Problem – Abgrenzung zwischen § 249 StGB und §§ 253 (255) StGB

Problem – Abgrenzung zwischen § 249 StGB und §§ 253 (255) StGB

Du hast es sicher schon mal gehört: Raub, Erpressung, räuberische Erpressung – aber was ist eigentlich der Unterschied zwischen diesen Straftaten? In diesem Artikel möchten wir diese Frage klären und zeigen, wie man zwischen den einzelnen Delikten abgrenzt.

Die Sichtweise des Bundesgerichtshofs (BGH)

Der BGH betrachtet bei der Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung vor allem das äußere Erscheinungsbild. Für eine Erpressung muss nach den Erpressungsdelikten §253 und §255 des Strafgesetzbuches (StGB) eine Handlung, ein Dulden oder Unterlassen erfolgen. Raub ist im Vergleich dazu spezifischer. In einem konkreten Fall wie dem oben beschriebenen Beispiel, in dem Person A Person B mit einer Waffe bedroht und Geld fordert, würde der BGH von einer Erpressung sprechen, da B das Geld freiwillig herausgegeben hat.

Der BGH argumentiert auch, dass eine solche Abgrenzung vorteilhaft ist, da der Raub so besser nachweisbar ist. Zusätzlich unterstützt der klare Wortlaut der Erpressungsdelikte diese Auffassung. Darüber hinaus vermeidet diese Abgrenzung Strafbarkeitslücken. Laut BGH steht die räuberische Erpressung in einem Spezialitätsverhältnis zum Raub, denn jeder Raub enthält auch eine räuberische Erpressung. Wenn jemand etwas ohne die Absicht der Zueignung wegnimmt, liegt kein Raub vor. Da aber nach der geforderten Vermögensverfügung sowohl die Wegnahme als auch die Erpressung nicht gleichzeitig möglich sind, kommt der BGH zu dem Schluss, dass in jedem Fall eine Erpressung vorliegt.

Die andere Sichtweise

Die Literatur vertritt hingegen eine andere Meinung zur Abgrenzung von Raub und Erpressung. Sie betrachtet vor allem die innere Willensrichtung des Opfers und fordert bei der Erpressung eine Vermögensverfügung. Laut dieser Auffassung schließen sich Raub und Erpressung gegenseitig aus. Also würde in unserem Beispiel ein Raub vorliegen, da B aufgrund der Bedrohung mit Waffe keine andere Wahl hat und gezwungen ist, sein Geld herauszugeben. Die innere Willensrichtung zeigt somit eine Wegnahme.

LESEN  Die Gritzner 788 – Unsere Lieblings-Overlock 2023

Diese Meinung wird unter anderem mit der Strukturgleichheit zum Betrug argumentiert. Sowohl §253 StGB als auch §263 StGB sind Selbstschädigungsdelikte, die sich von den Fremdschädigungsdelikten durch eine Vermögensverfügung abgrenzen müssen. Laut dieser Auffassung gilt dies sowohl für den §253 StGB als auch für den §263 StGB.

Zudem spricht für diese Abgrenzung die Systematik, denn der Tatbestand des Raubes steht vor dem Tatbestand der Erpressung im Gesetz. Wenn der Raub also spezieller wäre, müsste er hinter der Erpressung stehen.

Ein weiteres Argument ist ein Wertungswiderspruch aus §248b StGB. Laut diesem Gesetzgeber ist die sogenannte “Gebrauchsanmaßung” grundsätzlich straffrei, mit Ausnahme von Autos und Fahrrädern. Wenn man sich jedoch einen solchen Gegenstand durch Nötigung beschafft, kann es kein Raub sein, da die Person beabsichtigt, den Gegenstand zurückzugeben und keine Zueignungsabsicht hat. Gleichzeitig kann es aber auch keine Erpressung sein, da dies eine Umgehung der Strafbarkeit bedeuten würde, gemäß §248b StGB.

Das war es schon! Hoffentlich konnten wir dir helfen, die Unterschiede zwischen Raub, Erpressung und räuberischer Erpressung besser zu verstehen.