Sachmangel, § 434

Sachmangel, § 434

Unter einer “negativen Beschaffenheitsvereinbarung” versteht man eine vereinbarte Beschaffenheit, die unter den objektiven Mangelbegriff fällt. Laut § 434 Abs. 3 ist eine Vereinbarung einer bestimmten Eigenschaft zulässig und hat Vorrang vor dem objektiven Mangelbegriff.

Negative Beschaffenheitsvereinbarungen in verschiedenen Konstellationen

In B2B, C2C und C2B Konstellationen sind negative Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich zulässig, solange sie die Grenzen der §§ 305 ff., § 242 einhalten. Die Reform des Kaufvertragsrechts hat in diesem Bereich keine Neuerungen gebracht (Pfeifer GPR 2021, 122f.).

Besonderheiten ergeben sich jedoch im Bereich des Verbrauchervertrags (B2C). Gemäß § 476 Abs. 1 S. 2 ist eine negative Abweichung von den Anforderungen des § 434 Abs. 3 sowie § 475b Abs. 4 vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nur dann zulässig, wenn:

  1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens darauf hingewiesen wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
  2. die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

Diese Regelung soll verhindern, dass der Verbraucher nach Abschluss des Kaufvertrags und Übergabe der Ware überrascht wird (Warnfunktion!). Der Verbraucher soll bewusst die Entscheidung treffen können, eine Sache zu kaufen, die von den objektiven Standards abweicht. Dadurch sollen Verschleierungen von Mängeln durch den Verkäufer verhindert werden (Pfeiffer GPR 2021, 124). Außerdem soll die Regelung den Verkauf gebrauchter Sachen erleichtern und zur Rechtssicherheit beitragen (BT Drs. 19/27424, S. 42).

Der Verkäufer ist verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung ausdrücklich und gesondert über die Abweichung zu informieren. Die Formulierung “eigens” impliziert, dass eine spezifische Information des Käufers erforderlich ist. Es reicht nicht aus, die Abweichung nur als eine von vielen Eigenschaften in der Produktbeschreibung anzuführen (BT Drs. 19/27424, S. 43). Die genaue Art und Weise der Darstellung muss noch durch die Rechtsprechung geklärt werden.

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Zeitpunkt der Information

Während die WKRL in Artikel 7 Absatz 5 auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags abzielt, hat der deutsche Gesetzgeber bewusst die Formulierung “vor der Abgabe seiner Vertragserklärung” gewählt. Dadurch soll klargestellt werden, dass der Verkäufer nicht erst auf die Abweichung hinweisen kann, wenn er das Angebot des Verbrauchers annimmt (BT Drs. 19/27424, S. 24).

Diese Entscheidung basiert auf der psychologischen Erkenntnis, dass es für viele Menschen schwierig ist, eine einmal getroffene Entscheidung zu revidieren. Die Warnfunktion gemäß § 476 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erfordert, dass die gesetzlich geforderte Information bereits während der Vertragsverhandlungen mitgeteilt wird (Brönneke/Föhlisch/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 4 Rn. 33).

Form der Information

Die Information muss sich auf ein bestimmtes Merkmal der Sache beziehen. Vage Formulierungen reichen nicht aus, um die Haftung für Mängel auszuschließen (siehe obiges Beispiel). Die Formulierung “ausdrücklich” verdeutlicht, dass eine konkludente Vereinbarung nicht ausreichend ist.

Der Begriff “gesondert” ist bereits aus § 309 Nr. 11 BGB bekannt. Daher ist eine mündliche Erklärung von vornherein ausgeschlossen, da es schwer vorstellbar ist, wie eine solche “gesondert” abgegeben werden kann. Die Begrifflichkeit der “gesonderten Erklärung” findet sich in älteren, größtenteils außer Kraft getretenen Verbraucherschutzvorschriften, auf deren Auslegung grundsätzlich zurückgegriffen werden kann (MüKo/Wurmnest § 309 Nr. 11 Rn. 7).

Eine separate Urkunde ist nicht erforderlich. Die Informationen sollten jedoch im Vertragstext deutlich abgesetzt sein, um den Warnzweck des Gesetzgebers zu erfüllen. Auch wenn dies nicht ausdrücklich gefordert wird, dürfte mindestens die Textform einzuhalten sein (Wilke VuR 2021, 283).

Im Onlinehandel reicht es nicht aus, ein vorangekreuztes Kästchen vorzusehen, das der Verbraucher deaktivieren kann. Der Unternehmer kann jedoch im Onlinehandel eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung des Verbrauchers erreichen, indem er auf seiner Webseite ein Kästchen oder eine Schaltfläche vorsieht, die die Verbraucher anklicken können (einfaches opt-in) oder anderweitig betätigen können (BT-Drs. 19/27424, S. 42).

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