Willkommen zu meinem neuesten Artikel über die neuen Bestimmungen für Beschäftigte in Gemeinschafts- und medizinischen Einrichtungen. In diesem Beitrag werde ich Ihnen alle wichtigen Informationen zu den erforderlichen Nachweisen vorlegen, die Sie vor Beginn Ihrer Tätigkeit oder Betreuung in der Einrichtung erbringen müssen.
Nachweiserbringung vor der Tätigkeit
Gemäß § 20 Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) müssen betroffene Personen der Leitung der Einrichtung, in der sie tätig werden oder betreut werden, vor Beginn ihrer Tätigkeit oder Betreuung folgende Nachweise vorlegen:
- Einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis, das bestätigt, dass Sie gegen Masern geimpft sind.
- Ein ärztliches Zeugnis, das bestätigt, dass Sie gegen Masern immun sind (durch eine Titerbestimmung) oder aufgrund medizinischer Gründe nicht geimpft werden können.
- Eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen betroffenen Einrichtung, dass bereits ein entsprechender Nachweis vorgelegt wurde.
Sollten Sie minderjährig sein, müssen Ihre Sorgeberechtigten den Nachweis erbringen. Gleiches gilt für Betreuer, sofern die Erfüllung dieser Verpflichtung zu ihrem Aufgabenbereich gehört.
Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass der Nachweis nicht der Leitung der Einrichtung, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle vorgelegt werden muss. Auch die Behörde, die für die Kindertagespflege zuständig ist, kann bestimmen, dass der Nachweis vor Beginn der Tätigkeit erbracht werden muss.
Konsequenzen bei Nichtvorlage des Nachweises
Wird der erforderliche Nachweis nicht vorgelegt, ist es Ihnen nicht gestattet, in der Einrichtung tätig zu werden oder betreut zu werden. Das Gesundheitsamt muss in diesem Fall nicht informiert werden.
Nachweisvervollständigung und Gültigkeit
Falls der Impfschutz gegen Masern zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, haben Sie einen Monat Zeit, um einen entsprechenden Nachweis der Einrichtungsleitung vorzulegen, sobald Sie dazu in der Lage sind. Das Gleiche gilt, wenn der zuvor vorgelegte Nachweis aufgrund von Zeitablauf seine Gültigkeit verliert. Beachten Sie jedoch, dass das Auslaufen der Gültigkeit sich nicht auf den vollständigen Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern bezieht.
Sollten Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen oder der Nachweis nicht innerhalb des oben genannten Monats vorgelegt werden, ist die Leitung der Einrichtung verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und die erforderlichen personenbezogenen Daten weiterzuleiten.
Kontrolle von bereits Beschäftigten
Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen tätig waren, mussten bis zum 31. Juli 2022 kontrolliert werden. Falls der Nachweis bis zu diesem Datum nicht vorgelegt wurde oder der Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, muss die Leitung der Einrichtung das Gesundheitsamt unverzüglich benachrichtigen. Bei Personen unter einem Jahr, die noch keine Masernschutz-Impfung nachweisen müssen, ist eine Benachrichtigung des Gesundheitsamtes nicht erforderlich.
Für Personen ab einem Jahr, aber unter zwei Jahren, ist eine Benachrichtigung des Gesundheitsamtes nur dann erforderlich, wenn keine Masern-Schutzimpfung (und auch keine Immunität gegen Masern) nachgewiesen wird. Für Personen ab zwei Jahren ist eine Benachrichtigung des Gesundheitsamtes erforderlich, wenn nicht zwei Masern-Schutzimpfungen (und auch keine Immunität gegen Masern) nachgewiesen werden.
Personen in Kinderheimen und Gemeinschaftsunterkünften
Personen in Kinderheimen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge müssen bereits vier Wochen untergebracht sein und haben innerhalb von vier weiteren Wochen den Nachweis der Einrichtungsleitung vorzulegen. Sollte der Nachweis zu den genannten Zeitpunkten nicht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, muss die Leitung der Einrichtung das Gesundheitsamt unverzüglich benachrichtigen.
Die Einrichtungsleitung ist verpflichtet, dem Gesundheitsamt Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes sowie gegebenenfalls eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse der betroffenen Personen zu übermitteln. Der Weg der Übermittlung ist gesetzlich nicht festgelegt, es gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 32 der Datenschutzgrundverordnung, DSGVO). Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der benachrichtigungspflichtigen Stelle bekannt ist, dass das Gesundheitsamt bereits über den Fall informiert wurde.
Ich hoffe, dieser Artikel hat Ihnen alle wichtigen Informationen zu den neuen Nachweiserfordernissen für Beschäftigte in Gemeinschafts- und medizinischen Einrichtungen gegeben. Bei weiteren Fragen stehen Ihnen Ihre Einrichtungsleitung oder das Gesundheitsamt gerne zur Verfügung!