Mit der Eintragung einer Marke eröffnen sich viele Möglichkeiten, aber es gibt auch einiges zu beachten. Damit der Schutz der Marke aufrechterhalten wird, ist es wichtig, aktiv zu handeln und einige Punkte zu berücksichtigen.
1. Marke selbst aktiv schützen
Nach der Eintragung ist es noch nicht vorbei. Der Schutz der Marke kann entfallen, wenn sie nicht genutzt wird oder Verbraucher nicht mehr das dahinterliegende Produkt mit der Marke in Verbindung bringen. In folgenden Fällen ist ein Verlust des Markenschutzes denkbar:
-
Nichtverlängerung der Eintragung: Die Eintragung erfolgt normalerweise für zehn Jahre und muss danach kostenpflichtig verlängert werden. Andernfalls wird die Eintragung gelöscht. Informationen dazu sind auf der Website des DPMA und des EUIPO zu finden.
-
Nichtbenutzung: Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ab der Markenanmeldung muss die Marke auch gewerblich für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen genutzt werden. Bei Nichtgebrauch kann der Markenschutz verfallen. Das bedeutet, dass die Marke auf Antrag z.B. durch einen Mitbewerber aus dem Markenregister gelöscht werden kann. Außerdem kann der Markeninhaber gegen Dritte nicht vorgehen, wenn er die Marke selbst nicht nutzt. Die Marke wird in diesem Fall zum „zahnlosen Tiger“.
-
Verwässerung: Um die Marke zu schützen, ist es wichtig sicherzustellen, dass Verbraucher die Marke mit den entsprechenden Produkten in Verbindung bringen. Manchmal nutzen Dritte den guten Ruf einer Marke aus, um ihre eigenen Marketingzwecke zu fördern. Dabei verwenden sie die Marke auf ihren eigenen Veröffentlichungen oder ähnlichen Marken, was dazu führt, dass die Marke an Unterscheidungskraft verliert. Deshalb sollten Markeninhaber sparsam bei der Lizensierung ihrer Marke sein und die Benutzung durch Dritte für ähnliche Waren und Dienstleistungen nicht akzeptieren. Aktives Markenmonitoring und das Ergreifen von Maßnahmen gegen unerlaubte Benutzungen der Marke sind ebenfalls empfehlenswert.
-
Umwandlung der Marke in eine Gattungsbezeichnung: Damit die Marke ihren Schutz behält, sollte vermieden werden, dass sie zu einer allgemeinen Bezeichnung für Waren oder Dienstleistungen wird. In solchen Fällen kann es ratsam sein, die Benutzung der Marke für ähnliche Produkte durch andere Wettbewerber zu untersagen.
-
Erfolgreicher Löschantrag eines Dritten: In bestimmten Fällen kann die eingetragene Marke auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist gelöscht werden. Ein Löschantrag kann von jedem gestellt werden, der beispielsweise fehlende Inhaberschaft oder eine rein beschreibende Marke nachweisen kann. Weitere Informationen dazu sind beim DPMA erhältlich.
2. Nutzungsmöglichkeiten einräumen oder abgrenzen
Es kann Situationen geben, in denen Dritten die Nutzung eines ähnlichen Kennzeichens gestattet werden soll. Dies kann der Fall sein, wenn zwischen zwei Marken eine gewisse Ähnlichkeit besteht, aber der Erfolg eines markenrechtlichen Vorgehens unsicher ist. In solchen Fällen kann eine Abgrenzungsvereinbarung getroffen werden, um Rechtssicherheit zu schaffen und zukünftige Auseinandersetzungen zu vermeiden. In bestimmten Fällen ist es auch sinnvoll, anderen Personen Nutzungsrechte an der eigenen Marke einzuräumen, zum Beispiel für Kooperationen oder Franchise-Modelle. Ein Markenlizenzvertrag kann hierbei helfen.
Mit einer aktiven Markenpflege und dem gezielten Schutz der Marke können die Chancen, die sich mit der Eintragung einer Marke eröffnen, erfolgreich genutzt werden. Gleichzeitig können mögliche Risiken und Verluste des Markenschutzes vermieden werden.