Du denkst, eine Fünf oder sogar eine Sechs im Zeugnis kannst du einfach durch gute Noten in anderen Fächern ausgleichen und somit eine sitzenbleiben verhindern? Grundsätzlich ist das richtig. Aber die Regeln für den Notenausgleich unterscheiden sich nicht nur von Bundesland zu Bundesland erheblich, sondern auch an Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien.
Vor Erreichen der gymnasialen Oberstufe gibt es nur wenige Möglichkeiten, Schulfächer nach den eigenen Interessen zu wählen. Und da die meisten Schülerinnen und Schüler keine Universalgenies sind, fallen die Zensuren bei vielen recht unterschiedlich aus. Die Zeugnisnoten “mangelhaft” oder “ungenügend” gefährden zwar nicht zwangsläufig die Versetzung, aber wer sicher gehen will, dass es für den Sprung in die nächste Klasse reicht, sollte die Regelungen für die eigene Schulform und das jeweilige Bundesland genau kennen.
Notenausgleich am Gymnasium
Die Bestimmungen für den Notenausgleich an Gymnasien unterscheiden sich oft von denen an Real- oder Hauptschulen. Wichtig: Je nach Bundesland besteht kein genereller Anspruch auf Notenausgleich. Zum Beispiel handelt es sich in Bayern um eine “Kann”-Regelung. Das Vorrücken durch Notenausgleich muss also nicht, sondern kann gewährt werden. Die schlechten Zensuren können dabei nur mit guten Noten in gleich- oder höherwertigen Fächern ausgeglichen werden. An Gymnasien in Baden-Württemberg lässt sich ein “mangelhaft” in einem Kernfach (Hauptfach) beispielsweise durch ein “gut” in einem anderen Kernfach wieder wettmachen. Eine Fünf in Mathematik kann also zum Beispiel durch eine Zwei in Deutsch ausgeglichen werden. Selbst mehrere “gute” oder “sehr gute” Noten in Nebenfächern reichen dafür nicht aus. Eine Sechs in einem Kern- bzw. Hauptfach kann in der Regel nicht ausgeglichen werden. In einem Nebenfach ist es hingegen möglich, auch eine Sechs durch eine Eins oder Zwei in anderen Nebenfächern auszugleichen. In Nordrhein-Westfalen können sogar zwei Fünfen in Hauptfächern ausgeglichen werden: durch mindestens ein “befriedigend” in einem weiteren Fach und eine erfolgreiche Nachprüfung.
Zeugnisnoten ausgleichen an Realschulen
Die Versetzungsordnungen für Realschulen ähneln oft denen von Gymnasien. In Baden-Württemberg können an Realschulen jedoch sogar zwei “mangelhaft” in Hauptfächern durch zwei “gut” in zwei anderen Hauptfächern ausgeglichen werden. Wie auch an Gymnasien gelten für Fächer wie Sport, Musik und Bildende Kunst oft Sonderregelungen. In Bayern können Realschüler eine Sechs oder zwei Fünfen im Zeugnis ausgleichen. Auch hier gibt es Ausnahmen: Ausgeschlossen ist der Notenausgleich bei einer Sechs in Deutsch. Egal, ob Bayern, Hessen, Bremen, Brandenburg oder Sachsen – auch bei Realschulen gilt: Wer es genau wissen möchte, muss die Versetzungsordnung des jeweiligen Bundeslandes zu Rate ziehen.
Schlechte Noten an Hauptschulen ausgleichen
Die Regelungen für den Notenausgleich an Hauptschulen sind meist toleranter als an Gymnasien oder Realschulen. So kann zum Beispiel in Hessen auch eine Sechs in einem Hauptfach ausgeglichen werden: relativ einfach mit einer Drei in einem anderen Hauptfach. Zwei “mangelhaft” werden durch zwei “befriedigend” wieder gut gemacht. Aber auch hier gibt es Grenzen: Wenn in drei oder mehr Fächern eine Schulnote schlechter als Vier im Zeugnis steht, ist ein Notenausgleich nicht möglich. In Baden-Württemberg gilt für “maßgebende Fächer und Fächerverbünde: Die Note “ungenügend” auf dem Hauptschulzeugnis kann durch ein “sehr gut” oder zwei “gut” ausgeglichen werden.
Viele Ausnahmen: Wenn der Notenausgleich nicht klappt
Auch wenn das Zeugnis keine Noten hergibt, mit denen schlechte Zensuren ausgeglichen werden können, ist die Versetzung damit nicht immer ausgeschlossen. So kann beispielsweise die Klassenkonferenz beschließen, dass eigentlich nicht versetzte Schülerinnen oder Schüler auf Probe in die nächsthöhere Klasse aufgenommen werden. Wenn sich die Leistungen in der Probezeit positiv entwickeln, kann die oder der Betroffene in der Klasse bleiben. Andernfalls muss die Jahrgangsstufe wiederholt werden. In Berlin gibt es für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse eine Ausnahmeregelung: Wenn sie nicht seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, bleiben die Schulnoten im Fach Deutsch unberücksichtigt.
Übrigens: Versetzungsordnungen der Bundesländer enthalten auch Angaben zum erforderlichen Notendurchschnitt. Der Notendurchschnitt allein ist jedoch nicht ausschlaggebend, sondern es gelten die genauen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. Der Versuch eines Schülers aus Rheinland-Pfalz, sich auf den Notendurchschnitt zu berufen, um seine Versetzung zu erzwingen, ging sogar vor Gericht – und scheiterte.
Vorbeugen, googlen und die Schule fragen
Am besten ist es natürlich, wenn Schülerinnen und Schüler Maßnahmen ergreifen, sobald sie Schwächen bemerken – etwa durch Nachhilfe. Mit etwas Übung und guter Unterstützung schaffen es die meisten, wirklich schlechte Noten von ihren Zeugnissen zu verbannen.
Aber wenn dennoch Schulnoten drohen, die die Versetzung gefährden könnten oder sogar Blaue Briefe, sollten schnell die genauen Regelungen für die eigene Schule recherchiert werden. Diese sind mit den Suchbegriffen “Versetzungsordnung”, “Schulgesetz” plus das jeweilige Bundesland und die Schulart oft auch schnell im Internet zu finden. Oder einfach bei der Schule nachfragen. Der direkte Kontakt zur Schule bzw. zu den Lehrkräften ist ohnehin von Vorteil. Denn die besten Lösungen für gute Noten finden sich noch immer, wenn alle gemeinsam an einem Strang ziehen.