homeoffice-Pauschale und Abgrenzungsfragen zum häuslichen Arbeitszimmer in Zeiten der Corona-Pandemie

Sie sind Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer, gewerblich/selbständig tätig oder befinden sich in Erstausbildung bzw. im Erststudium und haben Ihre entsprechende Tätigkeit wegen der Corona-Pandemie seit März 2020 vermehrt zu Hause ausgeübt? Dann erhalten Sie hier einen Überblick, welche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Homeoffice steuerlich geltend gemacht werden können.

Begriff “Homeoffice”

Unter “Homeoffice” versteht man sämtliche Formen des Arbeitens von zu Hause aus, wie Heimarbeit, Telearbeit, alternierende Telearbeit, Flexwork und mobiles Arbeiten. Für das Steuerrecht ist entscheidend, dass die Tätigkeit an dem Tag tatsächlich von zu Hause aus erledigt wird. Die Bezeichnung durch Arbeitgeber oder steuerpflichtige Personen spielt dabei keine Rolle.

Homeoffice-Pauschale oder tatsächliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer?

Viele Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, aber auch Selbstständige, Studierende und Auszu- bzw. Weiterbildende arbeiten derzeit zu einem großen Teil im Homeoffice. Nicht immer verfügen sie über einen separaten Raum, der als häusliches Arbeitszimmer anerkannt wird, sondern arbeiten beispielsweise in einer Ecke im Wohnzimmer oder am Esstisch. In solchen Fällen können sie die mit dem Jahressteuergesetz 2020 eingeführte Homeoffice-Pauschale beantragen. Falls jedoch ein abgetrennter Raum in der Wohnung vorhanden ist, der zu mehr als 90 Prozent beruflich oder betrieblich genutzt wird, kann ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer vorliegen. Die Aufwendungen hierfür können in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Es ist nicht möglich, sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch den Abzugsbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer im gleichen Veranlagungszeitraum zu beanspruchen. Es muss eine Entscheidung getroffen werden, welche der beiden Abzugsmöglichkeiten in Anspruch genommen wird. Das Finanzamt führt keine Prüfung durch, welche Variante günstiger ist.

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Arbeitsmittel sind immer abzugsfähig!

Beruflich/betrieblich veranlasste Aufwendungen für Arbeitsmittel können unabhängig von der Homeoffice-Pauschale bzw. dem häuslichen Arbeitszimmer als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dazu gehören beispielsweise die Anschaffung eines Schreibtisches, einer PC-Anlage, eines Druckers, einer Schreibtischlampe, eines Bürostuhls oder einer Telefonanlage. Auch Verbrauchskosten wie Druckerpatronen, Druckerpapier, Telefon- und Internetkosten können berücksichtigt werden, sofern sie beruflich/betrieblich veranlasst sind.

Gesetzliche Regelung der Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale gilt für die Jahre 2020 bis einschließlich 2022 und ist in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Das Finanzamt erkennt pauschal fünf Euro pro Tag an, jedoch maximal 600 Euro pro Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr, unter der Voraussetzung, dass die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an diesem Tag ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und kein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist oder auf den Abzug der tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet wurde.

Homeoffice-Pauschale und Fahrtkosten

Die Homeoffice-Pauschale kann nur für die Tage geltend gemacht werden, an denen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde. An den Tagen, an denen sowohl zu Hause als auch an einer anderen Betätigungsstätte gearbeitet wird, können nur die Entfernungspauschale bzw. die Reisekosten abgesetzt werden. Die Homeoffice-Pauschale gilt nicht an diesen Tagen. Zur Betätigungsstätte zählen alle Orte außerhalb der Wohnung, an denen beruflich bzw. betrieblich gearbeitet wird. Darüber hinaus können die Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel abgezogen werden, sofern sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen.

Welche Kosten sind durch die Homeoffice-Pauschale abgegolten?

Die Homeoffice-Pauschale deckt erhöhte Betriebskosten durch die vermehrte Arbeit von zu Hause ab, wie beispielsweise Strom-, Müll-, Reinigungs- und Heizkosten. Auch anteilige Mietkosten oder Gebäude-Abschreibungen werden hierdurch abgedeckt. Es ist nicht möglich, diese Kosten zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale geltend zu machen. Genauere Informationen finden Sie im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Oktober 2017.

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Eintragung in der Einkommensteuererklärung

Da die gesetzliche Regelung zur Homeoffice-Pauschale erst im Dezember 2020 eingeführt wurde, war es nicht möglich, diese in die Vordrucke zur Einkommensteuererklärung 2020 aufzunehmen. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tragen die Homeoffice-Pauschale für das Kalenderjahr 2020 auf der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) in der Rubrik “Weitere Werbungskosten” ein. Dadurch wird die Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen durch die Finanzämter erleichtert. Für die Einkommensteuererklärungen 2021 und 2022 werden die Kalendertage für die Homeoffice-Pauschale in der Anlage N eingetragen. Nur wenn der Abzug der tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beantragt werden soll, werden diese in der Anlage N der entsprechenden Kalenderjahre eingetragen. Unternehmerinnen/Unternehmer erfassen die Homeoffice-Pauschale unter den “Sonstigen beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben” in der Gewinnermittlung.

Homeoffice-Pauschale und doppelte Haushaltsführung

Werden Sie in der Wohnung am Beschäftigungsort im Homeoffice tätig und führen zusätzlich eine doppelte Haushaltsführung, können Sie die Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten/Betriebsausgaben in Anspruch nehmen. Dabei ist die Homeoffice-Pauschale nur für die Tage abzugsfähig, an denen ausschließlich Ihre berufliche/betriebliche Tätigkeit in der Wohnung am Beschäftigungsort ausgeübt wird.

Gesetzliche Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer

Die gesetzlichen Vorschriften zum häuslichen Arbeitszimmer sind nach wie vor uneingeschränkt anzuwenden und nicht wie die Homeoffice-Pauschale auf bestimmte Kalenderjahre begrenzt. Die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers ist steuerlich strenger geregelt, und es müssen entsprechende Nachweise auf Anfrage des Finanzamtes erbracht werden. Ein Raum wird als häusliches Arbeitszimmer anerkannt, wenn es sich um einen separaten Raum handelt, der räumlich von der Wohnung getrennt ist und zu mehr als 90 Prozent beruflich/betrieblich genutzt wird. Das Arbeitszimmer muss entweder den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bilden oder es darf kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.

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Häusliches Arbeitszimmer während der Corona-Zeit

Machen Sie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aufgrund der Corona-Pandemie geltend, wird das Finanzamt prüfen, ob das häusliche Arbeitszimmer im einkommensteuerlichen Sinne vorliegt. Dafür wird ein entsprechender Fragebogen an Sie versandt, den Sie ausgefüllt zurücksenden müssen. Möchten Sie Aufwendungen für die Nutzung Ihres häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt Ihrer beruflichen und betrieblichen Tätigkeit geltend machen, geben Sie diese auf dem Fragebogen zum Arbeitszimmer an. Wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit darstellt, können die Aufwendungen in tatsächlich entstandener Höhe bis zu einem Betrag von 1.250 Euro abgezogen werden, sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers während der Corona-Pandemie wird tagegenau ermittelt, indem die anteiligen Kosten des Arbeitszimmers ins Verhältnis von Gesamtarbeitstagen zu den Arbeitstagen im Arbeitszimmer gesetzt werden.

Quelle: Bundesfinanzministerium