Investitionsfreibetrag 2023: Elektroautos steuerlich attraktiv

Investitionsfreibetrag 2023: Elektroautos steuerlich attraktiv

Die ökosoziale Steuerreform bringt ab dem Jahr 2023 den neuen Investitionsfreibetrag mit sich. Dieser Freibetrag ähnelt dem Investitionsfreibetrag, der bis zum Jahr 2000 gültig war, wurde jedoch an die aktuellen Bedürfnisse angepasst und in einigen Punkten vereinfacht.

Was ist der neue Investitionsfreibetrag 2023?

Der neue Investitionsfreibetrag 2023 (IFB) ist eine Maßnahme zur Förderung der Wirtschaft und wird im Rahmen der ökosozialen Steuerreform eingeführt. Er tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und wird als zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe angesehen. Dadurch wird der zu versteuernde Gewinn reduziert.

Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, die ab dem 31. Dezember 2022 angeschafft oder hergestellt werden, können mit 10% als Investitionsfreibetrag steuerlich geltend gemacht werden. Bei Anschaffungen oder Herstellungen im Bereich der Ökologisierung erhöht sich der Freibetrag sogar auf 15%.

Wer kann den Investitionsfreibetrag nutzen?

Der Investitionsfreibetrag steht allen steuerpflichtigen Unternehmen zu. Sowohl Einzelunternehmen, Personengesellschaften als auch Körperschaften wie GmbHs können davon profitieren. Eine Pauschalisierung ist jedoch ausgeschlossen. Die Inanspruchnahme des Freibetrags erfordert eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags

Um den Investitionsfreibetrag nutzen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es müssen steuerpflichtige betriebliche Einkünfte vorliegen und eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgen.
  • Die begünstigten Anlagen müssen ungebraucht sein und eine Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben.
  • Die Wirtschaftsgüter müssen zu inländischen Betrieben oder Betriebsstätten gehören.
  • Der Investitionsfreibetrag kann bei Anschaffungs- und Herstellungskosten von höchstens 1.000.000 Euro pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Bei Rumpfwirtschaftsjahren, die kürzer als 12 Monate sind, wird der Betrag aliquot berechnet.
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Nicht begünstigte Investitionen

Folgende Investitionen können nicht vom Investitionsfreibetrag profitieren:

  • Wirtschaftsgüter, für die bereits ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird.
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter.
  • Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von weniger als 4 Jahren.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter.
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, außer wenn sie den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und/oder Gesundheit/Life-Science zugeordnet werden können.
  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung gilt, wie z.B. Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von mehr als 0g/km oder Gebäude.
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen.

Wann kann der Investitionsbetrag genutzt werden?

Der Investitionsfreibetrag gilt für Anschaffungen/Herstellungen, die nach dem 31. Dezember 2022 aktiviert werden. Die Inanspruchnahme erfolgt im Rahmen der Steuererklärung im Jahr der Herstellung oder Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts. Wenn die Anschaffung oder Herstellung über mehrere Wirtschaftsjahre verteilt ist, kann der Freibetrag bereits in den jeweiligen Wirtschaftsjahren für aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten genutzt werden.

Der Investitionsfreibetrag 2023 bei Anschaffung eines Elektroautos

Wenn Sie die Anschaffung eines Elektroautos in Betracht ziehen, ist ab 2023 ein guter Zeitpunkt dafür. Bei einem reinen Elektroauto (kein Hybridfahrzeug) beträgt der Investitionsfreibetrag 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, da es als ökologische Investition gilt.

Angenommen, Sie erzielen einen Jahresgewinn von 30.000 Euro und kaufen ein Elektroauto für 35.000 Euro. In diesem Fall greift der Investitionsfreibetrag von 15% (5.250 Euro), wodurch sich die Steuerbemessungsgrundlage auf nur 24.750 Euro reduziert. Zusätzlich dazu können Sie den Grundfreibetrag von 15% vom Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen.

Weitere nützliche und interessante Steuertipps, wie zum Beispiel zum Thema Fahrtenbuch, finden Sie auf unserer Website. Bei Fragen zum neuen Investitionsfreibetrag 2023 stehen wir Ihnen gerne für ein kostenloses Erstgespräch zur Verfügung.

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