Ein Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärung, die darauf abzielt, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Die Rechtsfolge tritt jedoch nicht durch die Willenserklärung selbst, sondern durch das Rechtsgeschäft ein.
Rechtsgeschäft – Abgrenzungen
Ein Rechtsgeschäft unterscheidet sich vom Realakt, der lediglich auf einen tatsächlichen Erfolg abzielt, wie z.B. die Verbindung, Vermischung und Verarbeitung nach §§ 946 ff. BGB. Darüber hinaus ist das Rechtsgeschäft von geschäftsähnlichen Handlungen (z.B. Verzug durch Mahnung) und Gefälligkeitsverhältnissen (z.B. Einladung zum Abendessen) zu unterscheiden, bei denen es an einem Rechtsbindungswillen mangelt.
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf einen rechtlichen Erfolg abzielt. Sie besteht aus einem inneren und einem äußeren Element, die beide für ihre Wirksamkeit vorhanden sein müssen:
- Das innere Element ist der Wille, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen. Er besteht aus Handlungswille, Erklärungswille, Rechtsbindungswille und Geschäftswille.
- Das äußere Element ist die Erklärung nach außen, die entweder ausdrücklich, konkludent oder in Ausnahmefällen auch durch Schweigen erfolgen kann.
Ein Rechtsgeschäft kann auch an weitere Tatbestandsmerkmale geknüpft sein. Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsgeschäfte finden sich in den §§ 104 ff. BGB:
- Geschäftsunfähige Personen (Kinder unter 7 Jahren und Menschen mit einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit) können keine Willenserklärungen abgeben und somit kein Rechtsgeschäft abschließen (vgl. §§ 104, 105 BGB).
- Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit i.S.d. §§ 106 ff. BGB sind die Willenserklärungen grundsätzlich (schwebend) unwirksam, können aber ausnahmsweise wirksam werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die gesetzlichen Vertreter dem Rechtsgeschäft zustimmen (vgl. §§ 107, 108 BGB).
Durch wirksame Anfechtung einer Willenserklärung nach §§ 142 I, 143, 119 ff. BGB wird das betreffende Rechtsgeschäft von Anfang an – also ex tunc – nichtig.
Ein- und mehrseitige Rechtsgeschäfte
Des Weiteren werden Rechtsgeschäfte in einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte unterteilt:
- Einseitige Rechtsgeschäfte bestehen nur aus einer Willenserklärung (z.B. Testament, Kündigung oder Auslobung). Hierbei ist zwischen empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften zu unterscheiden.
- Mehrseitige Rechtsgeschäfte bestehen regelmäßig aus mindestens zwei Willenserklärungen.
Bei zweiseitigen Rechtsgeschäften handelt es sich um Verträge (z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag etc.). Insoweit ist zwischen einseitig verpflichtenden und zwei- bzw. mehrseitig verpflichtenden Verträgen zu unterscheiden. Bei den mehrseitigen Rechtsgeschäften ist stets eine Empfangsbedürftigkeit erforderlich (Angebot und Annahme; vgl. dazu auch die §§ 130 ff. und 145 ff. BGB).
Einseitige Rechtsgeschäfte
Im Rahmen der einseitigen Rechtsgeschäfte ist zwischen empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften zu unterscheiden:
- Bei empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften wird die Willenserklärung erst wirksam, wenn sie der anderen Person zugeht (z.B. Kündigung, Mahnung, Anfechtung).
- Bei nicht empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften ist die Willenserklärung auch ohne ihren Zugang bei einer anderen Person wirksam (z.B.: Testament, Dereliktion).
Mehrseitige Rechtsgeschäfte
Im Rahmen der zwei- und mehrseitigen Rechtsgeschäfte, also bei den Verträgen, gilt es zu beachten, dass diese stets empfangsbedürftig sind. Man nennt diese beiden dafür erforderlichen, über den wesentlichen Vertragsinhalt übereinstimmenden Willenserklärungen Angebot und Annahme.
Der dadurch geschlossene Vertrag muss jedoch nicht zwingend zwei- bzw. mehrseitig verpflichtend sein, sondern kann auch einseitig verpflichten. Bei einem solchen einseitig verpflichtenden Vertrag übernimmt also nur eine Person bestimmte Pflichten aus dem Vertrag (z.B. Schenkung, Bürgschaft).
Bei den zwei- bzw. mehrseitig verpflichtenden Verträgen übernehmen alle Parteien eine Pflicht (z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag, etc.). Man nennt diese gegenseitigen Verträge auch synallagmatische Verträge.
Einteilung in Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Das deutsche Zivilrecht teilt Rechtsgeschäfte in Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte ein. Verpflichtungsgeschäfte schaffen die Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Verfügungsgeschäfte wirken hingegen unmittelbar durch Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Inhaltsänderung auf ein Recht ein. Beide Begriffe sind somit nicht deckungsgleich und müssen voneinander getrennt werden (sog. Trennungsprinzip). Dies hat zur Folge, dass ein Verfügungsgeschäft auch dann wirksam sein kann, wenn das Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist – und andersherum (sog. Abstraktionsprinzip).
FAQ: Rechtsgeschäfte
Was sind Rechtsgeschäfte?
Rechtsgeschäfte sind Willenserklärungen, die darauf abzielen, eine rechtliche Wirkung herbeizuführen. Sie können entweder einseitig oder mehrseitig sein und dienen der Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten. Rechtsgeschäfte können durch ausdrückliche oder konkludente Handlungen erfolgen.
Welche Arten von Rechtsgeschäften gibt es?
Es gibt eine Vielzahl von Rechtsgeschäften, die sich nach ihrem Inhalt und ihrer rechtlichen Ausgestaltung unterscheiden. Zu den wichtigsten gehören:
- Verträge
- Testamente
- Schenkungen
- Kaufverträge
- Mietverträge
- Dienstverträge
- Arbeitsverträge
- Gesellschaftsverträge
- u.v.m.
Welche Voraussetzungen müssen für ein wirksames Rechtsgeschäft vorliegen?
Ein wirksames Rechtsgeschäft setzt voraus, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind:
- Einigung,
- Einhaltung der Formvorschriften,
- Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen,
- Handlungsfähigkeit der beteiligten Personen.
Die Einigung der Parteien auf den Inhalt des Rechtsgeschäfts ist eine grundlegende Voraussetzung. Dabei müssen sich die Parteien über alle wesentlichen Bestandteile des Rechtsgeschäfts einig sein. Eine Einigung liegt jedoch nicht vor, wenn die Parteien über einen wesentlichen Punkt des Rechtsgeschäfts uneinig sind.
Formvorschriften sind gesetzliche Regelungen, die die Form, in der ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden muss, vorschreiben. Beispielsweise muss ein Kaufvertrag über ein Grundstück notariell beurkundet werden.
Die gesetzlichen Bestimmungen sind ebenfalls einzuhalten. So sind beispielsweise sittenwidrige oder gegen die guten Sitten verstoßende Rechtsgeschäfte unwirksam.
Die Handlungsfähigkeit der beteiligten Personen ist eine weitere Voraussetzung für ein wirksames Rechtsgeschäft. Minderjährige oder Geschäftsunfähige können beispielsweise keine wirksamen Rechtsgeschäfte abschließen.
Was ist eine Willenserklärung?
Eine Willenserklärung ist eine Äußerung des Willens, die auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts abzielt. Sie kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Eine ausdrückliche Willenserklärung liegt vor, wenn der Wille unmittelbar und eindeutig in Worten oder Schriftform erklärt wird. Eine konkludente Willenserklärung liegt hingegen vor, wenn der Wille durch schlüssiges Verhalten erkennbar wird, beispielsweise durch Handlungen oder Unterlassungen. Konkludente Willenserklärungen sind jedoch nur dann wirksam, wenn sie vom Empfänger der Erklärung auch als Willenserklärung verstanden werden konnten.
Was bedeutet Vertragsschluss?
Der Vertragsschluss ist der Zeitpunkt, zu dem die Parteien ihre Einigung über den Inhalt des Rechtsgeschäfts herbeiführen. Dabei müssen die Parteien sich über alle wesentlichen Bestandteile des Vertrags einig sein. Hierzu gehören unter anderem der Vertragsgegenstand, der Preis und die Zahlungsmodalitäten. Ein Vertragsschluss kann mündlich, schriftlich oder durch konkludentes Verhalten erfolgen.
Was ist ein Vertrag?
Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, bei dem sich mindestens zwei Parteien gegenseitig verpflichten, bestimmte Leistungen zu erbringen. Ein Vertrag kann durch einseitige oder mehrseitige Willenserklärungen zustande kommen. Verträge haben in der Regel eine hohe Bedeutung im Wirtschaftsleben und sind oft die Grundlage für wirtschaftliche Transaktionen.