Krankenversicherung für Studierende

Krankenversicherung für Studierende

Studierende haben in der Regel eine Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungspflicht. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern, abhängig von den individuellen Voraussetzungen. In diesem Artikel werden die Familienversicherung, die studentische Krankenversicherung und die freiwillige Versicherung erklärt. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass die Pflegeversicherung in allen Varianten enthalten ist.

Familienversicherung

Die Familienversicherung ist unter bestimmten Bedingungen möglich.

Familienversicherung über die Eltern

Studierende können bis zum 25. Geburtstag über ihre gesetzlich versicherten Eltern familienversichert sein. In diesem Fall müssen sie keine eigenen Beiträge zahlen. Diese Regelung gilt auch für studierende Eltern unter 25 Jahren, deren Kinder über sie mitversichert werden können. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Studierende, die sich nicht in Ausbildung befinden, können nur bis zum 23. Geburtstag familienversichert bleiben. Die Versicherung über die Eltern kann über den 25. Geburtstag hinaus verlängert werden, wenn der Studierende einen freiwilligen Wehrdienst, einen Freiwilligendienst oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ableistet. Für Studierende, die aufgrund einer Behinderung finanzielle Unterstützung benötigen, gibt es keine Altersgrenze. Eine Voraussetzung für die Familienversicherung ist, dass der Hauptverdiener in der Familie gesetzlich versichert ist. In Fällen, in denen beide Eltern privat versichert sind, ist eine Beratung bei der Krankenkasse ratsam.

Familienversicherung über den Ehepartner

Verheiratete Studierende können sich über ihren nicht-studierenden Ehepartner familienversichern lassen, sofern dieser gesetzlich krankenversichert ist. Hier gibt es keine Altersgrenze. Wenn beide Ehepartner studierende sind und die Voraussetzungen für die studentische Krankenversicherung erfüllen, kann es je nach den Regelungen der Krankenkasse möglich sein, dass sich ein Ehepartner bei dem anderen in der studentischen Krankenversicherung familienversichern lassen kann.

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Voraussetzungen

Um weiterhin familienversichert zu sein, müssen Studierende bestimmte Einkommensgrenzen einhalten. Die Voraussetzung für eine beitragsfreie Mitversicherung ist ein Einkommen von maximal 485 € pro Monat. Bei einem Minijob darf das monatliche Einkommen seit dem 1. Oktober 2022 bis zu 520 € betragen. Auch Renten- und Mieteinnahmen zählen als Einkommen. Wenn es sich um eine Beschäftigung handelt, die von vornherein auf maximal 3 Monate befristet ist, zum Beispiel Jobs während der Semesterferien, kann die Beschäftigung unabhängig von der Anzahl der Arbeitsstunden sein. Nebenberufliche Selbstständigkeit (weniger als 20 Wochenstunden) ist ebenfalls möglich, solange die Einkommensgrenze von 485 € pro Monat eingehalten wird. BAföG-Leistungen und Unterhaltszahlungen der Eltern oder des Ehepartners zählen nicht als Einkommen. Wenn das Einkommen die Grenze überschreitet, greift die studentische Pflichtversicherung. Es ist ratsam, einen umfangreicheren Job sofort bei der Krankenkasse zu melden, da die studentische Pflichtversicherung rückwirkend greifen kann und mit einer Beitragsnachforderung verbunden sein kann.

Studentische Krankenversicherung

Studierende, die nicht oder nicht mehr familienversichert sein können, haben die Möglichkeit, sich zu einem relativ günstigen Beitragssatz selbst gesetzlich zu versichern.

Voraussetzungen

Die studentische Krankenversicherung kann nur bis zum Semesterende, in dem der Studierende 30 Jahre alt wird, genutzt werden. Die günstigen Tarife gelten nur für Studierende an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen, nicht jedoch für private Hochschulen, duale Studiengänge oder berufsbegleitendes Studium. Studierende dürfen bestimmte Wochenarbeitszeiten nicht überschreiten: während des Semesters maximal 20 Stunden pro Woche, oder mehr als 20 Stunden, aber nur in den Semesterferien, oder mehr als 20 Stunden pro Woche, aber vorwiegend abends, nachts oder am Wochenende. Es dürfen maximal 26 Wochen mit mehr als 20 Stunden pro Jahr sein, und die Beschäftigung muss befristet sein. Als Selbstständige dürfen Studierende maximal 2.546,25 € pro Monat verdienen. Es ist ratsam, sich immer mit der Krankenkasse abzusprechen, da die günstige studentische Versicherung rückwirkend aufgehoben werden kann und dann Nachzahlungen für die freiwillige Krankenversicherung fällig sind. Seit Januar 2020 ist die bisherige Begrenzung auf 14 Fachsemester entfallen.

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Verlängerung

In Ausnahmefällen können Studierende auch über das Semester hinaus bei der studentischen Krankenversicherung versichert sein. Hierfür ist ein begründeter Antrag bei der Krankenkasse für jedes Semester oder Trimester erforderlich. Mögliche Gründe können der Erwerb der Studienvoraussetzungen über den 2. Bildungsweg, die Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, freiwilliger Wehrdienst oder Freiwilligendienst sowie persönliche Gründe wie Krankheit, Behinderung, Geburt eines Kindes, Pflege eines Angehörigen oder eine Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren sein. Die individuelle Prüfung erfolgt durch die Krankenkassen.

Höhe

Der Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung in der studentischen Krankenversicherung beträgt:

  • Für kinderlose Studierende ab dem 23. Geburtstag: 110,60 € plus den Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse.
  • Für Studierende bis zum 23. Geburtstag und Studierende mit Kind: 107,76 € plus den Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse.

Der Beitrag für die Krankenversicherung wird berechnet, indem der prozentuale Krankenversicherungsbeitrag von 14,6 % auf die Bezugsgröße BAföG-Höchstsatz von 812 € angewendet wird. Für Studierende wird mit 7/10 des Ergebnisses gerechnet, was einem Betrag von 82,99 € entspricht. Hinzu kommt der individuell festgelegte Zusatzbeitrag, der nicht mit der 7/10-Regelung verrechnet wird. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 3,05 % (24,77 €) bzw. 3,4 % (27,61 €) für kinderlose Studierende ab dem 23. Geburtstag. Die Bezugsgröße ist der BAföG-Höchstsatz ohne 7/10-Rabatt.

BAföG

Studierende, die Anspruch auf BAföG haben und Mitglied in der (beitragspflichtigen) studentischen Krankenversicherung sind, erhalten den maximalen BAföG-Betrag von 934 €. Dieser Betrag beinhaltet einen Zuschlag von 122 € für Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge. Kein Zuschlag für die Sozialversicherung wird gewährt, wenn die Möglichkeit der Familienversicherung lediglich durch ein zu hohes Einkommen während des Studiums verloren gegangen ist. Als Tipp: Studierende, die sich aufgrund des Erreichens der Altersgrenze (über 30 Jahre) in der freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichern müssen, können einen Zuschlag von 206 € beantragen. In diesem Fall ergibt sich ein maximaler BAföG-Betrag von 1.018 €.

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Dauer

Die studentische Krankenversicherung endet entweder, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder mit dem Ablauf des Semesters, in dem die Studierende exmatrikuliert wird.

Freiwillige Versicherung

Nach Ablauf der studentischen Versicherung bleiben Studierende automatisch in der gesetzlichen Krankenkasse, nur mit dem Status “freiwillig versichert” (§ 188 Abs. 4 SGB V). Wenn Studierende nicht bei ihrer bisherigen Krankenkasse bleiben möchten (z.B. bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung), müssen sie fristgerecht den Austritt erklären. Dies ist nur möglich, wenn sie einen anderen Krankenversicherungsschutz nachweisen können. Studierende sollten sich daher frühzeitig um eine neue Krankenversicherung kümmern.

Verwandte Links

  • Gesetzliche Krankenversicherung
  • Krankenkassen
  • Familienversicherte
  • Pflegeversicherung
  • Pflegekassen
  • BAföG
  • Rechtsgrundlagen: § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V – § 10 SGB V