Lohn und Gehalt in der Zeitarbeit (2023): So bekommen Sie, was Sie verdienen!

Lohn und Gehalt in der Zeitarbeit (2023): So bekommen Sie, was Sie verdienen!

Zeitarbeitsverhältnisse unterliegen dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Dieses Gesetz regelt die Rechte und Pflichten von Leiharbeitnehmern, Verleihern (Zeitarbeitsfirma) und Entleihern (das Unternehmen, in dem Sie jeweils gerade eingesetzt sind).

Der Gleichstellungsgrundsatz

Der wichtigste Grundsatz zur Vergütung von Zeitarbeitnehmern, der im Gesetz verankert ist, ist der Gleichstellungsgrundsatz. In § 8 des AÜG heißt es dazu:

“Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren.”

Konkret bedeutet das: Ihr Arbeitgeber, also die Zeitarbeitsfirma, muss Ihnen das gleiche Gehalt oder den gleichen Lohn zahlen, wie ihn ein vergleichbarer Stammmitarbeiter in dem Betrieb bekommt, in dem Sie eingesetzt sind. „Vergleichbar“ bedeutet dabei, er muss Ihnen in Qualifikation und Kompetenz ähneln, also zum Beispiel in der Ausbildung und Berufserfahrung. Aber es bedeutet auch, dass er im Betrieb ähnliche Aufgaben ausführt wie Sie.

Ausnahmen gibt es nur durch Tarifverträge

Vom Gleichstellungsgrundsatz kann das Zeitarbeitsunternehmen allerdings abweichen, wenn es einem Tarifvertrag unterliegt:

“Ein Tarifvertrag kann vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet. Soweit ein solcher Tarifvertrag vom Gleichstellungsgrundsatz abweicht, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen zu gewähren.” (§ 8, Abs. 2 AÜG)

In dem Tarifvertrag muss dann aber definiert sein, welches Gehalt als „gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche“ (§ 8, Abs. 4 Satz 1) gilt. Denn auch wenn ein Tarifvertrag den Gleichstellungsgrundsatz aus dem AÜG aushebelt, muss er sich dennoch an bestimmte Mindeststandards halten, wenn es um die Arbeitsvergütung geht. Und dazu zählt, dass dieses „branchenübliche“ Tarifgehalt auch Ihnen zu zahlen ist.

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Keine Willkür bei der Vergütung

Praktisch darf Ihr Arbeitgeber die Angleichung Ihres Gehalts an das Branchengehalt hinauszögern, wenn er Ihnen ein Gehalt zahlt, das spätestens nach der Einarbeitungsphase von sechs Wochen regelmäßig steigt, bis es die Höhe des vergleichbaren Branchengehalts schließlich erreicht. Das darf aber bis zu 15 Monate dauern und tritt auch nur ein, wenn Sie die 15 Monate beim gleichen Entleiher eingesetzt sind. Da die Einsätze von Leiharbeitern in den einzelnen Betrieben häufig kürzer ausfallen, kann es also durchaus sein, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen regelmäßig weniger Gehalt zahlt – und das auch darf.

Trotzdem, völlig willkürlich darf Ihr Arbeitgeber Ihre Vergütung nicht gestalten. Galt Zeitarbeit noch vor Jahren als Ausbeutung, weil Leiharbeiter mit Dumpinglöhnen abgespeist wurden, sind dem heute Grenzen gesetzt. Zum einen müssen sich auch Zeitarbeitsfirmen an den seit 2015 geltenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn halten, der im Jahr 2023 12 Euro pro Stunde beträgt. Zum anderen gibt es allerdings auch im AÜG eine Regelung, die Lohndumping verhindert. Dort heißt es in § 8, Abs. 2:

“Ein Tarifvertrag kann vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet.”

Die Mindeststundenentgelte sind im Wesentlichen die tariflich vereinbarten Vergütungen in der Zeitarbeit, die in der Regel über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Der Tarifvertrag vom Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igZ e. V.) und Deutschem Gewerkschaftsbund (DGB) sieht Mindeststundenentgelte vor, die inzwischen auch in eine Rechtsverordnung übernommen wurden. Damit gelten diese – statt des gesetzlichen Mindestlohns – als Lohnuntergrenze für Leiharbeiter. Die Bezüge fallen je nach Bundesland unterschiedlich aus, wobei nicht Ihr Wohnort für die Eingruppierung ausschlaggebend ist, sondern der Ort, an dem Sie arbeiten:

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Mindeststundenentgelte Arbeitnehmerüberlassung (2023)

  • Mindeststundenentgelte West: 13 Euro
  • Mindeststundenentgelte Ost (Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin): 13 Euro

Sieht Ihr Arbeitsvertrag eine Bezahlung vor, die niedriger ist als diese Mindestentgelte, können Sie dagegen vorgehen (AÜG § 8 Abs. 2). Bekommen Sie weniger als das Mindeststundenentgelt, greift nämlich wieder der Gleichstellungsgrundsatz und Sie haben Anspruch auf das gleiche Gehalt, das vergleichbare Arbeitnehmer in dem Betrieb bekommen, in dem Sie gerade eingesetzt sind.