Sie sind dem Finanzamt eine hohe Summe als Steuernachzahlung schuldig, haben aber derzeit nicht die finanziellen Mittel, um diese zu begleichen. In einem solchen Fall können Sie um eine Stundung bitten. Doch was ist, wenn Sie absehbar nicht in der Lage sein werden, Ihre Steuerschulden zu begleichen? Unter bestimmten Voraussetzungen ist in diesem Fall ein Erlass oder eine Niederschlagung möglich. Natürlich wird das Finanzamt diese Optionen nicht ohne Weiteres in Betracht ziehen.
Wann ist ein Erlass von Steuerschulden möglich?
Die Begründung, unter welchen Umständen Ihnen das Finanzamt Ihre Schulden erlassen kann, finden Sie in der Abgabenordnung (Paragraf 227). Doch was bedeutet “unbillig”, was sind “Billigkeitsgründe”?
Ob Billigkeitsgründe vorliegen oder eine Unbilligkeit erkennbar ist, liegt im Ermessen des Finanzamts. Sie können jedoch einen Antrag auf Schuldenerlass beim Finanzamt stellen, um eine Billigkeitsprüfung zu veranlassen.
Wer kann einen Erlass der Steuerschuld beantragen?
Jeder Steuerpflichtige kann theoretisch einen Antrag auf Schuldenerlass beim Finanzamt stellen. Allerdings sollten hinreichende Gründe vorliegen, bevor Sie diesen Schritt unternehmen. Wenn der Grund bei Ihrer finanziellen Situation liegt, kommt ein Erlass aus persönlichen Gründen in Frage.
Damit ein Antrag auf Schuldenerlass aus persönlichen Gründen bewilligt wird, müssen strenge Anforderungen erfüllt sein. Eine sogenannte Erlassbedürftigkeit muss vorliegen, wenn Ihre wirtschaftliche Existenz bedroht ist. Das Finanzamt kann Ihnen jedoch auch eine Kreditaufnahme oder eine Teilliquidation Ihres Vermögens zumuten. Sie müssen außerdem nachweisen, dass Sie unverschuldet in diese wirtschaftliche Schieflage geraten sind und in der Vergangenheit Steuerehrlichkeit bewiesen haben.
Was sollte ein Antrag auf Steuerschulderlass beinhalten?
Wenn Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Schuldenerlass einreichen, müssen Sie die schriftliche Form wählen. Führen Sie nachvollziehbare Gründe für Ihren Antrag auf und fügen Sie entsprechende Unterlagen bei. Erläutern Sie, warum Ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, wenn Sie die Steuerschuld begleichen müssen. Listen Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben auf und machen Sie deutlich, dass Sie den erforderlichen Lebensunterhalt nicht bestreiten können, wenn Ihnen die Schulden nicht erlassen werden.
Wenn Sie bereits erfolglos versucht haben, einen Kredit aufzunehmen, um die Steuerschulden zu begleichen, teilen Sie dies dem Finanzamt mit und fügen Sie das entsprechende Ablehnungsschreiben bei. Wenn Sie sich noch nicht um einen Kredit bemüht haben, aber wissen, dass die Raten Ihre finanziellen Möglichkeiten übersteigen würden, teilen Sie auch das dem Finanzamt mit.
Wie wird ein Antrag auf Schulderlass vom Finanzamt geprüft?
Das Finanzamt ist dazu verpflichtet, Ihren Antrag auf Schuldenerlass zu prüfen. Dabei werden auch die Einkünfte Ihres Ehepartners oder Ihrer Lebenspartnerin sowie die Einkünfte Ihrer Kinder berücksichtigt. Nur wenn das Finanzamt eine absolute wirtschaftliche Notlage bei Ihnen erkennt, hat Ihr Antrag Chancen auf eine Bewilligung.
Es wird jedoch nicht nur die Bedürftigkeit geprüft, sondern auch die Erlasswürdigkeit. Wenn Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit selbst herbeigeführt haben oder keine Bemühungen zeigen, Ihre Situation langfristig zu verbessern, wird das Finanzamt Sie als “erlassunwürdig” einstufen.
Können auch Zinsen vom Finanzamt erlassen werden?
Statt eines Antrags auf Schuldenerlass können Sie auch einen Antrag auf Erlass von Stundungszinsen stellen. Wenn Sie in der Lage sind, die “normalen” Steuerschulden zu begleichen, aber finanziell überfordert wären, wenn Sie auch noch die Zinsen bezahlen müssten, ist dies eine alternative Möglichkeit. Auch für diesen Antrag müssen Sie eine hinreichende Begründung liefern, um eine positive Entscheidung des Finanzamts zu erhalten.
Ob Sie einen Erlass oder Teilerlass der Steuerschuld oder der Stundungszinsen beantragen, in beiden Fällen können Sie gegen die Ablehnung Einspruch einlegen. Wenn auch dieser abgewiesen wird, bleibt Ihnen der Gerichtsweg offen.
Was ist eine Niederschlagung von Steuerschulden im Vergleich zum Erlass?
Eine Niederschlagung von Steuerschulden ist eine interne Vorgehensweise des Finanzamts. Der Steuerpflichtige kann sie weder beantragen noch verlangen. Sie wird von Amts wegen geprüft. Wenn eine Erhebung der Steuerschuld keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Erhebung in keinem vernünftigen Verhältnis zum zu erhebenden Betrag stehen, kann das Finanzamt Ansprüche niederschlagen.
Die Niederschlagung ist im Gegensatz zum Erlass eine befristete oder unbefristete Zurückstellung der weiteren Verfolgung einer fälligen Forderung. Das Finanzamt verzichtet darauf, das Geld einzutreiben, da es keine Erfolgsaussichten sieht oder die Kosten zu hoch wären. Es kann die Niederschlagung jedoch auch wieder rückgängig machen und Sie zur Zahlung auffordern. Eine weitere Rechtsverfolgung ist bei einer Niederschlagung also nicht ausgeschlossen.