Für viele Arbeitnehmer kann es vorkommen, dass sie ihr reguläres Gehalt nicht mehr erhalten. In solchen Fällen werden häufig Lohnersatzleistungen gezahlt, zum Beispiel während der Elternzeit, bei Arbeitslosigkeit oder bei längerer Krankheit. Es ist wichtig, dass diese Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung angegeben werden. In diesem Artikel erfahren Sie, wann eine Steuererklärung verpflichtend ist, ob Lohnersatzleistungen steuerpflichtig sind und wie Sie sie bei der Steuer richtig geltend machen können.
Was sind Lohnersatzleistungen?
Lohnersatzleistungen werden auch als Entgeltersatzleistungen bezeichnet. Sie dienen als finanzieller Ausgleich, wenn das übliche Gehalt wegfällt. Die Gründe für den Wegfall des Gehalts können vielfältig sein. Zu den Entgeltersatzleistungen gehören unter anderem Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld, Verletztengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld und Pflegeunterstützungsgeld. Diese Leistungen werden je nach Art von Sozialversicherungsträgern wie der Krankenkasse, der Pflegeversicherung, einer Berufsgenossenschaft, der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung gezahlt.
Sind Lohnersatzleistungen steuerpflichtig?
In der Regel sind Lohnersatzleistungen steuerfrei, wenn sie anstelle des regulären Gehalts gezahlt werden. Die genauen steuerlichen Regelungen dazu sind im § 32b des Einkommenssteuergesetzes festgelegt. Folgende Lohnersatzleistungen sind insbesondere nicht steuerpflichtig: Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld, Kinderkrankengeld, Insolvenzgeld, Verletztengeld, Entschädigungen für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz und Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit.
Wie Lohnersatzleistungen die Steuerlast erhöhen können
Obwohl Lohnersatzleistungen in der Regel steuerfrei sind, können sie dennoch Auswirkungen auf die Steuer haben. Bestimmte Entgeltersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt, was bedeutet, dass sie bei der Berechnung des individuellen Steuersatzes berücksichtigt werden. Dadurch kann der Steuersatz für das übrige Einkommen erhöht werden, was zu einer höheren Steuerlast führt. Es ist daher wichtig zu bedenken, dass Lohnersatzleistungen unter Umständen zu Steuernachzahlungen führen können. Die Höhe der Nachzahlungen hängt unter anderem davon ab, wie viel Lohnsteuer bereits gezahlt wurde, wie lange die Lohnersatzleistungen bezogen wurden und welche absetzbaren Beträge vorhanden sind.
Wann muss man eine Steuererklärung abgeben?
Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und im Jahr mehr als 410 Euro betragen haben, müssen in der Steuererklärung angegeben werden. In diesem Fall sind die Betroffenen im Folgejahr bis zum 31. Juli zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Der Progressionsvorbehalt wirkt sich aus, wenn neben den Lohnersatzleistungen auch ein “normales” steuerpflichtiges Einkommen im betreffenden Jahr vorhanden war. Wenn die Lohnersatzleistungen das einzige Einkommen waren, bleiben sie steuerfrei.
Wie gibt man Lohnersatzleistungen richtig in der Steuererklärung an?
Wer Lohnersatzleistungen erhalten hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und die sich in einem Jahr auf mehr als 410 Euro belaufen haben, muss eine Steuererklärung abgeben und die entsprechenden Beträge angeben. Obwohl die Höhe der gezahlten Lohnersatzleistungen ohnehin von den zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern an das Finanzamt übermittelt wird, ist es ratsam, die Lohnersatzleistungen dennoch in der Steuererklärung anzugeben, um eventuelle Fehler zu vermeiden. Hierbei sind die Bruttobeträge relevant, nicht nur die tatsächlich erhaltenen Beträge. Bei Leistungen wie Arbeitslosengeld werden noch die Sozialversicherungsbeiträge aus Sicht des jeweiligen Trägers hinzugerechnet. Diese Beträge sollten in der Anlage N der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Andere Lohnersatzleistungen werden im Mantelbogen unter “Sonstige Angaben und Anträge” aufgeführt. Es ist wichtig, den Steuerbescheid nach Erhalt zu überprüfen und eventuelle fehlerhafte Beträge innerhalb von vier Wochen anzufechten.
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