Mietvertrag kündigen: Vom lästigen Vertrag zur Freiheit in Nullkommanix!

Mietvertrag kündigen: Vom lästigen Vertrag zur Freiheit in Nullkommanix!

Du möchtest aus deiner Mietwohnung ausziehen und den Mietvertrag kündigen? Kein Problem! Allerdings solltest du dabei ein paar wichtige Dinge beachten, um teure Fehler zu vermeiden.

Was du beachten musst, wenn du deinen Mietvertrag kündigen möchtest

Als Mieter bist du verpflichtet, dich an gesetzliche Regelungen zu halten. Dazu gehören auch die Kündigungsfristen.

1. Kündigungsfristen einhalten

Bei einem unbefristeten Mietvertrag kannst du die Wohnung mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingehen und schriftlich erfolgen. In Ausnahmefällen ist auch eine fristlose Kündigung möglich, zum Beispiel wenn die Wohnung unbewohnbar wird. Beachte jedoch, dass der Vermieter nur in Ausnahmefällen kündigen darf und je nach Länge des Mietverhältnisses gestaffelte Kündigungsfristen von bis zu neun Monaten gelten.

2. Wie schreibt man eine Kündigung für den Mietvertrag?

Die Kündigung des Mietvertrags muss immer schriftlich und auf Papier erfolgen. Mündliche Kündigungen, Kündigungen per Fax, SMS oder E-Mail sind nicht ausreichend. Das Kündigungsschreiben muss an den Vermieter adressiert und von allen Hauptmietern unterschrieben sein, sonst ist es laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) unwirksam.

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Es ist zwar nicht notwendig, bestimmte Gründe für die Kündigung anzugeben, aber es empfiehlt sich, einige Informationen in das Kündigungsschreiben aufzunehmen, um möglichen Streit mit dem Vermieter zu vermeiden. Dazu gehören die Adresse der Mietwohnung samt Stockwerk, der Zeitpunkt, zu dem die Mietwohnung gekündigt werden soll, die Aufforderung an den Vermieter, die Kündigung zu bestätigen, sowie der Hinweis, dass der Mieter sich wegen des Übergabetermins mit ihm in Verbindung setzen wird.

3. Wie muss ich die Kündigung des Mietvertrags abgeben?

Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und zum Beispiel per Post verschickt oder persönlich übergeben werden. Um sicherzugehen, dass die Kündigung auch wirklich beim Vermieter ankommt, empfiehlt es sich, sie per Einschreiben zuzustellen. Es gibt verschiedene Varianten, wie Einwurf-Einschreiben, Übergabe-Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein. Alternativ kannst du die Kündigung auch persönlich in den Briefkasten des Vermieters werfen, idealerweise mit Zeugen, die im Zweifelsfall bestätigen können, dass das Schreiben auch tatsächlich im Briefkasten gelandet ist. Die sicherste Methode ist jedoch, die Kündigung persönlich an den Vermieter zu übergeben und sich den Empfang quittieren zu lassen. Eine letzte Möglichkeit besteht darin, einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen, der dem Vermieter die Kündigung zustellt.

Sonderfälle: Kündigung eines Untermietvertrags und Kündigung in der Wohngemeinschaft

Wenn du zur Untermiete wohnst oder in einer Wohngemeinschaft lebst, gelten besondere Regelungen für die Kündigung.

Kündigung eines Untermietvertrags

Wenn du ein unmöbliertes Zimmer zur Untermiete hast, gilt für dich als Mieter die reguläre Kündigungsfrist von drei Monaten. Der Hauptmieter, der in diesem Fall dein Vermieter ist, kann das Zimmer nur mit einer um drei Monate verlängerten Frist kündigen. Bei möblierten Zimmern gilt eine kürzere Kündigungsfrist für beide Seiten, wenn der Vermieter selbst in der Wohnung lebt. Hier kann zur Monatsmitte zum Ende des Monats gekündigt werden.

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Kündigung in der Wohngemeinschaft

Bei einer Wohngemeinschaft kommt es darauf an, ob du Haupt- oder Untermieter bist.

Fall 1: Als alleiniger Hauptmieter kündigen

Wenn du als alleiniger Hauptmieter einer Wohngemeinschaft das Mietverhältnis beenden möchtest, musst du sowohl deinem Vermieter als auch deinen Untermietern eine Kündigung zukommen lassen. Es gibt zwei Möglichkeiten für die Kündigung der Untermietverträge. Entweder kündigst du dem Untermieter ohne berechtigtes Interesse mithilfe des Sonderkündigungsrechts, das aufgrund des Wohnraums innerhalb deiner eigenen Wohnung greift. Dadurch verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist um drei Monate. Oder du kündigst dem Untermieter eines möblierten Zimmers. In diesem Fall greift der gesetzliche Kündigungsschutz nicht und du kannst bis spätestens zum 15. eines Monats zum Ende desselben Monats kündigen. Die Kündigung beim Vermieter erfolgt wie oben beschrieben.

Fall 2: Als Untermieter kündigen

In einem Untermietverhältnis musst du als Untermieter bei einem unbefristeten Vertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Hast du ein möbliertes Zimmer angemietet, gilt ein erleichtertes Kündigungsrecht. Du kannst bis zum 15. eines Monats zum Ende desselben Monats kündigen.

Fall 3: Als einer von mehreren Hauptmietern kündigen

Wenn alle Mieter einer Wohngemeinschaft als Hauptmieter im Mietvertrag erfasst sind, bedarf es bei jeder Änderung die Zustimmung aller Mitbewohner und des Vermieters. Dies ist notwendig, da ihr gemeinsam eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet habt. Wenn sich die Mitbewohner weigern, ihre Zustimmung zum Auszug eines Einzelnen zu geben, kann der Auszugswillige auf die Auseinandersetzung der Gesellschaft klagen. Der Vermieter muss ebenfalls zustimmen, da er befürchten könnte, dass mit dem Wegfall des Mieters die regelmäßigen Mietzahlungen gefährdet sind. Beachte, dass die Kündigung eines einzelnen Hauptmieters nur dann gültig ist, wenn alle Vertragsparteien zustimmen. Wenn jemand ohne die Zustimmung aller auszieht, kann er weiterhin in Haftung genommen werden.

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Fall 4: Als Wohngemeinschaft gemeinsam kündigen

Wenn ihr als Wohngemeinschaft gemeinsam die Wohnung aufgeben möchtet, müsst ihr wie oben beschrieben vorgehen. Wichtig ist, dass alle die Kündigung unterschreiben müssen. Keiner kann im Auftrag für alle handeln.

Fall 5: Als Mitbewohner seinen Einzelmietvertrag kündigen

Wenn jeder Mitbewohner einen Einzelmietvertrag mit dem Vermieter hat, der sich in der Regel auf ein bestimmtes Zimmer und die Mitnutzung von Gemeinschaftsräumen bezieht, kann ein Mitbewohner ausziehen, indem er mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigt. Die anderen Mitbewohner haben kein Mitspracherecht, müssen aber auch nicht den wegfallenden Mietertrag ausgleichen. Der Vermieter muss sich selbst um einen neuen geeigneten Mieter für die Wohngemeinschaft kümmern.

Was tun, wenn der Vermieter die Kündigung ignoriert?

Sollte der Vermieter deine Kündigung einfach ignorieren, zum Beispiel indem er ein Einschreiben mit Rückschein nicht annimmt, empfehle ich dir, die Bestätigung aufzubewahren. Schicke ihm dann ein einfaches Einschreiben hinterher. Die Frist beginnt mit der Verweigerung der Annahme der ersten Kündigung zu laufen. Falls es zu einem Streitfall kommt, kannst du beweisen, dass der Vermieter die Annahme vereitelt hat.

Wohnung ist gekündigt – was kommt dann?

Nachdem du die Kündigung erfolgreich ausgesprochen hast, musst du dich auch daran halten. In der Regel findet am letzten Tag des Mietverhältnisses eine Wohnungsübergabe statt, bei der auch ein Wohnungsübergabeprotokoll angefertigt wird. Natürlich könnt ihr euch auch auf einen früheren Zeitpunkt für die Wohnungsübergabe einigen. Beachte jedoch, dass verspätetes Ausziehen Ärger und Kosten verursachen kann. Der Vermieter kann eine Nutzungsentschädigung für seinen Mietausfallschaden geltend machen und unter Umständen sogar Schadensersatz verlangen, wenn die pünktliche Nachvermietung scheitert.

Wann bekommst du deine Kaution zurück?

Die Rückzahlung der Kaution ist gesetzlich nicht geregelt. Allerdings verjähren Ansprüche sechs Monate nach Auszug. Lediglich ein Anteil für eine zu erwartende Betriebskostennachzahlung darf der Vermieter länger zurückbehalten. Wenn es keine Ansprüche gibt, sollte die Kaution jedoch schon wenige Wochen nach Ende des Mietverhältnisses zurückgezahlt werden.

Kündige deinen Mietvertrag und erobere die Freiheit zurück, aber vergiss nicht, die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. So kannst du sicher sein, dass dein Auszug reibungslos verläuft und du dich ganz auf deine neue Bleibe konzentrieren kannst.