Wer kennt sie nicht, die leidigen Messies? Diese Mieter, die ihre Wohnung mit allerlei Gegenständen vollstopfen und sie im schlimmsten Fall unbewohnbar machen. Doch wie können Vermieter ihr Eigentum schützen und angemessen mit Messies umgehen?
Schritt 1: Den Zustand der Messiewohnung überprüfen
Bevor der Vermieter direkt zur fristlosen Kündigung greift, sollte er prüfen, ob diese überhaupt wirksam wäre. Auch ein Messie hat als Mieter gewisse Rechte. Er darf seine Wohnung nach eigenem Ermessen einrichten, solange er dadurch weder andere Mieter noch die Bausubstanz schädigt. Das heißt, wenn in der Wohnung Berge von Zeitungen liegen, kann der Vermieter wenig dagegen unternehmen – abgesehen von freundlichen Gesprächen.
Dabei gilt: Der individuelle Lebensstil des Mieters hat Grenzen, sobald er andere Personen beeinträchtigt. Ein vertragswidriges Verhalten tritt ein, wenn andere Mieter in ihrem vertragsgemäßen Gebrauch gestört werden. Zum Beispiel durch Gerüche von verdorbenen Lebensmitteln oder das Anlocken von Ungeziefer durch organische Abfälle. In solchen Fällen kann der Vermieter Maßnahmen ergreifen.
Das können Vermieter bei Mietern mit Messie-Syndrom tun
Wenn der Vermieter feststellt, dass der Mieter die Wohnung vernachlässigt, sollte er das persönliche Gespräch suchen. Oftmals zahlt der Mieter auch unregelmäßig die Miete, was ein guter Anlass für eine Unterhaltung ist, um seine Situation zu besprechen. Der Vermieter kann den Mieter zunächst ruhig auf das Problem ansprechen und ihn bitten, den Unrat zu beseitigen. Wenn diese Gespräche erfolglos bleiben, kann der Vermieter zur nächsten Eskalationsstufe übergehen.
Schritt 2: Mahnung und Kündigung
Ein Vermieter kann den Mieter nicht einfach vor die Tür setzen. Vor einer Kündigung muss der Vermieter das Verhalten des Mieters schriftlich abmahnen. Dabei sollte er dem Mieter eine angemessene Frist setzen, in der er die Wohnung entrümpeln und eventuell entstandene Schäden beseitigen muss. Dadurch wird dem Mieter bewusst gemacht, dass er sich nicht vertragsgemäß verhält.
Erst wenn auch das keinen Erfolg bringt, kann der Vermieter zur fristlosen Kündigung greifen. Allerdings sind die Anforderungen dafür im Bürgerlichen Gesetzbuch relativ hoch angesetzt. Eine fristlose Kündigung wegen Verwahrlosung ist nur möglich, wenn der Mieter die Wohnung erheblich gefährdet. Eine allgemeingültige Definition dafür existiert jedoch nicht. Jeder Einzelfall muss individuell beurteilt werden.
Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung sollte der Vermieter sämtliche Beschwerden der anderen Mieter schriftlich dokumentieren, zum Beispiel über übelriechende Treppenhäuser. Auch Müllberge, die bei einer Begehung festgestellt werden, sollten schriftlich festgehalten werden, um den Vermieter bestmöglich abzusichern.
Wenn der Mieter trotz allem nicht auszieht, bleibt dem Vermieter nur noch die Räumungsklage.
Schritt 3: Entrümpelung der Messiewohnung
Wenn der Mieter ausgezogen ist und Berge von Unrat hinterlassen hat, ist es meist an dem Vermieter, sich um die Entrümpelung zu kümmern. Dafür gibt es spezialisierte Firmen, die sich auf die Entrümpelung von Messie-Wohnungen spezialisiert haben.
Diese Firmen kennen sich mit den entsprechenden Hygienevorschriften aus und können die Wohnung in den ursprünglichen Zustand zurückversetzen. Sie gehen auch unangenehmen Gerüchen auf den Grund und beseitigen diese. Darüber hinaus können sie den unterschiedlichen Müll, Sperrmüll und andere Abfälle umwelt- und fachgerecht entsorgen. Einige Firmen bieten sogar Sonderleistungen an, wie das Sortieren von Wertgegenständen oder wichtigen Unterlagen, die dem Mieter übergeben werden.
Die Kosten für die Entrümpelung muss der Mieter selbst tragen. Wenn er dazu nicht in der Lage oder nicht bereit ist, bleibt der Vermieter auf den Kosten sitzen. In solchen Fällen können spezielle Vermieter-Rechtsschutzversicherungen Abhilfe schaffen. Allerdings sind diese häufig relativ teuer.
Möchte der Vermieter die Kosten für die Entrümpelung sparen und diese selbst durchführen, ist es nicht unbedingt günstiger. Allein die Kosten für die Müllentsorgung sind sehr hoch, da der Unrat getrennt und entsorgt werden muss. Meist muss der Hausmüll kostenpflichtig extra angemeldet und abgeholt werden.
Wenn der Mieter nicht gekündigt werden kann
Wenn die Bausubstanz nicht gefährdet ist und sich auch die anderen Mieter nicht durch den Messie gestört fühlen, hat der Vermieter schlechte Karten. Wenn es keine anderen Gründe für eine Kündigung gibt, beispielsweise weil der Mieter die Miete nicht zahlt, darf der Vermieter auch nicht kündigen.
In diesem Fall bleibt dem Vermieter als letzte Option der Gang zum Betreuungsgericht. Er muss darlegen, dass der Mieter offensichtlich nicht mehr in der Lage ist, sich selbst um die Angelegenheit zu kümmern. Unter Umständen stellt das Gericht dem Mieter dann einen Betreuer zur Seite, der für den Vermieter der Ansprechpartner ist. Die Möglichkeiten dafür sind jedoch recht eingeschränkt.
Fragen und Antworten zu Mietern mit Messie-Syndrom
Regine Curth, 16.02.2021