Rechtsmittel in Strafverfahren: Deine Rechte und Möglichkeiten

Rechtsmittel in Strafverfahren: Deine Rechte und Möglichkeiten

Legt ein Verfahrensbeteiligter Rechtsmittel (Berufung oder Revision) ein, so können Urteile des Strafgerichts anhand einer weiteren gerichtlichen Fallprüfung durch ein höheres Gericht noch einmal neu verhandelt und entschieden oder auf Rechtsfehler hin überprüft werden.

Berufung oder Revision – Wann wird welches Rechtsmittel eingelegt?

Die Berufung dient der zweitinstanzlichen Überprüfung von Urteilen der Amtsgerichte in rechtlichen und tatsächlichen Belangen. Das Berufungsgericht prüft sowohl die korrekte Anwendung der Gesetze durch das erstinstanzliche Gericht als auch den tatsächlichen Sachverhalt. Es kann hierzu Beweise erheben, wie beispielsweise die Anhörung bereits vernommener Zeugen oder die Erhebung von neuen Beweisen.

Im Gegensatz zur Berufung kann die Revision nur auf die Annahme von Rechtsfehlern im Urteil gestützt werden. Sie kann gegen alle Urteile eingelegt werden und ermöglicht eine Überprüfung auf mögliche Rechtsfehler. Ein falscher Sachverhalt kann in der Revision jedoch nicht geltend gemacht werden.

Wer kann Berufung und/oder Revision einlegen?

Als Verfahrensbeteiligte können Staatsanwaltschaft, der Angeklagte, Privatkläger und Nebenkläger Berufung oder Revision als Rechtsmittel gegen Urteile des Strafgerichts einlegen. Die Staatsanwaltschaft kann dabei zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten Rechtsmittel einlegen, je nachdem, ob sie das Urteil für ungerecht oder zu milde hält.

Welche Formen und Fristen sind zu beachten?

Ist ein Urteil verkündet, hat der Verfahrensbeteiligte eine Woche Zeit, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, Berufung oder Revision einzulegen. Die Revision muss innerhalb einer bestimmten Frist durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden.

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Kann sich ein Urteil verschlechtern?

Wenn der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten Rechtsmittel in Form von Berufung oder Revision eingelegt haben, darf die Strafe nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden. Dies dient dazu, den Angeklagten dazu zu ermutigen, Rechtsmittel einzulegen, ohne befürchten zu müssen, dass das Urteil verschlechtert wird.

Wenn jedoch Privatkläger, Nebenkläger oder Staatsanwalt Rechtsmittel zu Lasten des Angeklagten einlegen, kann das Urteil zum Nachteil des Angeklagten abgeändert werden.

Es ist möglich, nur gegen einen Teil des Urteils Berufung oder Revision einzulegen, wenn beispielsweise die Höhe der Strafe angefochten wird, der vom Strafgericht festgestellte Sachverhalt aber als richtig anerkannt wird.

Die Durchführung einer Berufung oder einer Revision ist oft kompliziert und aufwändig. Bei Revisionsverfahren, insbesondere gegen Urteile der Landgerichte, besteht Anwaltszwang. Ein spezialisierter Anwalt für Strafrecht kann dich bei Rechtsmittelverfahren vor allen Instanzengerichten bis hin zum Bundesgerichtshof unterstützen.

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