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Die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen kann kompliziert sein, besonders wenn der Schuldner kein Geld hat. In solchen Fällen müssen andere Vermögensgegenstände des Schuldners verwertet werden, um die Forderungen zu begleichen. Dieser Prozess, bekannt als Pfändung, ist in § 803 Abs. 1 S. 1 ZPO geregelt und hat zwei wichtige Wirkungen.
Die Verstrickung und das Pfändungspfandrecht
Die erste Wirkung der Pfändung ist die Verstrickung des beschlagnahmten Gegenstands. Dadurch wird dem Schuldner die Verfügungsmacht über den Gegenstand entzogen. Dies bedeutet, dass er ihn nicht verkaufen oder anderweitig darüber verfügen kann. Die Verstrickung hat auch strafrechtliche Konsequenzen und wird in § 136 StGB geregelt.
Die zweite Wirkung der Pfändung ist die Entstehung eines Pfändungspfandrechts gemäß § 804 Abs. 1 ZPO. Dieses Pfandrecht schützt den Gläubiger vor jeglichen Einwirkungen auf den gepfändeten Gegenstand. Es gewährt dem Gläubiger dieselben Rechte wie ein Faustpfandrecht gemäß § 804 II, 1. Hs. ZPO.
Der Verstrickungsbegriff
Die Verstrickung bedeutet, dass über den gepfändeten Gegenstand ein öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis zum Zwecke der Zwangsvollstreckung besteht. Die Verstrickung entsteht durch eine wirksame Pfändung, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an der Sache.
Die Verstrickung hat jedoch auch ihre Grenzen. Sie endet entweder durch die abgeschlossene Verwertung des gepfändeten Gegenstands oder durch die Aufhebung der Verstrickung durch den Gerichtsvollzieher.
Das Pfändungspfandrecht und seine Voraussetzungen
Das Pfändungspfandrecht gibt dem Gläubiger absoluten Schutz gegen Einwirkungen auf den gepfändeten Gegenstand. Es gewährt ihm dieselben Rechte wie dem Eigentümer gemäß § 1227 BGB. Ein Pfandrecht, das durch eine frühere Pfändung entstanden ist, hat sogar Vorrang vor einem späteren Pfandrecht gemäß § 804 Abs. 3 ZPO.
Es gibt drei Theorien zu den Voraussetzungen des Pfändungspfandrechts. Die öffentlich-rechtliche Theorie besagt, dass das Pfandrecht allein durch eine wirksame Pfändung entsteht, unabhängig von anderen Rechtsvoraussetzungen. Die privatrechtliche Theorie hingegen vertritt die Ansicht, dass die Bestimmungen des BGB anzuwenden sind. Die gemischt privatrechtlich-öffentlich-rechtliche Theorie ist heute vorherrschend und besagt, dass das Pfändungspfandrecht die materielle Berechtigung des Gläubigers an der gepfändeten Sache und am Erlös nach der Verwertung begründet.
Die genauen Voraussetzungen des Pfändungspfandrechts sind: eine wirksame Pfändung, die Einhaltung aller anderen wesentlichen Voraussetzungen und Formen, das Bestehen der titulierten Forderung und dass die gepfändete Sache dem Schuldner gehört.
Die Entscheidung des Streits
Bei einer wirksamen Verstrickung erwirbt der Ersteigerer Eigentum an der Sache durch Ablieferung und Barzahlung gemäß § 817 II ZPO. Somit kommen sowohl die öffentlich-rechtliche Theorie als auch die gemischt privatrechtlich-öffentlich-rechtliche Theorie zu demselben Ergebnis, und es bedarf keiner Streitentscheidung.
Das Pfändungspfandrecht ist ein komplexes Thema, aber mit diesem Überblick bist du bestens informiert.