Krankenkasse: Wichtige Aspekte beim Jobwechsel

Krankenkasse: Wichtige Aspekte beim Jobwechsel

Ein Jobwechsel kann eine aufregende Zeit sein, aber es gibt einige Dinge zu beachten, insbesondere in Bezug auf Ihre Krankenversicherung. In diesem Artikel werden wir Ihnen alles erklären, was Sie wissen müssen, um den Übergang reibungslos zu gestalten.

Muss ich der Krankenkasse einen Jobwechsel mitteilen?

Der Wechsel des Arbeitsplatzes kann einige bürokratische Prozesse im Hintergrund auslösen. Einer davon ist die Information des Arbeitgebers an die Sozialversicherungen und das Finanzamt über das Ausscheiden oder den Eintritt eines Arbeitnehmers. Ihr bisheriger Arbeitgeber informiert auch Ihre Krankenkasse über das Ende des Arbeitsverhältnisses. Beim neuen Arbeitgeber müssen Sie in der Regel ein Formular mit Personaldaten ausfüllen, einschließlich Ihrer Krankenkasse. Sie können auch eine Mitgliedsbescheinigung von Ihrer Krankenkasse anfordern und diese Ihrem neuen Arbeitgeber vorlegen. Diese Bescheinigung enthält alle wichtigen Versichertendaten und erleichtert der Personalabteilung die Meldung des neuen Mitarbeiters. Sie müssen also Ihrer Krankenkasse gegenüber nicht aktiv werden, wenn Sie von einem sozialversicherungspflichtigen Job in einen anderen wechseln.

Kann ich mit dem Job auch die Krankenkasse wechseln?

Viele Arbeitnehmer überlegen, ob sie bei einem Arbeitgeberwechsel auch ihre Krankenkasse wechseln sollen. Es gibt verschiedene Gründe für diese Überlegung, wie zum Beispiel einen niedrigeren Zusatzbeitrag oder bessere Leistungen. Allerdings gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung kein Sonderkündigungsrecht, wenn Sie Ihren Job beenden und bei einem neuen Arbeitgeber beginnen. Hier gelten folgende Regeln für einen Wechsel der Krankenkasse: Wenn Sie einer Krankenkasse beitreten, dürfen Sie diese frühestens nach 18 Monaten wieder verlassen. Ist die 18-monatige Bindungsfrist bei Ihrem Jobwechsel noch nicht abgelaufen, müssen Sie auch im neuen Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Frist Mitglied dieser Krankenkasse bleiben. Danach können Sie die Krankenkasse wechseln. Ist die 18-monatige Bindungsfrist beim Wechsel des Arbeitgebers bereits abgelaufen, beginnt sie mit dem Antritt der neuen Stelle von vorne. Das bedeutet, dass Sie erneut 18 Monate an Ihre Krankenkasse gebunden sind.

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Ein Tipp: Wenn Sie sich nach einem neuen Arbeitsplatz umsehen und die Krankenkasse wechseln möchten, sollten Sie aktiv werden, bevor Sie Ihr derzeitiges Arbeitsverhältnis kündigen, vorausgesetzt, die 18-monatige Bindungsfrist ist bereits abgelaufen. Achten Sie auf die zweimonatige Kündigungsfrist bei Krankenkassen und stellen Sie sicher, dass Sie der neuen Krankenkasse beitreten, bevor Ihr Arbeitsverhältnis endet. Dann können Sie Ihrem zukünftigen Arbeitgeber die Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse vorlegen und müssen keine erneute Bindungsfrist beachten. Beachten Sie aber auch, dass es ein Sonderkündigungsrecht gibt, wenn der Zusatzbeitrag erhöht wird. In diesem Fall können Sie mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen, ohne die 18-monatige Bindungsfrist einhalten zu müssen.

Für Privatversicherte gelten beim Jobwechsel andere Regeln, insbesondere wenn das Einkommen über die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt. In diesem Fall können Sie mit einem Jobwechsel auch in die private Krankenversicherung wechseln.

Bin ich versichert, wenn ich zwischen dem alten und neuen Job eine Pause einlege?

Es gibt Arbeitnehmer, die nach dem Ende ihres alten Arbeitsverhältnisses nicht sofort in einen neuen Job wechseln möchten und stattdessen eine Pause einlegen möchten, etwa für einen längeren Urlaub oder Familienzeit. Doch stellt sich die Frage, ob während dieser Übergangszeit eine Krankenversicherung besteht. Für Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gilt der sogenannte nachgehende Leistungsanspruch: Bis zu einem Monat nach dem Ende des Arbeitsvertrags besteht die Krankenversicherung automatisch weiter, ohne dass Sie aktiv werden müssen. Bei einer längeren beruflichen Pause sollten Sie sich hingegen arbeitslos melden. Auch wenn Sie aufgrund einer Sperrfrist kein Arbeitslosengeld erhalten, übernimmt die Arbeitsagentur dennoch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Andernfalls müssten Sie freiwilliges Mitglied bei Ihrer Krankenkasse bleiben und den Mindestbeitrag entrichten, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu verlieren.

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Es gibt auch eine Sonderregelung, wenn Ihr Lebenspartner ebenfalls gesetzlich krankenversichert ist und in dieser Zeit regulär arbeitet. In diesem Fall müssen Sie sich direkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Krankenkasse Ihres Partners melden und werden dann dort als kostenlos mitversichertes Familienmitglied aufgenommen.

Der Wechsel des Arbeitsplatzes sollte also sorgfältig geplant werden, um sicherzustellen, dass Sie während des Übergangs gut versichert sind.