Krankenkassenbonus mindert nicht den Sonderausgabenabzug

Krankenkassenbonus mindert nicht den Sonderausgabenabzug

Viele Krankenkassen belohnen gesundheitsbewusstes Verhalten mit Bonusprogrammen. Wer regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen durchführt und Sport treibt, erhält dafür Geld- oder Sachprämien. Diese Bonuszahlungen müssen nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 1. Juni 2016.

Bonuszahlungen sind keine Erstattung der Beiträge

Der BFH argumentierte, dass die Bonuszahlungen nicht unmittelbar mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes zusammenhängen. Es handelt sich vielmehr um eine “Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen”. Als Konsequenz müssen die Bonuszahlungen oder Prämien nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden.

Unterscheidung zwischen Beitragserstattung und zusätzlicher Leistung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlichte am 6. Dezember 2016 ein Schreiben zum Sonderausgabenabzug bei Bonuszahlungen. Es heißt, dass nur Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die vorab privat finanziert wurden und von der Krankenkasse erstattet werden, nicht als Beitragserstattung gelten. Diese Kostenerstattungsfälle müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Erhält der Versicherte jedoch eine Bonuszahlung ohne vorherige Kosten, so mindern die Boni weiterhin den Sonderausgabenabzug.

Differenzierung durch die Finanzbehörden

Es ist für das Finanzamt nicht ersichtlich, ob die oben genannten Grundsätze im Einzelfall erfüllt sind. Aus diesem Grund haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die gesetzlichen Krankenversicherungen gebeten, festzustellen, ob die Voraussetzungen der BFH-Entscheidung erfüllt sind. Die betroffenen Versicherten sollten im Laufe des Jahres 2017 Papierbescheinigungen erhalten, die beim Finanzamt eingereicht werden müssen, um eine Korrektur der bislang elektronisch übermittelten Beitragsrückerstattungen zu ermöglichen.

Der BFH betont, dass zwischen den verschiedenen Boni unterschieden werden muss. Wenn Kosten für bestimmte Maßnahmen selbst getragen wurden, handelt es sich um zusätzliche Leistungen der Krankenkasse. In diesen Fällen mindern die Boni nicht den Sonderausgabenabzug. Wenn jedoch keine Kosten entstanden sind, werden die Boni als Beitragserstattung gewertet und mindern den Sonderausgabenabzug.

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Versicherte, die keine Papierbescheinigung von ihrer Krankenkasse erhalten haben, können davon ausgehen, dass ihre Bonusleistungen von der neuen Regelung nicht betroffen sind.

Fazit

Krankenkassenprämien und Bonuszahlungen müssen nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Es ist jedoch wichtig, zwischen Beitragserstattungen und zusätzlichen Leistungen der Krankenkasse zu unterscheiden.