Im Internet können schlechte Bewertungen potenziellen Kunden davon abhalten, ein Restaurant zu besuchen oder eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Unternehmen versuchen daher oft, kritische Rezensionen bei Google einzudämmen oder falsche Aussagen richtigzustellen. Allerdings ist dies nicht immer möglich. Denn wie so oft im Leben gilt auch bei Online-Bewertungen der Grundsatz: “Der Ton macht die Musik.”
Schlechte Google-Bewertung: Strafbar oder freie Meinungsäußerung?
Schlechte Bewertungen können potenzielle Kunden davon abhalten ein Restaurant aufzusuchen oder eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grund sind viele Unternehmen bemüht, bei Google kritische Rezensionen einzudämmen bzw. unzutreffende Äußerungen richtig zu stellen. Allerdings ist dies nicht in jedem Fall möglich. Denn wie so oft im Leben gilt auch bei Online-Bewertungen der Grundsatz: „Der Ton macht die Musik.“
Wer seinem Unmut etwa mit Beleidigungen und Drohungen Ausdruck verleiht, auch wenn er diese vielleicht gar nicht ernst meint, muss mit Konsequenzen rechnen. Denn solche Äußerungen sind nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt, sodass entsprechende Inhalte dazu führen können, dass eine schlechte Google-Bewertung strafbar ist. Dabei kommen insbesondere folgende Tatbestände in Betracht:
- Beleidigung (§ 185 StGB)
- Üble Nachrede (§ 186 StGB)
- Verleumdung (§ 187 StGB)
- Bedrohung (§ 241 StGB)
Bei der Beleidigung handelt es sich um ein Werturteil, dass sich gegen die Ehre des Opfers richtet. Für entsprechende Äußerungen müssen die Täter bei einer Verurteilung mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen.
Werden Tatsachen verbreitet, um eine Person öffentlich schlecht dastehen zu lassen, obwohl sich die Aussagen nicht beweisen lassen, stellt dies ggf. eine üble Nachrede dar. Der Gesetzgeber sieht dafür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor.
Als Verleumdung ist eine nachweislich falsche Google-Bewertung strafbar, welche die öffentliche Meinung herabwürdigen soll. Gemäß StGB kann dafür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren drohen.
Drohen Sie im Zuge der Rezension die Verübung eines Verbrechens an, kann dies als Bedrohung gewertet werden. Die schlechte Google-Bewertung ist somit strafbar und kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen.
Schlechte Google-Bewertung: Wer kann Anzeige erstatten?
Verstößt der Inhalt einer Rezension gegen das Gesetz und ist die schlechte Google-Bewertung somit strafbar, kann die geschädigte Person bei der Polizei Anzeige erstatten. Auf diesem Weg leiten Sie ein strafrechtliches Verfahren ein. Um sicherzustellen, dass der Täter auch zur Rechenschaft gezogen wird, ist es wichtig, im Vorfeld Beweise zu sichern. Denn nicht selten besteht die Möglichkeit, Bewertungen im Nachhinein noch anzupassen und die Tat somit zu vertuschen.
Aus diesem Grund sollten Sie Screenshots erstellen und alle relevanten Informationen sammeln. Versuchen Sie zudem herauszufinden, ob es sich beim Kommentator tatsächlich um einen ehemaligen Kunden handelt. So können Sie ggf. überprüfen, ob seine Kritik der Wahrheit entspricht oder ob es sich um eine Fake-Bewertung handelt, die Ihnen schaden soll.
Die zusammengetragenen Beweise können Sie dann der Polizei zur Verfügung stellen. sollten Sie sich an den Betreiber der Plattform wenden und eine Löschung der Bewertung beantragen. Denn ist eine schlechte Google-Bewertung strafbar, verstößt diese in der Regel auch gegen die Nutzungsbedingungen der Portale.
Nicht zuletzt kann es auch sinnvoll sein, sich an einen fachkundigen Anwalt zu wenden, um weitere juristische Schritt planen. Denn es besteht auch die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Dabei kann es sich etwa um Schadensersatz für entstandene Verluste und Schmerzensgeld als Ausgleich für immaterielle Schäden handeln.
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