Muss das Nachlassgericht die Erben ermitteln?

Muss das Nachlassgericht die Erben ermitteln?

Selbst innerhalb einer Familie kommt es manchmal vor, dass sich die einzelnen Familienmitglieder im Laufe der Zeit aus den Augen verlieren. Kinder ziehen ins Ausland, der Kontakt zu den Eltern wird immer spärlicher und bricht schließlich ganz ab. Ähnlich verhält es sich mit Onkeln, Tanten, Großeltern und anderen Verwandten.

Diese Distanz zwischen Familienmitgliedern kann im Falle eines Erbfalls manchmal hinderlich sein. Angenommen, der Bruder des Vaters stirbt ohne Testament und Kinder zu hinterlassen. Die gesetzliche Erbfolge kann dazu führen, dass man als einziger Neffe des Verstorbenen ein beträchtliches Vermögen erbt. Allerdings kann es schwierig sein, von diesem Erbfall überhaupt Kenntnis zu erlangen, wenn man seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr zum Verstorbenen hatte.

In Bayern besteht jedoch die Möglichkeit, dass das Nachlassgericht die Aufgabe hat, die potenziellen Erben von Amts wegen zu ermitteln. Gemäß Artikel 37 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz hat das Nachlassgericht die Pflicht, die Erben zu ermitteln. Allerdings gilt diese Verpflichtung nicht in jedem Fall. Wenn zum Nachlass kein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht gehört und es nach den Umständen anzunehmen ist, dass kein werthaltiger Nachlass vorhanden ist, entfällt die Ermittlungspflicht.

Außerhalb Bayerns ergibt sich die Ermittlungspflicht für das Nachlassgericht aus § 1964 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bevor das Nachlassgericht das Erbrecht des Staates feststellen kann, muss es von Amts wegen prüfen, ob es andere, vorrangige gesetzliche Erben gibt. Die Ermittlungen des Nachlassgerichts richten sich dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Nachlassgericht ist jedoch nicht verpflichtet, ins Blaue hinein zu ermitteln.

In der Regel beauftragt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger mit der Suche nach einem Erben. Dieser Nachlasspfleger ist für die Sicherung des Nachlasses und die Ermittlung potenzieller Erben zuständig. Wenn das Gericht einen Erben gefunden hat, informiert es die betreffende Person darüber.

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Gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in Bayern soll das Nachlassgericht die ermittelten Erben über den Erbfall und die Ergebnisse der Ermittlungen informieren. Dabei handelt es sich lediglich um eine informelle Benachrichtigung des Nachlassgerichts. Es wird kein Beschluss gefasst, der das Erbrecht einer bestimmten Person feststellt.

Wenn man also vom Nachlassgericht eine Mitteilung erhalten hat, dass man als Erbe in Frage kommt, muss man in der Regel einen Erbschein beantragen, um auf den Nachlass zugreifen zu können.

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