Schadensersatz nach § 823 I BGB: Grundlagen und Anwendungsbereiche

Schadensersatz gemäß § 823 I BGB

Das Thema Schadensersatz nach § 823 I BGB ist in Klausuren von großer Bedeutung und sollte daher gut verstanden werden. In diesem Artikel werden die Grundlagen von § 823 I BGB behandelt, aber auch spezifische Anwendungsbereiche wie die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs.

§ 823 I BGB: Grundform

§ 823 I BGB regelt den Ausgleich für Schäden, die eine Person einer anderen widerrechtlich zufügt. Es handelt sich um eine Norm des Deliktsrechts und umfasst verschiedene Rechte und Rechtsgüter wie Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum.

Voraussetzungen (haftungsbegründender Tatbestand)

Um Ansprüche nach § 823 I BGB geltend machen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

  1. Tatbestand
  • Es muss eine Verletzung eines der genannten Rechte oder Rechtsgüter vorliegen, wie Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum.
  1. Handlung des Anspruchsgegners
  • Die Handlung kann entweder ein positives Tun oder ein Unterlassen sein. Bei einem Unterlassen muss der Schädiger jedoch eine Garantenstellung innehaben.
  1. Kausale Verursachung der Rechtsgutsverletzung
  • Die Handlung des Schädigers muss kausal für die Verletzung des Rechtsguts sein.
  1. Rechtswidrigkeit
  • Die Handlung des Schädigers muss rechtswidrig sein, es sei denn, es liegen Rechtfertigungsgründe vor.
  1. Verschulden
  • Der Schädiger muss deliktsfähig sein und es muss ein Verschulden vorliegen, entweder in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

Rechtsfolge (haftungsausfüllender Tatbestand)

Als Rechtsfolge können Schadensersatzansprüche gemäß §§ 249 ff. BGB geltend gemacht werden. Dabei wird in der Regel die Differenzmethode angewendet, bei der alle adäquat kausalen und zurechenbaren Schäden ersetzt werden.

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Anwendungsbereiche von § 823 I BGB

Neben der Grundform gibt es auch spezifische Anwendungsbereiche von § 823 I BGB, die in Klausuren relevant sein können. Dazu gehören die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs.

Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht

Um Ansprüche nach § 823 I BGB in Bezug auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht geltend machen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dabei geht es darum, dass eine Person eine deliktische Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, indem sie notwendige und zumutbare Vorkehrungen zur Vermeidung von Schädigungen anderer unterlassen hat.

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird durch § 823 I BGB geschützt. Es umfasst das Recht auf Achtung und Entfaltung der eigenen Persönlichkeit. Bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts können Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Gegendarstellung sowie Geldentschädigung für immaterielle Schäden geltend gemacht werden.

Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dient dem Schutz von Unternehmen und freiberuflichen Tätigkeiten. Eine Verletzung dieses Rechts kann durch unmittelbare Eingriffe in den Bestand des Gewerbebetriebs oder seine einzelnen Erscheinungsformen, wie Kundenbeziehungen oder die unternehmerische Freiheit, erfolgen. Auch hier können Schadensersatzansprüche nach § 823 I BGB geltend gemacht werden.

In Klausuren ist es wichtig, neben der Grundform von § 823 I BGB auch die spezifischen Anwendungsbereiche zu beachten und die jeweiligen Voraussetzungen und Rechtsfolgen zu prüfen.

Schadensersatz

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