Die Gründung einer gemeinnützigen UG / gUG (haftungsbeschränkt) kann für Gründerinnen mit wenig Stammkapital attraktiv sein. Allerdings gibt es neben den Vorteilen auch erhebliche Nachteile, die Gründerinnen unbedingt kennen sollten, um sich für die beste Rechtsform entscheiden zu können.
Grundsätzliches zur UG (haftungsbeschränkt) bzw. zur gemeinnützigen UG (haftungsbeschränkt)
Die gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) ist eine attraktive Rechtsform für Gründer*innen mit wenig Stammkapital, die eine Kapitalgesellschaft gründen möchten, aber nicht auf die Haftungsbeschränkung verzichten wollen. Bereits ab einem Euro Stammkapital ist die Gründung möglich.
Es ist jedoch ratsam, die UG von Anfang an angemessen mit Kapital auszustatten. Eine zu niedrige Stammkapitalausstattung kann zur Insolvenz führen. In diesem Fall muss rechtzeitig ein Insolvenzantrag gestellt werden, um Geldstrafen oder sogar eine Freiheitsstrafe zu vermeiden.
Die gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) verfolgt einen gemeinnützigen Geschäftszweck, während eine reguläre UG oder GmbH vor allem wirtschaftliche Interessen verfolgt. Dennoch unterliegen auch gemeinnützige Rechtsformen dem GmbH-Gesetz.
Um als gemeinnützig anerkannt zu werden, muss die Satzung entsprechend gestaltet sein und der Zweck der Organisation gemeinnützig, mildtätig und/oder kirchlich sein. Über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entscheidet das zuständige Finanzamt.
Außerdem wichtig zu wissen:
- Sacheinlagen sind nicht zulässig.
- In der Satzung muss festgelegt werden, wer im Fall der Auflösung die erwirtschafteten Überschüsse erhält, die nur an eine ebenfalls gemeinnützige Organisation gehen dürfen.
- Eine Gründung mittels Musterprotokoll statt Satzung ist bei der gemeinnützigen UG (haftungsbeschränkt) nicht möglich.
- Der gemeinnützige Zweck in der Satzung richtig zu verankern, erfordert Fachkenntnisse und sollte von Beratern oder Anwälten unterstützt werden.
Die Vorteile der gUG (haftungsbeschränkt)
Überschaubarer Kapitalaufwand und keine Mitstreiter nötig
Im Vergleich zum gemeinnützigen Verein erfordert die Gründung einer gUG (haftungsbeschränkt) weniger Kapital und keine Mindestanzahl an Gründungsmitgliedern. Eine UG kann von einem einzigen Gesellschafter gegründet und geführt werden.
Steuervorteile
Die gUG (haftungsbeschränkt) oder gGmbH bietet steuerliche Vorteile wie den Wegfall von Gewerbe- und Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuervorteile für Umsätze aus dem ideellen Bereich.
Haftungsbeschränkung
Die Haftung der Gesellschafter ist bei der gUG (haftungsbeschränkt) auf das Stammkapital begrenzt.
Leichte Gründung – aber teurer als bei einem gemeinnützigen Verein
Die Gründung einer UG ist ähnlich unkompliziert wie die eines Vereins, erfordert jedoch eine notarielle Beurkundung und Eintragungen im Handelsregister. Die Kosten für die Gründung einer gUG betragen rund 1.000 Euro im Vergleich zu rund 100 Euro für die Gründung eines Vereins.
Finanzierung
Eine gUG kann sich über wirtschaftliche Tätigkeiten oder Spenden finanzieren. Sie kann Spendenbescheinigungen ausstellen, aber Spender haben oft Vorbehalte gegenüber dem Konstrukt “gUG (haftungsbeschränkt)”.
Jetzt kommen wir zu den Nachteilen….
Nachteile der gUG (haftungsbeschränkt)
Finanzierung
Im Gegensatz zum gemeinnützigen Verein ist eine Finanzierung durch Mitgliedsbeiträge nicht möglich. Auch die Finanzierung durch Darlehen gestaltet sich schwierig.
Erschwerter Zugang zu Fördermitteln
Gemeinnützige Gesellschaften oder Vereine haben oft erschwerten Zugang zu öffentlichen Fördermitteln, da die Beantragung kompliziert und langwierig sein kann.
Keine Gewinnausschüttungen
Gemeinnützige UGs dürfen keine Gewinne an die Gesellschafter ausschütten, da die Gewinne dem gemeinnützigen Zweck dienen sollen. Gehälter und Löhne müssen in Relation zur erbrachten Leistung stehen.
Grundsatz der Unmittelbarkeit
Unternehmen werden nicht automatisch gemeinnützig, indem sie für gemeinnützige Organisationen arbeiten oder Räume an diese vermieten. Es gibt gewisse Spielräume, die von Fachjuristen ausgelotet werden sollten.
Rücklagenbildung
Gemäß GmbH-Recht müssen gemeinnützige Gesellschaften 25 Prozent des Jahresgewinns zur Erhöhung des Stammkapitals verwenden, bis es 25.000 Euro erreicht. Dies steht im Widerspruch zum Gemeinnützigkeitsprinzip, da die Rücklagen den unmittelbaren sozialen Projekten fehlen.
Drohender Verlust der Gemeinnützigkeit
Innovative soziale Unternehmungen können den Status der Gemeinnützigkeit verlieren, wenn das Gründungskonzept nicht klar strukturiert ist. Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit kann existenzbedrohend sein.
Vor der Entscheidung für oder gegen eine Rechtsform sollte immer ein ausführliches Beratungsgespräch stehen.