OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.07.2010 – 15 W 52/10 – openJur

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.07.2010 – 15 W 52/10 – openJur

Eine spannende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main weckt unser Interesse. In diesem Artikel wollen wir Ihnen die Hintergründe und den Inhalt dieses Beschlusses näherbringen. Es geht um die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Freistellung von Verbindlichkeiten aus Darlehensverträgen.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in diesem Beschluss die Entscheidung des Landgerichts Marburg vom 20. April 2010 abgeändert. Dabei wurde der Beklagten für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe gewährt, ohne Ratenzahlungen anzuordnen. Es fallen keine Gerichtskosten an und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Die Hintergründe

Die Parteien waren verheiratet und haben während der Ehe ein Haus auf dem Grundstück der Beklagten gebaut. Sie haben Darlehensverträge zur Finanzierung abgeschlossen. Nach der Trennung der Parteien lebte die Beklagte mit den Kindern alleine in dem Haus und zog später in ein anderes Bundesland. Das Haus wurde vermietet. Der Kläger verlangte von der Beklagten die Freistellung von den Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen.

Die Argumente

Der Kläger begründete seinen Anspruch auf Freistellung damit, dass er eine Befreiung von der Mithaftung “im Außenverhältnis” gemäß den Regeln des Auftragsrechts verlange. Die Beklagte argumentierte, dass die Darlehen nicht ausschließlich in ihrem Interesse aufgenommen wurden, sondern im Interesse der gesamten Familie.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht gab der Klage statt und bejahte den Freistellungsanspruch des Klägers. Das Oberlandesgericht änderte jedoch diese Entscheidung und wies darauf hin, dass der allein aus dem Gesamtschuldnerverhältnis hergeleitete Freistellungsanspruch keine Anwendung des Auftragsrechts nach sich zieht. Es sei zweifelhaft, ob die Beteiligung des Klägers an der Finanzierung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses erfolgte.

LESEN  3-Pin vs 4-Pin PC/Case Fans: Welchen du brauchst

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe

Das Oberlandesgericht bewilligte der Beklagten Prozesskostenhilfe, da sie bedürftig und ihre Rechtsverteidigung hinreichend aussichtsreich war. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Rechtslage in diesem Fall schwierig und zweifelhaft war und höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde. Das Gericht wies auch darauf hin, dass eine hilfsbedürftige Partei ihren Anspruch auf Prozesskostenhilfe auch nach einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung weiterverfolgen kann. In diesem Fall lag Bewilligungsreife vor, als die Beklagte ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegte.

Fazit

Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verdeutlicht die Bedeutung der Prozesskostenhilfe und setzt sich mit der Frage der Freistellung von Verbindlichkeiten aus Darlehensverträgen auseinander. Es bleibt spannend zu beobachten, wie sich die Rechtsprechung zu diesem Thema weiterentwickelt.