Krankenversicherung beim Bürgergeld: Darauf kommt es an!

Krankenversicherung beim Bürgergeld: Darauf kommt es an!

Wer Bürgergeld (ehemals Hartz 4) bezieht oder sich in einer langen Arbeitslosigkeitssituation befindet, hat oft Bedenken hinsichtlich der Krankenversicherung. In der Regel sind diese Sorgen jedoch unbegründet, da das Jobcenter die Krankenversicherungsbeiträge übernimmt. Es gibt jedoch bestimmte Situationen, in denen der Krankenversicherungsschutz über das Jobcenter gefährdet sein kann und die Beiträge nicht mehr übernommen werden. In diesem Artikel erfahren Sie, was Sie beachten sollten, wenn Sie privat oder gesetzlich versichert sind.

Wie sind Sie als Bürgergeld-Empfänger krankenversichert?

In den meisten Fällen sind Bürgergeld-Empfänger über das Jobcenter in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Das Jobcenter übernimmt die Beiträge für die Krankenversicherung. Sie haben die Wahl, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sein möchten. Wenn Sie keine Wahl treffen, weist Ihnen das Jobcenter einen Versicherer zu.

Selbstständige, die bereits in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, erhalten ebenfalls Beitragszuschüsse. Die Höhe der übernommenen Kosten hängt vom gewählten Tarif ab.

Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern und Jugendlichen

In Bedarfsgemeinschaften sind Familienmitglieder eigenständig versichert. Jeder Leistungsempfänger wird Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse. Kinder ab 15 Jahren gelten als eigenständige Leistungsempfänger und werden über das Jobcenter versichert. Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialgeld und bleiben weiterhin über einen Elternteil familienversichert.

Je nach Konstellation kann es zu unterschiedlichen Situationen kommen. Wenn Eltern im Bürgergeld-Bezug bleiben, während ihr Kind aus diesem Bezug fällt, kann sich auch die krankenversicherungsrechtliche Situation ändern.

  • Fall #1: Wenn ein Jugendlicher eine Ausbildung beginnt, wird er über das Ausbildungsverhältnis pflichtversichert und scheidet in der Regel aus dem Bürgergeld-Bezug aus.
  • Fall #2: Ein Jugendlicher oder junger Erwachsener beginnt ein Studium. Solange er unter 25 Jahre alt ist und nur BAföG und gegebenenfalls ein Minijob mit einem Einkommen von bis zu 520 EUR hat, bleibt er familienversichert. Verdient ein Student durch eine Nebentätigkeit mehr als im Minijob, kann ein Wechsel in die studentische Krankenversicherung erfolgen. Hier besteht die Möglichkeit eines Zuschusses zum BAföG, abhängig von den individuellen Umständen.
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Bürgergeld-Empfänger mit gesetzlicher Krankenversicherung

Wenn Sie von einem Angestelltenverhältnis in den Bürgergeld-Bezug wechseln und zuvor gesetzlich versichert waren, bleiben Sie in der Regel gesetzlich versichert. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden vom Jobcenter übernommen und nicht auf den Regelsatz angerechnet.

Bei der Antragstellung für Bürgergeld ist die Anlage SV auszufüllen, damit der Zuschuss zur Krankenversicherung jeden Monat im Voraus direkt von Jobcenter an die Krankenkasse gezahlt werden kann.

Es gibt jedoch Ausnahmen bei der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung im Zusammenhang mit Bürgergeld-Leistungen:

  • Fall #1: Wenn Sie voraussichtlich nur für einen Monat Leistungen vom Jobcenter erhalten, besteht eine Nachversicherungspflicht bei Ihrer Krankenkasse. Es kann ratsam sein, einen vorläufigen Versicherungsschutz mit Ihrer Krankenkasse zu vereinbaren. Lassen Sie sich im Zweifelsfall dort beraten.
  • Fall #2: Wenn Sie Bürgergeld nur als Darlehen erhalten oder nur Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung, Bekleidung und/oder mehrtägige Klassenfahrten erhalten, besteht keine Versicherungspflicht über das Jobcenter.
  • Fall #3: Wenn Sie Bürgergeld als Aufstocker erhalten, übernimmt das Jobcenter ebenfalls keine Kosten für Ihre Krankenversicherung. Sie sind dann über Ihr Arbeitsverhältnis versichert.
  • Fall #4: Wenn Sie vor dem Bezug von Bürgergeld selbstständig waren und sich für eine private Versicherung entschieden haben, kann das Jobcenter auch die Beiträge für die private Krankenversicherung übernehmen. In der Regel müssen Sie in dieser Privatversicherung bleiben, da ein Wechsel in eine gesetzliche Krankenkasse nicht ohne weiteres möglich ist.
  • Fall #5: Wenn Sie statt Bürgergeld Sozialgeld erhalten (insbesondere minderjährige Kinder bis 15 Jahre), sind Sie familienversichert.

Personen ab 55 Jahren, die in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren und über 50% dieser Zeit als Beamte, besserverdienende Arbeitnehmer oder Selbstständige nicht versicherungspflichtig waren, sind von der Versicherungspflicht befreit. Diese Personengruppe kann normalerweise nicht in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren.

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Was passiert mit der Krankenversicherung, wenn gegen Sie eine Vollsanktion im Rahmen von Bürgergeld verhängt wird? Dies erfahren Sie in einem weiteren Abschnitt.

Bürgergeld-Empfänger mit privater Krankenversicherung

In der Regel ändert sich nichts an Ihrer Art der Krankenversicherung, wenn Sie Bürgergeld erhalten. Wenn Sie vorher privat versichert waren, bleiben Sie normalerweise privat versichert. Dies betrifft zum Beispiel Selbstständige. Das Jobcenter gewährt einen Zuschuss zum Versicherungsbeitrag. Die Höhe des Zuschusses ist auf die monatlichen Beiträge des Basistarifs der privaten Krankenversicherung begrenzt.

Die Beiträge im Basistarif der privaten Krankenversicherung dürfen den Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten, der ab 2023 bei 807,97 EUR monatlich liegt. Wenn Sie anspruchsberechtigt sind, muss die private Krankenversicherung ihren Basistarif auf die Hälfte reduzieren. Das Jobcenter muss also einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in Höhe von maximal 403,99 EUR leisten, unabhängig davon, ob Sie tatsächlich in einem anderen Tarif mit höheren monatlichen Beiträgen versichert sind.

Krankenversicherung ohne Leistungsbezug vom Jobcenter

Die Kosten für die Krankenversicherung werden nur vom Jobcenter übernommen, wenn Sie Bürgergeld erhalten. Wenn Sie arbeitslos oder arbeitssuchend ohne Leistungsbezug sind, können Sie sich freiwillig bei einer Krankenkasse versichern lassen.

In welchen Fällen erhalten Sie möglicherweise keine Leistungen nach dem SGB II? Eine der maßgeblichen Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld ist die Hilfebedürftigkeit. Diese ist nur gegeben, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Ihrem Einkommen oder Vermögen bestreiten können und keine finanzielle Unterstützung von anderer Seite zu erwarten ist. Arbeitslosigkeit führt nicht automatisch zur Hilfebedürftigkeit. Wenn Sie über ausreichendes eigenes Vermögen verfügen, haben Sie möglicherweise keinen Anspruch auf Bürgergeld, obwohl Sie arbeitslos sind.

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Wenn Ihr Lebensunterhalt grundsätzlich vollständig aus Einkommen und gegebenenfalls vorhandenem Vermögen gedeckt werden kann, aber nicht hoch genug ist, um auch die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung vollständig zu zahlen, und allein durch diese Beiträge Hilfebedürftigkeit entstehen würde, ist das Jobcenter verpflichtet, einen Zuschuss in Höhe des ungedeckten Beitrags zu gewähren.

Für weitere Informationen darüber, was mit Ihrer Krankenversicherung passiert, wenn Ihnen eine Vollsanktion im Rahmen von Bürgergeld auferlegt wird, lesen Sie den nächsten Abschnitt.

Fazit

Als Bürgergeld-Empfänger haben Sie Anspruch auf eine Krankenversicherung, die entweder über das Jobcenter gesetzlich oder bei privater Versicherung privat abgedeckt wird. Beachten Sie jedoch die Ausnahmen und Sonderregelungen für bestimmte Situationen wie Ausbildung, Studium oder Aufstockung. Wenn Sie arbeitslos oder arbeitssuchend ohne Leistungsbezug sind, müssen Sie sich freiwillig versichern. Stellen Sie sicher, dass Sie die Anforderungen erfüllen, um Ihre Krankenversicherung weiterhin zu gewährleisten und eventuelle Kostenübernahmen zu erhalten.