NWB Experten Blog – Neues Urteil zu Garantiezusagen im Kfz-Bereich

NWB Experten Blog – Neues Urteil zu Garantiezusagen im Kfz-Bereich

Vor vielen Jahren war ich Redakteur einer Zeitschrift mit dem schönen Namen “Steuer-Erfahrungsaustausch Kraftfahrzeuggewerbe.” Die Publikation gibt es übrigens noch heute. Sie heißt “Auto-Steuern-Recht.” Seinerzeit war ein stetiges Thema die korrekte Versteuerung von Garantiezusagen für Gebrauchtwagen, die Anfang der 90er Jahre insbesondere durch einen Versicherer mit Sitz in Freiburg “auf den Markt” kamen.

Noch heute beschäftigen die Versicherungen bzw. Garantiezusagen die Finanzgerichte. Aktuell hat der BFH geurteilt: Die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers ist keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des VersStG vor, die nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG steuerfrei ist (BFH-Urteil vom 14.11.2018, XI R 16/17).

Der Sachverhalt

Die Klägerin betreibt ein Autohaus. Beim Verkauf von Kfz bot sie den Käufern an, eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie gegen gesondert berechnetes Entgelt abzuschließen. Diese Garantiezusage war rückversichert über die X-S.A., Niederlassung Deutschland, die unter der Marke X-Warranty agierte. Sowohl das Garantiezertifikat als auch die Garantievereinbarung weisen die Klägerin als Garantiegeberin und den Käufer des Kfz als Garantienehmer aus. In den Garantiebestimmungen hieß es u.a.: “Die Reparatur wird durch den Garantiegeber oder einen anderen Kfz-Meisterbetrieb durchgeführt, vorrangig durch einen geeigneten Reparaturbetrieb aus X Service Netzwerk. … Im Garantiefall wird Ersatz für die erforderlichen Kosten einer Reparatur geleistet.”

Das Urteil

Der BFH hingegen sieht die Umsätze aus den Garantiezusagen der Klägerin als umsatzsteuerfrei an. Im vorliegenden Fall sei die Garantiezusage nicht lediglich eine Nebenleistung zum Fahrzeugverkauf; vielmehr habe die rückversicherte Garantieleistung des Verkäufers neben der Fahrzeuglieferung einen eigenen Zweck, so dass es sich um jeweils selbständige Leistungen handelt.

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Zwar bestehe bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruchs im Ergebnis für den Kunden ein Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung/Reparatur durch den Verkäufer und Inanspruchnahme der Reparaturkostenerstattung. Beide Ansprüche ergeben sich jedoch aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen: Der Mängelbeseitigungsanspruch ergäbe sich aus der Pflicht zur Sachmängelgewährleistung nach §§ 437, 434 BGB aufgrund des (selbständigen) Kaufvertrags. Dagegen ergäbe sich der Anspruch auf Reparaturkostenerstattung (eingeschränkt durch einen etwaigen Selbstbehalt) aus dem Garantievertrag immer, wenn der Mangel in der Garantiezeit auftritt. Ohne vorherige Aufforderung zur Nacherfüllung (nach Anzeige des Schadens und ggf. Einholung eines Kostenvoranschlags) könne eine Werkstatt ­- nach den Weisungen des Garantiegebers -mit der Reparatur beauftragt werden. Da Inhalt der Garantie somit ausschließlich die Leistung von Kostenersatz durch den Garantiegeber sei, komme es auf die Bestimmung eines prägenden Leistungsbestandteils im vorliegenden Fall mangels Leistungsbündels nicht an.

Zusammenfassung

Mit einem aktuellen Urteil hat der BFH klargestellt, dass Garantiezusagen im Kfz-Bereich als eigenständige Leistungen zu betrachten sind und daher steuerfrei sind. Das Urteil betrifft die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers, bei der der Verkäufer im Garantiefall eine Geldleistung verspricht. Diese Leistung wird als eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses eingestuft und fällt daher unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG. Für die Käufer stellt sich somit die Frage nach einer erweiterten Gebrauchtwagengarantie als steuerlich unbedenklich dar.

Quelle:

  • BFH v. 14.11.2018 – XI R 16/17
  • BFH v. 10.02.2010 – XI R 49/07