Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB

Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB

Bild: “Money-fight illustration” von Frits Ahlefeldt-Laurvig. Lizenz: CC BY-ND 2.0

Einleitung

Wenn jemand seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, gibt es rechtliche Möglichkeiten, um Schadensersatz zu erhalten. Eine solche Möglichkeit besteht gemäß den §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In diesem Artikel werden wir uns näher mit diesem Thema befassen und die verschiedenen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch beleuchten.

Schema zum Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB

Gemäß § 281 BGB wird das Schuldverhältnis, also die Verpflichtung zur Leistung, in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt. Damit dies geschieht, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Eine davon ist, dass der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist ungenutzt verstrichen ist oder die Leistung endgültig verweigert wurde.

1. Schuldverhältnis

Um einen Schadensersatzanspruch geltend machen zu können, muss zunächst ein Schuldverhältnis bestehen. In diesem Verhältnis muss der Schuldner seine Pflichten verletzt haben. Dies kann beispielsweise durch eine Nicht- oder Schlechtleistung geschehen.

a) Nichtleistung

Wenn im Vertrag kein spezifischer Zeitpunkt für die Leistungserbringung festgelegt wurde, kann der Gläubiger die sofortige Erfüllung gemäß § 271 Abs. 1 BGB verlangen.

b) Schlechtleistung

Eine Schlechtleistung kann in verschiedenen Verträgen auftreten und hängt von den jeweiligen Vertragsbedingungen ab.

2. Erfolglose Fristsetzung

Bevor ein Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB geltend gemacht werden kann, muss dem Schuldner die Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden. Dies geschieht durch eine angemessene Fristsetzung.

LESEN  Omas Linsensuppe mit Würstchen: Einfach und klassisch

a) Angemessene Nachfristsetzung

Die Angemessenheit der Frist hängt vom Einzelfall ab. Es ist wichtig zu beachten, dass die Frist nicht so kurz sein darf, dass dem Schuldner keine Möglichkeit gegeben wird, die Handlung zu vollenden. Wenn der Gläubiger keine Frist setzt oder eine unangemessen kurze Frist setzt, beginnt eine angemessene Frist automatisch zu laufen. Allerdings wird keine Frist in Gang gesetzt, wenn der Gläubiger missbräuchlich eine offensichtlich zu knappe Frist setzt.

b) Entbehrlichkeit der Fristsetzung

In einigen Fällen kann die Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich sein:

  • Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung des Schuldners
  • Vorliegen von Umständen, die sofortiges Handeln rechtfertigen (z.B. wenn der Schaden auch durch Nachholung der Leistung nicht behoben werden könnte)
  • Abmahnung gemäß § 281 Abs. 3 BGB (ersetzt die Fristsetzung)

3. Vertretenmüssen, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB

Ein Schadensersatzanspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Schuldner haftet grundsätzlich bei Vorsatz und Fahrlässigkeit gemäß § 276 Abs. 1 BGB.

Es gibt unterschiedliche Ansichten darüber, zu welchem Zeitpunkt das Vertretenmüssen des Schuldners vorliegen muss. Dies kann entweder zum Zeitpunkt der Fälligkeit oder zum Ablauf der Nachfrist sein. Eine weitere Ansicht verlangt das Vertretenmüssen zu beiden Zeitpunkten. Es gibt jedoch noch keine eindeutige Rechtsprechung zu diesem Thema. Daher sollte die Entscheidung eher anhand der individuellen Situation und Hinweisen im konkreten Fall getroffen werden.

4. Schaden

Schließlich muss ein Schaden gemäß den §§ 249 ff. BGB entstanden sein. Die Ermittlung des ersatzfähigen Schadens richtet sich nach der Differenzhypothese. Das bedeutet, es wird untersucht, wie der Gläubiger dastehen würde, wenn der Schuldner die Leistung rechtzeitig erbracht hätte. Der Gläubiger soll so gestellt werden, als ob die Leistung ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

LESEN  Unterschied zwischen Accu-Check’s FastClix und Multiclix

Rechtsfolgen

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB verlangen.

Es gibt eine Unterscheidung zwischen dem “kleinen” und “großen” Schadensersatz gemäß § 281 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei einer Teilleistung kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur dann verlangen, wenn er kein Interesse mehr an der bereits erbrachten Teilleistung hat.

Beim “kleinen Schadensersatz” wird der Vertrag in zwei separate Teile aufgeteilt. Bereits erbrachte Leistungen werden nicht rückgängig gemacht, und der Gläubiger muss einen Teil der Gegenleistung erbringen (also Geld bezahlen!). Beim “großen Schadensersatz” werden die bereits erbrachten Leistungen gemäß § 281 Abs. 5 BGB rückgängig gemacht.

Wir hoffen, dass dieser Artikel Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Aspekte eines Schadensersatzanspruchs gemäß den §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB gegeben hat. Beachten Sie jedoch, dass dies keine rechtliche Beratung darstellt und im Zweifelsfall ein Anwalt konsultiert werden sollte.