Kinderkrankengeld – Ein wichtiger Bestandteil der Steuererklärung

Kinderkrankengeld – Ein wichtiger Bestandteil der Steuererklärung

Das eigene Kind ist krank oder aufgrund der Corona-Pandemie-Maßnahmen zu Hause? Keine Sorge, Eltern haben Anspruch auf Kinderkrankengeld. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) erklärt, welche Bedingungen gelten und warum dies auch mit der Steuererklärung zusammenhängt.

Doppelt so viele Kinderkrankentage in 2021

Die Bundesregierung hat die Anzahl der Tage, an denen Kinderkrankengeld bezogen werden kann, verdoppelt. Dies gilt rückwirkend ab dem 5. Januar. Im Jahr 2021 haben Eltern Anspruch auf 20 Tage pro Kind und für Alleinerziehende sogar 40 Tage pro Kind. Mit der Anzahl der Kinder erhöht sich die Anzahl der Tage, sodass maximal 45 beziehungsweise 90 Kinderkrankentage möglich sind.

Kinderkrankengeld jetzt auch für Corona-Maßnahmen

Normalerweise ersetzt das Kinderkrankengeld 90 Prozent des Nettogehalts. Arbeitnehmer beantragen es bei ihrer Krankenkasse, wenn sie ihr krankes Kind zu Hause betreuen und deshalb nicht arbeiten können. Dies gilt jedoch nur für Kinder, die unter 12 Jahre alt sind und gesetzlich mitversichert sind.

In diesem Jahr wird das Kinderkrankengeld auch dann ausgezahlt, wenn Kinder aufgrund der Pandemie-Maßnahmen zu Hause betreut werden müssen. Das trifft zu, wenn Schulen oder Kitas tatsächlich geschlossen sind oder die Behörden empfehlen, die Kinder zu Hause zu betreuen. Weitere Informationen dazu bietet das Bundesfamilienministerium in seinen “Fragen und Antworten zum Kinderkrankgeld”.

Übrigens: Auch Eltern im Homeoffice haben Anspruch

Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten, haben Anspruch auf Kinderkrankengeld. Der Arbeitsort spielt dabei keine Rolle.

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Kinderkrankengeld ist steuerfrei… aber…

Normalerweise ist das Kinderkrankengeld steuerfrei. Allerdings zählt es zu den Lohnersatzleistungen, genau wie das Elterngeld oder das Kurzarbeitergeld. Diese Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt, wodurch der persönliche Steuersatz steigt.

Das funktioniert wie folgt: Am Ende des Jahres wird das Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Kinderkrankengeld zum Einkommen hinzugerechnet, um den Steuersatz zu ermitteln. Dadurch erhöht die ursprünglich steuerfreie Ersatzleistung den persönlichen Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen versteuert wird. Obwohl das Kinderkrankengeld steuerfrei ist, können dadurch mehr Steuern fällig werden.

… und muss in der Steuererklärung angegeben werden

Erhalten Mütter oder Väter mehr als 410 Euro im Jahr an Lohnersatzleistungen, müssen sie eine Steuererklärung abgeben. Die Höhe des Kinderkrankengelds wird im Mantelbogen unter “Einkommensersatzleistungen” eingetragen. Mütter und Väter sollten automatisch von ihrer zuständigen Krankenkasse eine “Bescheinigung für das Finanzamt” erhalten haben, in der die Höhe des Kinderkrankengelds vermerkt ist.

Übrigens: Datenübermittlung an das Finanzamt

Die Krankenkassen übermitteln inzwischen elektronisch Daten über erhaltene Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Krankengeld an das zuständige Finanzamt.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist mit über einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH auch die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH unterstützt ihre Mitglieder bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und bietet im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG umfangreiche Hilfe an.


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