Lastschriftverfahren: So löst du Probleme und stellst problemlos auf SEPA um

Lastschriftverfahren: So löst du Probleme und stellst problemlos auf SEPA um

Gerade bei regelmäßigen Ausgaben wie Miete, Strom, Versicherungsbeiträgen, Telefon, Zeitungs-Abo oder Vereinsmitgliedschaften ist das Lastschriftverfahren die häufigste Zahlungsmethode. Doch manchmal läuft dabei nicht alles glatt. Es kommt vor, dass Beträge eingezogen werden, die gar nicht eingezogen werden sollten. Was muss man in rechtlicher Hinsicht beachten, wenn technische Pannen auftreten, zu hohe Beträge abgebucht werden oder eine unberechtigte Abbuchung auf dem Kontoauszug erscheint? Wie kann man fehlerhafte Abbuchungen korrigieren, Fehlbuchungen zurückholen, welche Fristen muss man beachten und welche Schadensersatzansprüche können entstehen?

Rechtlicher Rahmen für das Lastschriftverfahren

Seit der Einführung des SEPA-Verfahrens im Jahr 2012 hat sich der rechtliche Rahmen für das Lastschriftverfahren grundlegend geändert. Das SEPA-Mandat bildet die Rechtsgrundlage. Im Gegensatz zum bisherigen Einzugsermächtigungsverfahren wird bei der SEPA-Lastschrift jede Abbuchung vorab autorisiert. Die Abbuchung wird also nicht mehr durch konkludentes Schweigen nachträglich genehmigt, sondern der Vertragspartner wird vorab ermächtigt, Zahlungen per Lastschrift vom Konto einzuziehen. Gleichzeitig erhält die Bank die Erlaubnis, den fälligen Betrag vom eigenen Konto abzubuchen und auf das Konto des Zahlungsempfängers zu überweisen.

Die SEPA-Umstellung hat die Möglichkeit des sechswöchigen Widerspruchs gegen eine Abbuchung abgeschafft. Kunden haben jedoch weiterhin das Recht, falsch durchgeführte Abbuchungen über ihre Bank zurückzuholen. Das europaweit einheitliche SEPA-Lastschriftverfahren hat lediglich das rechtliche Instrumentarium verändert, nicht das Ergebnis. Wenn bei der Überprüfung der Kontoauszüge Fehler im Lastschrifteinzug bemerkt werden, kann man sich daher jederzeit an die eigene Bank wenden und eine Rückbuchung des Betrags verlangen.

Erstattung der Fehlbuchung

Wenn im Lastschriftverfahren Fehler unterlaufen, haben Kunden grundsätzlich die Möglichkeit einer Rücklastschrift. Hierfür benötigt man jedoch die Unterstützung der eigenen Bank. In den meisten Fällen bereitet die Rückbuchung keine Probleme und kann im Falle des Online-Bankings sogar mit wenigen Klicks erledigt werden. Alternativ kann man sich auch schriftlich an die Bank wenden und unter Angabe der erforderlichen Daten die Rückbuchung der Lastschrift beantragen. Dabei ist es weder erforderlich, den Grund für die Rücklastschrift anzugeben, noch nachzuweisen, dass es sich um eine fehlerhafte Buchung handelt. Es empfiehlt sich jedoch, der Bank für die Rückbelastung eine Frist von 14 Tagen zu setzen und die Kontoauszüge zu überprüfen, ob der Betrag tatsächlich wieder gutgeschrieben wurde.

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Fristen für die Rückbuchung

Für die Rückholung einer falsch ausgeführten Lastschrift gelten verschiedene Fristen, die Kunden unbedingt beachten müssen. Die Rückbuchungsfrist hängt davon ab, ob es sich um einen berechtigten oder unberechtigten Lastschrifteneinzug handelt.

  • 8 Wochen bei berechtigtem Lastschrifteneinzug: Wenn die Abbuchung aufgrund eines erteilten und gültigen SEPA-Mandats erfolgt, kann eine berechtigte Lastschrift innerhalb von 8 Wochen zurückgebucht werden. Die Frist beginnt mit der Belastung des abgebuchten Betrags.
  • 13 Monate bei unberechtigtem Lastschrifteneinzug: Von einer unberechtigten Abbuchung spricht man, wenn der Lastschrift keine entsprechende SEPA-Mandat zugrunde liegt. Bei unberechtigten Abbuchungen, für die keine vorherige Genehmigung vorliegt, beträgt die Rückbuchungsfrist 13 Monate.

Obwohl die Fristen mit 8 Wochen und 13 Monaten vergleichsweise lang sind, sollten Bankkunden dennoch nicht zu viel Zeit verstreichen lassen. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die Kontoauszüge regelmäßig zu überprüfen und fehlerhafte Buchungen umgehend zu melden. Kommt man dieser Pflicht nicht nach, kann die Bank im Einzelfall sogar Schadensersatzansprüche stellen. Daher empfiehlt es sich, die Kontoauszüge stets im Blick zu haben und innerhalb von zwei Wochen fehlerhafte Buchungen zu reklamieren. Falls der Fehler erst später bemerkt wird, kann es sinnvoll sein, sich zuerst an den Zahlungsempfänger zu wenden und eine Ausgleichszahlung oder Gutschrift zu verlangen. Dabei sollte man genau angeben, was falsch eingezogen wurde, wie der richtige Betrag lautet und eine Frist zur Ausgleichszahlung oder Gutschrift setzen.

Schadensersatzansprüche für Geschädigte

Wenn durch eine fehlerhafte Abbuchung messbare finanzielle Schäden entstehen, ist grundsätzlich derjenige verantwortlich, der die Abbuchung veranlasst hat. Zum Beispiel muss eine Versicherung, die trotz Kündigung weiterhin Beiträge einzieht, die entstehenden Schäden übernehmen. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist jedoch, dass der Geschädigte den entstandenen Schaden konkret beziffern kann. Entscheidend dafür ist die tatsächlich eingetretene Vermögensminderung. Erstattungsfähig sind zum Beispiel Telefonkosten, Portokosten für versendete Briefe oder Rechtsanwaltskosten. In der Regel verlaufen Rückbuchungen jedoch problemlos, daher entstehen durch fehlerhafte Buchungen meist nur geringe Schäden.

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Fazit: Bei Fehlern im Lastschriftverfahren können Kunden die Erstattung einer Lastschriftbelastung innerhalb bestimmter Fristen zurückverlangen. Als Bankkunde ist man dazu verpflichtet, die Kontoauszüge regelmäßig zu überprüfen und sollte maximal zwei Wochen mit der Geltendmachung der Erstattung warten.

Lastschriftverfahren: Umstellung auf SEPA-Lastschriften

Durch die Einführung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ermöglichen Banken und Sparkassen die Nutzung der neuen SEPA-Lastschrift. Mit dieser können fällige Rechnungsbeträge nicht nur in Deutschland, sondern europaweit per Lastschrift eingezogen werden. Die Umstellung erfolgt schrittweise, bisherige Lastschriften bleiben weiterhin gültig. Neben den nationalen Zahlungsinstrumenten können Verbraucher die SEPA-Zahlungsinstrumente (SEPA-Überweisung, SEPA-Kartenzahlung, SEPA-Lastschrift) nutzen.

SEPA-Lastschrift: Basis- und Firmenmodell

Die SEPA-Lastschrift ist ein wichtiger Bestandteil des Europäischen Zahlungsverkehrsraums. Mit ihr wird der Einzug von fälligen Rechnungsbeträgen innerhalb des gesamten Euro-Raums ermöglicht. Es gibt zwei Formen der SEPA-Lastschrift: die SEPA-Basislastschrift als Basisvariante und die SEPA-Firmenlastschrift, die speziell auf die Bedürfnisse von Geschäftskunden ausgerichtet ist.

a) SEPA-Basislastschrift

Die SEPA-Basislastschrift ähnelt der bisherigen Einzugsermächtigung. Für dieses Lastschriftverfahren gelten folgende Fristen:

  • Erstmalige Lastschriften müssen mindestens 5 Tage vor Fälligkeit des Rechnungsbetrags bei der Bank des Zahlers vorliegen, alle folgenden mindestens 2 Tage vor Fälligkeit.
  • Bei einmaligen Lastschriften beträgt die Vorlauffrist 5 Tage.
  • Rückbuchungen sind innerhalb von 8 Wochen möglich.
  • Bei unberechtigten Kontobelastungen kann eine Rückbuchung innerhalb von 13 Monaten erfolgen. Die Frist beginnt mit der Kontobelastung. Wichtig: Fehlerhafte Buchungen müssen unverzüglich gemeldet werden, da eine Rückbuchung nach Ablauf der 13-Monats-Frist nicht mehr möglich ist.

b) SEPA-Firmenlastschrift

Die SEPA-Firmenlastschrift ähnelt dem Abbuchungsverfahren. Für dieses Lastschriftverfahren gelten folgende Fristen:

  • Sowohl einmalige als auch erstmalige und folgende Lastschriften müssen einen Tag vor Fälligkeit des Rechnungsbetrags bei der Zahlstelle vorliegen.
  • Die SEPA-Firmenlastschrift kann nicht zurückgegeben werden, da die Zahlstelle verpflichtet ist, die Mandatsdaten mit der vorliegenden Zahlung zu überprüfen.
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SEPA-Mandate und Einzugsermächtigung

Die bisher erteilte Einzugsermächtigung kann nicht für SEPA-Lastschriften verwendet werden. Stattdessen ist immer ein separates SEPA-Mandat erforderlich, da bei der SEPA-Lastschrift das Kreditinstitut des Zahlers zur Kontobelastung berechtigt sein muss. Bei der Einzugsermächtigung hingegen ist nur der Zahlungsempfänger zum Einzug berechtigt. Die Umstellung auf SEPA-Lastschriften erfolgt schrittweise, es gibt keine vorgeschriebene Frist. Daher bleibt die bisherige Einzugsermächtigung in Deutschland weiterhin gültig.

Banken und Sparkassen im Euro-Raum müssen jedoch ab November 2010 SEPA-Lastschriften annehmen, wenn sie bereits Einzugsermächtigungen auf nationaler Ebene annehmen dürfen. In Nicht-Euro-Staaten innerhalb der EU besteht die Annahmepflicht ab November 2014.

Das SEPA-Formular enthält neben dem Namen und der Adresse des Kontoinhabers auch die neue Gläubigeridentifikationsnummer des Anbieters, dem das Mandat erteilt wurde. Es muss angegeben werden, ob es sich um eine einmalige oder wiederkehrende Lastschrift handelt. Vom Kontoinhaber werden Name, Adresse, Kontonummer und Unterschrift verlangt. Jedes Mandat erhält eine Referenznummer, um die Buchung genau zuordnen zu können. Zudem muss über die (verkürzte) 8-Wochen-Frist für die Beitragserstattung ab Belastungsdatum eine Belehrung erfolgen.

Die Unterschiede zwischen der nationalen Einzugsermächtigung und der SEPA-Basislastschrift verdeutlicht diese Übersicht:

Lastschrift bisher / Einzugsermächtigung:

  • Nutzung: national
  • Mandatsdauer: unbegrenzt
  • Einzug vom Konto: zunächst ungenehmigt, nachträgliche Genehmigung durch Kontoinhaber durch Akzeptieren der Buchung
  • Genehmigung: schriftlich, elektronisch, per Telefon
  • Identifikation: keine ähnliche Institut wie bei SEPA-Lastschrift
  • Frist für Einwendungen/Rückbuchungen: bis spätestens 6 Wochen nach Rechnungsabschluss
  • Widerruf der Einzugsermächtigung gegenüber dem Vertragspartner: jederzeit
  • Genutzte Nummern: Kontonummer, BLZ

SEPA-Basislastschrift:

  • Nutzung: innerhalb des Europäischen Zahlungsverkehrsraums
  • Mandatsdauer: Verfall bei Nichtnutzung innerhalb von 36 Monaten
  • Einzug vom Konto: Genehmigung vorab, Mandat
  • Genehmigung: schriftlich, elektronische Genehmigung, keine telefonische Genehmigung möglich
  • Identifikation: Gläubigeridentifikationsnummer, Mandatsreferenz
  • Frist für Einwendungen/Rückbuchungen: Rückbuchungen nur 8 Wochen ab Abbuchung
  • Widerruf der Einzugsermächtigung gegenüber dem Vertragspartner: jederzeit
  • Genutzte Nummern: IBAN, BIC

Die SEPA-Umstellung bringt zwar Veränderungen mit sich, bietet den Verbrauchern jedoch auch neue Möglichkeiten im europaweiten Zahlungsverkehr. Durch das Wissen über die rechtlichen Aspekte des Lastschriftverfahrens und die Umstellung auf SEPA können Probleme vermieden und reibungslose Zahlungen gewährleistet werden.