Die Abgrenzung zwischen Schadensersatz statt und neben der Leistung ist ein wichtiges Thema im Vertragsrecht. In diesem Artikel werden wir uns mit den verschiedenen Aspekten dieser beiden Ansprüche auseinandersetzen und Möglichkeiten aufzeigen, wie sie voneinander abgegrenzt werden können.
Zeitliche Abfolge
Die Abgrenzung zwischen Schadensersatz statt und neben der Leistung hängt von der zeitlichen Abfolge der Ereignisse ab. Am Anfang steht der Vertragsschluss und die daraus resultierende Fälligkeit der Ansprüche. Wenn die vereinbarte Leistung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erbracht wird, erfolgt in der Regel eine Mahnung oder eine Fristsetzung zur Nacherfüllung. Nach Ablauf dieser Frist befinden wir uns in einer Phase der Unsicherheit, in der nicht klar ist, ob die Vertragserfüllung weiterhin angestrebt wird oder ob Schadensersatz statt der Leistung gefordert wird. Erst wenn der Käufer ausdrücklich Schadensersatz statt der Leistung fordert, erlischt die primäre Leistungspflicht des Verkäufers. Ab diesem Zeitpunkt befindet sich der Verkäufer nicht mehr im Verzug. Die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung hat also eine rechtsvernichtende Wirkung in Bezug auf die primäre Leistungspflicht des Verkäufers.
Der Zeitraum zwischen der Fälligkeit der Primärleistung und der Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung ist der Zeitraum, in dem ein Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 286 BGB möglich ist. Dies setzt voraus, dass die Mahnung und die gesetzte Frist abgelaufen sind, es sei denn, die Mahnung war entbehrlich. Der Schadensersatz statt der Leistung kann erst nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden. Der Zeitraum erstreckt sich über den Zeitraum hinaus, in dem ein Schadensersatzanspruch neben der Leistung möglich ist. Auch Schäden, die nach diesem Zeitraum entstehen, können unter diesen Anspruchsgrund fallen.
Abgrenzungsansätze
Es gibt im Wesentlichen zwei Ansätze zur Abgrenzung von Schadensersatzansprüchen statt und neben der Leistung: der begriffsorientierte Ansatz und der funktionsorientierte Ansatz.
Begriffsorientiert
Der begriffsorientierte Ansatz konzentriert sich auf das Äquivalenzinteresse und das Integritätsinteresse. Das Äquivalenzinteresse bezieht sich darauf, dass Leistung und Gegenleistung im vertraglich festgelegten Umfang übereinstimmen. Wenn dieses Äquivalenzinteresse gestört ist, handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung. Das Integritätsinteresse dagegen bezieht sich darauf, dass keine anderen Rechtsgüter beeinträchtigt werden. In diesem Fall handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung. Der Nachteil dieses Ansatzes besteht jedoch darin, dass die Begriffe des Äquivalenz- und Integritätsinteresses nicht gesetzlich definiert sind und daher schwer anhand des Gesetzes diskutiert werden können.
Funktionsorientiert
Der funktionsorientierte Ansatz betrachtet die Frage, ob der Schaden entstanden wäre, wenn die Nacherfüllung rechtzeitig erfolgt wäre. Wenn die Antwort “ja” lautet, liegt ein Schadensersatz statt der Leistung vor. In diesem Fall würde die Nacherfüllung den Schaden nicht entstehen lassen, da sie die Erfüllung des Vertrags darstellt. Wenn die Antwort “nein” lautet, handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung. In diesem Fall kann der Schadensersatz nicht das ersetzen, was ursprünglich erfüllt werden sollte, sondern betrifft ein anderes Rechtsgut.
Schadensersatz statt der Leistung
Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung tritt an die Stelle des Primäranspruchs. Wenn dieser Anspruch geltend gemacht wird, erlischt der Primäranspruch. Schäden, die aufgrund des endgültigen Ausbleibens der Leistung entstehen, beziehen sich also auf das, was passiert wäre, wenn der Schuldner rechtzeitig geleistet hätte. Zu den Schadensersatzansprüchen statt der Leistung gehören insbesondere der Mangelschaden und der Minderwert. Auch die Mehrkosten eines Deckungskaufs fallen darunter.
Schadensersatz neben der Leistung
Der Schadensersatzanspruch neben der Leistung tritt an die Stelle des Primäranspruchs, wobei die ursprünglich geschuldete Leistung bestehen bleibt. Schäden, die bereits vor dem endgültigen Ausbleiben der Leistung eingetreten sind, fallen unter die Schadensersatzansprüche neben der Leistung. Zu diesen Ansprüchen gehören insbesondere Verzugsschäden gemäß § 280 I, II, 286 BGB, Mehraufwendungen, die dem Gläubiger entstehen, wenn er die Lieferung verspätet erhält, und entgangener Gewinn gemäß § 252 BGB, wenn die Möglichkeit zur Weiterveräußerung aufgrund einer Verzögerung beruht. Es wird auch diskutiert, ob ein Betriebsausfallschaden aufgrund einer Nichtleistung unter den Schadensersatzanspruch neben der Leistung fällt.
Unter die allgemeine Vorschrift des § 280 I BGB fallen der entgangene Gewinn, der nicht aufgrund einer Verzögerung beruht und bereits endgültig eingetreten ist, sowie Schäden an anderen Rechtsgütern, insbesondere der Mangelfolgeschaden.