Reform der Insolvenzanfechtung: Der neue § 133 InsO

Reform der Insolvenzanfechtung: Der neue § 133 InsO

Wenn es um Insolvenzanfechtung geht, hat der neue § 133 der Insolvenzordnung (InsO) einige Veränderungen mit sich gebracht. In diesem Artikel werden wir uns mit den wichtigen Aspekten dieser Reform befassen und ihre Auswirkungen auf die Anfechtungsverfahren genauer betrachten.

Kenntnis des Anfechtungsgegners

Eine wesentliche Voraussetzung für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist das Wissen des Anfechtungsgegners über den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen – unabhängig von einer direkten Zusammenarbeit zwischen Schuldner und Gläubiger. Der Anfechtungsgegner muss also gewusst haben, dass die Handlung des Schuldners sowohl eine Benachteiligung der Gläubiger zur Folge hat als auch vom Schuldner selbst gewollt war.

Die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Benachteiligung der Gläubiger kann angenommen werden, wenn der Gläubiger weiß, dass das Vermögen des Schuldners, das unter die Insolvenzmasse fallen würde, verringert wird oder dass die Schuldenmasse erhöht wird und das verbleibende Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu begleichen. Diese Vermutung wird widerlegt, wenn der Gläubiger Umstände kennt, die auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hinweisen.

Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des Anfechtungsgegners vermutet, wenn er wusste, dass der Schuldner von Zahlungsunfähigkeit bedroht war und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligt. Das Wissen über die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist auch dann relevant, wenn Umstände bekannt sind, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen.

Es reicht aus, dass der Anfechtungsgegner die Fakten kennt, aus denen zweifelsfrei auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geschlossen werden kann. Diese Tatsachen dienen als Beweisanzeichen, die eine Gesamtbewertung erfordern und nicht schematisch als widerlegbare Vermutung angewendet werden dürfen. Der Insolvenzverwalter ist dafür verantwortlich, das Wissen des Anfechtungsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Benachteiligung der Gläubiger nachzuweisen.

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Die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kann vermutet werden, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum erheblich und kontinuierlich offen geblieben sind und diesem bewusst ist, dass es weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt. Wenn der Insolvenzverwalter beweist, dass der Anfechtungsgegner Umstände kannte, die auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hinweisen, greift auch § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ein.

Wenn ein Gläubiger solche Umstände kennt, wird vermutet, dass er auch von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Benachteiligung der Gläubiger weiß. Es genügt, dass der Anfechtungsgegner die Fakten kennt, aus denen zweifelsfrei auf die drohende Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden kann. Eine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen dem Schuldner und einem Gläubiger ist kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit, solange sie im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs erfolgt. Erst wenn der Schuldner erklärt, dass er seine fälligen Verbindlichkeiten nicht begleichen kann, wird eine Ratenzahlungsvereinbarung als Hinweis auf eine Zahlungseinstellung gewertet.

Das ist neu

Mit der Neuregelung in § 133 Abs. 3 Satz 1 InsO wird die Vermutung der Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem schuldnerischen Benachteiligungsvorsatz bei kongruenten Deckungen nach § 130 InsO abgeschwächt. Die Vermutung knüpft nun an das tatsächlich eingetretene (anstatt nur drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners an.

Dies berücksichtigt die Tatsache, dass bei einer kongruenten Deckung eine geschuldete Leistung erbracht wird und der Schuldner grundsätzlich frei ist, vor Eintritt der Insolvenz zu entscheiden, welche Forderungen er begleicht. Bei inkongruenten Deckungen bleibt die bisherige Regelung bestehen, wonach die Vermutung an die drohende Zahlungsunfähigkeit anknüpft.

Darüber hinaus wird durch § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO vermutet, dass der andere Teil zum Zeitpunkt der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte, wenn er mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem anderweitige Zahlungserleichterungen gewährt hat. Diese Regelung berücksichtigt insbesondere die häufig gewährten Ratenzahlungen, mit denen Liquiditätsengpässe überbrückt und Insolvenzen verhindert werden können.

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Zahlungsunfähigkeit

Die Reform des § 133 InsO bringt einige wichtige Änderungen mit sich, die das Verständnis der Anfechtungsregeln verbessern sollen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass sowohl Schuldner als auch Gläubiger über diese Neuerungen informiert sind, um angemessen handeln zu können.